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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §825;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1. des Josef H und 2. der Erna H, beide in A, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1990, Zl. 710.849/08-OAS/90, betreffend Zusammenlegungsplan A, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren A hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 13. bis 27. Februar 1984 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 1. Februar 1984) erlassen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 keine Folge (Spruchpunkt 3); gleichzeitig anerkannte der im Devolutionsweg zuständig gewordene LAS einen Teil des den Beschwerdeführern gehörenden Grundstückes 476 im Ausmaß von 610 m2 als Grundstück mit besonderem Wert (Spruchpunkt 2).
Mit dem hg. Erkenntnis vom 4. April 1989, Zl. 85/07/0025, auf dessen Entscheidungsgründe zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wurde auf Grund einer vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Beschwerde der angeführte Bescheid des LAS in Spruchpunkt 2) wegen Unzuständigkeit dieser Behörde und in Spruchpunkt 3) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1990 wies die auf Grund eines Devolutionsantrages des Erstbeschwerdeführers zuständig gewordene belangte Behörde die Berufung (gegen den Zusammenlegungsplan) gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhang mit § 17 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 6650-2 (FLG), als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe bei ihrer Entscheidung nicht nur von der im angeführten Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, sondern auch den mittlerweile ergangenen Bescheid des LAS vom 29. Mai 1990, mit dem diese Behörde über die Frage der Nachbewertung entschieden habe, zugrunde zu legen gehabt. Mit diesem Bescheid hatte der LAS die Bewertung insoferne geändert, als
a)
auf dem Abfindungsgrundstück 100 eine Teilfläche von 240 m2 von 3. Klasse in 4. Klasse eingestuft und der Wert des Abfindungsgrundstückes um 7,20 Punkte verringert wurde;
b)
auf dem Abfindungsgrundstück 175 eine Teilfläche von 729 m2 von 3. Klasse in 4. Klasse eingestuft und der Wert des Abfindungsgrundstückes um 21,87 Punkte verringert wurde;
c)
auf dem Abfindungsgrundstück 185 entlang der Waldgrenze zum nördlich angrenzenden Abfindungsgrundstück 188 ein 1 m breiter Streifen parallel zur Grundgrenze beginnend vom Grenzpunkt Nr. 1227 und endend bei Grenzpunkt 1228 von
6. Klasse in 7. Klasse eingestuft und der Punktewert des Abfindungsgrundstückes um 9,96 verringert wurde. Die Beschwerdeführer seien in das Zusammenlegungsverfahren
A mit neun Besitzstücken im Ausmaß von 5,6364 ha und einem Vergleichswert von 14.373,94 Wertpunkten (unter Berücksichtigung des aus der Einzelteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke erwachsenen Anspruches im Ausmaß von 597,51 Punkten) einbezogen worden. Das Fläche:Wert-Verhältnis der Altgrundstücke habe 3,9213 m2/Punkte betragen. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sei den Beschwerdeführern ein Abfindungsanspruch im Ausmaß von 13.698,17 Wertpunkten zugestanden. Die Beschwerdeführer seien tatsächlich mit fünf Bewirtschaftungskomplexen im Ausmaß von 5,4228 ha und einem Vergleichswert von 13.647,98 Wertpunkten abgefunden worden, wobei das Fläche:Wert-Verhältnis 3,9733 m2/Punkte betrage. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf wertgleiche Abfindung sei erfüllt, wobei die Wertabweichung von - 50,19 Punkten lediglich 0,37 % des Anspruches erreiche und die Differenz im Fläche:Wert-Verhältnis mit + 0,0520 m2/Punkten innerhalb des gesetzlichen Limits liege.
Der Rüge, die Abfindungsgrundstücke seien entgegen den von den Beschwerdeführern abgegebenen Wünschen zugeteilt worden, komme keine Berechtigung zu, weil ein Anspruch auf wunschgemäße Zuteilung von Abfindungen nicht bestehe; die Unterfertigung einer von der AB am 5. Juni 1981 aufgenommenen Niederschrift, in der die Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Abfindungen mit den tatsächlich zugewiesenen Abfindungen bestätigt worden sei, sei von den Beschwerdeführern im Hinblick auf den abzuwartenden Ausgang der "Hintausregelung" abgelehnt worden.
