TE Vwgh Beschluss 1994/11/9 93/13/0089

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des Mag. G in W, vertreten durch Dr. F Knöbl, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 14. April 1993, Zl. 92/13/0270, abgeschlossenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld (Berufungssenat VI) vom 11. September 1992, Zl. 6/3-3279/92-05, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Anträgen wird gemäß §§ 45 und 46 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 14. April 1993, 92/13/0270, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 1992, Zl. 6/3-3279/92-05, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1990 wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückgewiesen. Laut Übernahmsbestätigung auf dem Rückschein des betreffenden Poststückes war der angefochtene Bescheid am 23. September 1992 rechtswirksam zugestellt worden. Der letzte Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist war daher der 4. November 1992. Die erst am 5. November 1992 zur Post gegebene Beschwerde war daher verspätet.

Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei in Wahrheit erst am 24. September 1992 erfolgt. Das handschriftlich der Übernahmsbestätigung beigefügte Datum "23.9.92" sei unrichtig und auf "eine Unaufmerksamkeit" einer Angestellten des Steuerberaters des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Rückschein sei vom Postbediensteten mit dem Datum

24. September 1994 abgestempelt worden, wodurch dokumentiert werde, daß dies der Zustelltag gewesen sei.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei unter anderem zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Unter der Annahme, daß das Antragsvorbringen der Wahrheit entspricht, ist zu untersuchen, ob die irrige Annahme des Gerichtshofes betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist von der Partei verschuldet wurde oder nicht.

Wurde sie von der Partei verschuldet, so kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß der eben zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht in Betracht.

Die irrige Annahme des Gerichtshofes betreffend Fristversäumung wäre darauf zurückzuführen, daß auf der Übernahmsbestätigung das Datum "23.9.92" aufschien. Der Beschwerdeführer bringt dazu lediglich vor, daß dies "auf eine Unaufmerksamkeit" der mit der Entgegennahme der Post betrauten Angestellten des Steuerberaters des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Eine solche Unaufmerksamkeit bei der Datierung einer Übernahmsbestätigung ist jedoch nicht als "nicht verschuldet" anzusehen. Anders als nach § 46 Abs. 1 VwGG schließt ein minderer Grad des Versehens - wollte man die unrichtige Datumsangabe als solchen bezeichnen - ein Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht aus (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Mai 1990, 90/14/0067, 0068). Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher nicht stattzugeben.

Da somit nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Beschwerdefrist nicht versäumt wurde, war auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand nicht stattzugeben, da ein solcher Antrag die Versäumung einer Frist voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130089.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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