Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der O in Y, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den von der Beschwerdeführerin der Niederösterreichischen Landesregierung zugerechneten Bescheid vom 14. September 1992, Zl. III/1-29.788/4-92, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der vom Landeshauptmann von Niederösterreich gestellte Antrag auf Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ausgefertigten und für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 14. September 1992 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. November 1989 hinsichtlich Spruchteil I gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab, behob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten hinsichtlich Spruchteil II und verwies in diesem Umfang die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zurück.
In der vorliegenden Beschwerde bezeichnet die Beschwerdeführerin als belangte Behörde ausdrücklich die "Niederösterreichische Landesregierung" und benennt diese Behörde auch im Beschwerdevorbringen als jene, welche den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen habe.
Der Beschwerdeführerin mangelt es zur Erhebung dieser von ihr eingebrachten Beschwerde an der Berechtigung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 10. März 1992, 92/08/0045, unter Darstellung der Vorjudikatur mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, steht es dem Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen; die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit "Landesregierung" durch einen Beschwerdeführer darin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung erst jüngst in seinem Beschluß vom 25. Oktober 1994, 94/07/0103, bestätigt, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird.
Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Zurückweisung des vom Landeshauptmann für Niederösterreich erhobenen Begehrens auf Aufwandersatz gründet sich darauf, daß Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 48 Abs. 2 VwGG nur der belangten Behörde zusteht. Die als belangte Behörde in Anspruch genommene Niederösterreichische Landesregierung hat Aufwandersatz nicht beantragt, ihr war auch kein Aufwand entstanden. Daß der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren mit dem Landeshauptmann geführt hat, konnte diesem die Position einer nach § 48 Abs. 2 VwGG allein anspruchsberechtigten belangten Behörde nicht verschaffen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070189.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014