TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/9 92/13/0068

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §78;
BAO §79;
GmbHG §89 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der R-GmbH in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Februar 1992, Zl. GA 7 - 1292/14/91, betreffend Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von Umsatzsteuerguthaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin richtete an das Finanzamt folgende Anträge auf Rückzahlung von Umsatzsteuerguthaben:

Nummer   Datum                Titel            Betrag

1.      10. Mai 1990         "Guthaben"       S 327.553,--

2.      1. Juli 1990         Juni 1990        S  17.834,--

3.      1. September 1990    August 1990      S 246.816,--

4.      7. Oktober 1990      September 1990   S   4.551,--

5.      6. Jänner 1991       November 1990    S  16.917,--

6.      6. Jänner 1991       Dezember 1990    S   2.429,--

7.      2. Februar 1991      Jänner 1991      S  14.237,--

8.      10. März 1991        Februar 1991     S   3.329,--

9.      11. April 1991       März 1991        S   2.400,--

10.      10. Mai 1991         April 1991       S   6.038,--

11.      3. Juni 1991         Mai 1991         S     572,--

12.      3. Juli 1991         Juni 1991        S 269.272,--

  Am 28. Jänner 1991 begehrte die Beschwerdeführerin den

Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren zu

Nummer 2. gestellten Rückzahlungsantrag an die belangte

Behörde; gleichartige Anträge stellte die Beschwerdeführerin

hinsichtlich des zu 3. genannten Rückzahlungsantrages am

4. März 1991 und hinsichtlich des zu 4. genannten

Rückzahlungsantrages am 10. April 1991.

Mit dem der Beschwerdeführerin am 23. Juli 1991 zugestellten Bescheid vom 31. Mai 1991 wies die belangte Behörde - unter anderem auch - diese Devolutionsanträge mit der Begründung ab, daß die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen sei. Begründete Zweifel der Abgabenbehörde an der Berechtigung der Rückzahlungsanträge hätten zu einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen Anlaß gegeben; der - im einzelnen dargestellte - Mangel der Mitwirkungsbereitschaft des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in diesem Prüfungsverfahren sei der Beschwerdeführerin als Verschulden an der Verzögerung der Entscheidung über ihre Rückzahlungsanträge anzulasten.

Am 16. August 1991 begehrte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde hinsichtlich ihrer zu 1., 5., 6. und 7. sowie neuerlich auch ihrer zu 2., 3. und 4. gestellten Rückzahlungsanträge. Gleichartige Begehren erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 1991 hinsichtlich ihres zu 8., am 14. Oktober 1991 hinsichtlich ihres zu 9., am 19. November 1991 hinsichtlich ihres zu 10., am 4. Dezember 1991 hinsichtlich ihres zu 11. und am 7. Jänner 1992 hinsichtlich ihres zu 12. gestellten Rückzahlungsantrages.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde über diese Devolutionsanträge der Beschwerdeführerin folgende Erledigung:

Den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 16. August 1991 wies sie hinsichtlich des zu 1. genannten Rückzahlungsantrages mit der Begründung ab, daß ein Guthaben von S 327.553,-- nicht habe festgestellt werden können, sodaß diesbezüglich auch eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben gewesen sein konnte (Spruchpunkt 1.) a) des angefochtenen Bescheides). Den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 16. August 1991 hinsichtlich der zu 2., 3. und 4. genannten Rückzahlungsanträge wies die belangte Behörde wegen entschiedener Sache aus dem Grunde ihres vorgenannten Bescheides vom 31. Mai 1991 zurück (Spruchpunkt 1.) b) des angefochtenen Bescheides). Den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 16. August 1991 hinsichtlich der zu 5., 6. und 7. genannten Rückzahlungsanträge sowie die Devolutionsanträge der Beschwerdeführerin vom 13. September 1991, 14. Oktober 1991, 19. November 1991, 4. Dezember 1991 und vom 7. Jänner 1992 hinsichtlich der zu 8. bis 12. genannten Rückzahlungsanträge wies die belangte Behörde mit der Begründung ab, daß die Verspätung nicht ausschließlich von der Abgabenbehörde erster Instanz verschuldet sei, weil die lange Dauer des ohne Abhaltung der vorgesehenen Besprechung erst mit Niederschrift vom 13. Juni 1991 abgeschlossenen Prüfungsverfahrens betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen der Beschwerdeführerin auf die Verzögerungstaktik und den Mangel der Bereitschaft zur Mitwirkung durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei (Spruchpunkte 1.) c) und 2.) des angefochtenen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; die Beschwerdeführerin hat folgenden Beschwerdepunkt formuliert:

"Wir erachten uns in unserem Recht auf Parteiengehör nach §§ 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO durch den angefochtenen Bescheid insofern verletzt, als die belangte Behörde uns nicht vor Erlassung dieses Bescheides ihre (unrichtigen) Sachverhaltsannahmen

1.

es läge bereits entschiedene Sache bezüglich unserer Rückzahlungsanträge vom 1.7., 1.9. und 7.10.1990 vor und

2.

es träfe uns und nicht das Finanzamt für Körperschaften in Wien das alleinige Verschulden an der Nichterledigung unserer Rückzahlungsanträge,

zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt hat, sodaß wir erst in der gegenständlichen Beschwerde die Unrichtigkeit dieser Sachverhaltsannahmen darlegen können."