Wohl habe sich die Durchschnittsentfernung von 1.185 m bei den einbezogenen Grundstücken auf 1.329 m bei der gesamten Grundabfindung, also um 144 m (= 12 %) vergrößert, doch sei im Rahmen der Beurteilung der Gesamtabfindung zu berücksichtigen, daß die Bewirtschaftungsfahrten nunmehr auf einem neuen, intakten Wegenetz erfolgten, weshalb - auch in Hinblick auf den höheren Grad der Motorisierung in der Gegenwart - die geringfügige Entfernungserhöhung durchaus gerechtfertigt sei.
Zum von den Beschwerdeführern bemängelten Fehlen einer durchgehenden Wegverbindung beim Abfindungsgrundstück 185 habe bereits der LAS ausgeführt, daß dieses Grundstück von Norden durch einen Weg mit Steigungen bis 9 % und von Süden durch einen Weg mit Steigungen bis 14 % erschlossen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im angeführten Erkenntnis ausgeführt, daß damit eine ausreichende Erschließung dieses Grundstückes gegeben sei und daß aus der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benutzung dieses Grundstückes zur Wegabkürzung durch andere Grundstückseigentümer eine ungenügende Erschließung nicht abgeleitet werden könne. Im übrigen stelle das Befahren dieses Abfindungsgrundstückes durch andere Grundeigentümer eine Besitzstörung dar, die gerichtlich verfolgt werden könnte.
Hinsichtlich der ins Treffen geführten ungleichen Breite des Abfindungsgrundstückes 185 habe der LAS ausgeführt, daß in der westlichen Hälfte dieser Abfindung, die sich mit dem einbezogenen Grundstück 374 decke, Planierungsarbeiten zur Minderung des Seitenhanges ausgeführt worden seien, wodurch sich die Neigung von 13 % auf 9 % verringert habe. Die Böschungsflächen entlang des südlichen und östlichen Randes seien im Zuge einer Nachbewertung in Wertklasse 7 eingestuft worden. Durch das Aufsetzen der Böschung, die von Ost nach West an Höhe und Breite zunnehme, werde die nutzbare Ackerbreite von rund 68,5 m im Osten auf 64 m im Westen verschmälert. Der Verwaltungsgerichtshof habe im angeführten Erkenntnis bemängelt, daß nicht begründet worden sei, warum die fehlende Parallelität der Grenzen nicht beseitigt worden sei. Demgegenüber wiesen zwar die Grundgrenzen einen parallelen Verlauf auf, doch verliefen die Bearbeitungsgrenzen in der Natur nicht parallel, was auf die durch die Verringerung der Querneigung des Grundstückes erforderliche Verlängerung der südseitigen Böschungslinie zurückzuführen sei. Der aus den nicht ganz parallel verlaufenden Bearbeitungsgrenzen resultierende, durch die Verminderung der Querneigung verringerte Nachteil sei den Beschwerdeführern durch die angeführte, im Zuge der Nachbewertung vorgenommene Minderbewertung der Böschungsflächen (625 m2), die in einer Verringerung des Punktewertes des Abfindungsgrundstückes im Ausmaß von 9,96 Wertpunkten Ausdruck gefunden habe, in Rechnung gestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich der Eignung und Qualität des Abfindungsgrundstückes 175 die Auffassung vertreten, daß nicht geklärt sei, ob auf Grund der aus den Planierungsarbeiten resultierenden vermehrten Steigung von einer schlechteren Bonität dieses Grundstückes auszugehen sei. Dieser Mangel sei durch das angeführte Erkenntnis des LAS vom 29. Mai 1990, mit dem auf dem Abfindungsgrundstück 175 eine Teilfläche von 729 m2 von 3. Klasse in 4. Klasse eingestuft und der Wert dieser Abfindung um 21,87 Punkte verringert worden sei, behoben. Diese Verringerung sei bei der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung berücksichtigt und den rechnerischen Ausführungen zugrunde gelegt worden.
Zur Forderung der Beschwerdeführer, an der Westseite des Weges 174 einen Graben als Schutzmaßnahme gegen Erosion auf ihrer Abfindung 175 auszuführen, ergebe sich, daß dieser Weg in der Natur tatsächlich so gestaltet sei, daß durch seine Querneigung von Osten nach Westen eine Wasserführung bei Extremniederschlägen an der Grundgrenze zwischen Weg und Gp. 864 erfolge. Im Bereich der Einmündung zum Weg 180 werde das Niederschlagswasser in einen quer über die ganze Straßenbreite verlaufenden Schacht und in weiterer Folge in den nördlich der Straße angelegten Graben abgeleitet. Diese Maßnahmen zur Wasserableitung müßten als ausreichend und richtig angesehen werden, sodaß eine Beschädigung des Abfindungsgrundstückes 175 durch überlaufendes Wasser unwahrscheinlich sei.