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat repliziert, die belangte Behörde hat über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof weitere Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrem Vorlagebericht mitgeteilt, daß "die Beschwerdeführerin" mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3. März 1994 von Amts wegen infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die belangte Behörde die Auffassung vertritt, daß der Umstand der Löschung - doch wohl nicht "der Beschwerdeführerin", sondern nur ihrer Firma - einer meritorischen Erledigung der anhängigen Beschwerde entgegenstünde, ist sie darauf zu verweisen, daß eine Gesellschaft m.b.H. nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung erlischt, die erst dann vorliegt, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist; am aufrechten Bestand von Rechtsfähigkeit und prozessualer Legitimation der Beschwerdeführerin ist durch die von der belangten Behörde behauptete Löschung ihrer Firma demnach noch keine Änderung eingetreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1993, 92/15/0121, ÖStZB 1994, 463, mit weiteren Nachweisen). Das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8612/A, betraf eine mit diesem Fall nicht vergleichbare Konstellation.

In der dem Verwaltungsgerichtshof demnach obliegenden sachlichen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist von dem von der Beschwerdeführerin in Entsprechung der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG formulierten Beschwerdepunkt auszugehen. Da es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht eines Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, grenzt der Beschwerdepunkt den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit ab, als er den Rahmen festlegt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung angefochtener Bescheide gebunden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, 92/13/0027, 0028, mit weiterem Nachweis).

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies eine Beschränkung der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin, ob die Beschwerdeführerin durch die allein gerügte Verletzung des Parteiengehörs im Sinne der §§ 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO in ihren Rechten verletzt wurde. Dies ist freilich nicht zu erkennen.

Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Nach § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Beweise hat die belangte Behörde in ihrem zur Entscheidung über die Devolutionsanträge der Beschwerdeführerin führenden Verfahren nicht aufgenommen, sodaß ihr die in § 183 Abs. 4 BAO normierte Obliegenheit nicht erwuchs. Es liegt aber auch eine Verletzung des der Beschwerdeführerin in § 115 Abs. 2 BAO eingeräumten Rechtes nicht vor. Die im Beschwerdepunkt gerügten "Sachverhaltsannahmen", es läge bezüglich der zu 2. bis 4. genannten Rückzahlungsanträge entschiedene Sache vor und es träfe das Finanzamt kein alleiniges Verschulden an der "Nichterledigung" der Rückzahlungsanträge, waren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin tatsächlich keine Sachverhaltsannahmen, sondern Akte der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung. Die rechtliche Subsumtion eines Sachverhaltes aber ist nicht Gegenstand des Parteiengehörs. Es zeigt die Beschwerdeführerin im übrigen auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels insoweit nicht auf, als sie behauptet, im Falle gewährter Einräumung des Parteiengehörs lediglich auf Umstände hingewiesen zu haben, welche der Behörde nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aber ohnehin bekannt gewesen sein mußten. Daß der belangten Behörde der aktenkundige Verlauf der betroffenen Abgabenverfahren im Zeitraum nach der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 31. Mai 1991 nicht bekannt gewesen sei, behauptet die Beschwerdeführerin gar nicht; die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgeschehens im Lichte des 2. Halbsatzes des § 311 Abs. 4 BAO aber war ebensowenig Gegenstand einzuräumenden Parteiengehörs wie die Rechtsauffassung der belangten Behörde darüber, daß ihr Bescheid vom 31. Mai 1991 im Umfang der zu 2. bis 4. genannten Rückzahlungsanträge einem meritorischen Abspruch über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 16. August 1991 in diesem Umfang aus dem Grunde entschiedener Sache prozessual hindernd entgegenstehe.

Zu der im angefochtenen Bescheid auch entschiedenen Abweisung des auf den zu 1. genannten Rückzahlungsantrag bezogenen Devolutionsantrages hat die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen; ihre als verletzt erklärten Rechte berühren kein Element der zu diesem Punkt des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung. Ob der angefochtene Bescheid in diesem und in den anderen Punkten seiner Absprüche aber aus anderen als den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen als rechtswidrig anzusehen wäre, hat die Beschwerdeführerin mit der von ihr gewählten Formulierung ihres Beschwerdepunktes dem Verwaltungsgerichtshof zu prüfen verwehrt.

Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht bewirkt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130068.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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