Die Befürchtung der Beschwerdeführer, ein Teilbereich der Altparzelle 321/6 wäre zunächst mit 2. Klasse und sodann im Bewertungsplan mit 3. Klasse ausgewiesen worden und dann bei der Zuteilung an eine andere Partei wieder mit 2. Klasse berechnet worden, habe sich - wie eine Überprüfung ergeben habe - als unrichtig erwiesen, weil diese Fläche sowohl im rechtskräftigen Bewertungsplan als auch in der Abfindungsberechnung mit 3. Klasse ausgewiesen sei.
Den Beschwerdeführern könne zwar nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer "Formverschlechterung" des Abfindungsgrundstückes 15, welches sich in der gleichen Lage wie das Altgrundstück 16 befinde, sprächen. Tatsächlich habe das Abfindungsgrundstück gegenüber dem Altgrundstück eine Verschmälerung erfahren, die auf die Anlage des Hauptweges 180 und des unmittelbar daneben liegenden, naturgemäß in der Geländetiefenlinie verlaufenden Grabens zurückzuführen sei. Südlich der Abfindung sei der Weg Nr. 9 gelegen und im Osten grenze der neu eröffnete öffentliche Kinderspielplatz an das Abfindungsgrundstück an. Wenn auch nicht von einer wesentlichen Formverschlechterung gesprochen werden könne, so sei doch durch die Verlängerung des Grundstückes bis zum Kinderspielplatz die Ausformung der Südostecke vergrößert worden, wobei aber diese schon im Altbestand vorhanden gewesene Ausformung maximal um 10 m2 erweitert worden sei. Die Notwendigkeit, dieses Grundstück wieder an die Beschwerdeführer zuzuteilen, habe sich daraus ergeben, daß es deren hofnächste Anbaufläche darstelle und durchaus als "Bauerwartungsland" angesehen werden könne. Das überaus geringe Maß an ungünstiger Bearbeitungsfläche könne aber nicht geeignet sein, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung auch nur annähernd in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführer die im Zuge der Ausführung von gemeinsamen Anlagen erfolgte Verletzung von Dränsträngen geltend gemacht hätten, werde durch dieses Vorbringen die von der belangten Behörde zu behandelnde Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht berührt.
Was die "Hintausregelung" anbelange, habe bereits der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis ausgeführt, daß der damit verbundene Ankauf von nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken - auch wenn über diesbezügliche Parteiabsprachen Niederschriften der AB angelegt worden seien - nicht Gegenstand des Zusammenlegungsplanes gewesen sei, weshalb die belangte Behörde darauf nicht habe eingehen müssen.
Das Abfindungsgrundstück 100 sei im Rahmen des angeführten Bescheides des LAS einer Nachbewertung unterzogen und hiebei dessen Wert unter Einstufung einer 240 m2 großen Teilfläche von
3. Klasse in 4. Klasse um 7,20 Punkte verringert worden. Die Nachbewertung, durch die auch der Forderung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen worden sei, sei infolge der Durchführung von Planierungsarbeiten erforderlich geworden. Der Umstand, daß dieses Abfindungsgrundstück in kurzen Teilbereichen in der Grundstücksmitte Steigungen bis maximal 12 % aufweise, stelle keine besondere Erschwernis bei der Bearbeitung dar. Auch fänden die Steigungen, die ja auch bereits im Altbestand vorhanden gewesen seien, in der Bewertung ihren Niederschlag.
Soweit die Beschwerdeführer "Unzukömmlichkeiten" bei der Bonitierung des Altgrundstückes 336 behauptet hätten, sei es der belangten Behörde im Grunde des § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz, demzufolge in dieser Hinsicht der Instanzenzug beim LAS ende, verwehrt, auf dieses Vorbringen einzugehen. Vielmehr habe die belangte Behörde ihrer Entscheidung den rechtskräftigen Bewertungsplan zugrunde zu legen gehabt.
Von den Beschwerdeführern behauptete nachträgliche Änderungen der Bonitäten beim Altgrundstück 321/3 hätte die belangte Behörde trotz entsprechender Überprüfung nicht feststellen können.
Was die Bemängelung der Gesamtabfindung anbelange, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits im angeführten Erkenntnis ausgeführt, daß ausgehend vom Ergebnis der Bewertung ein Gesamtflächenvergleich anhand des Besitzstands- und Abfindungsausweises keine gegen den Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit verstoßende allgemeine Bonitätsverschlechtertung ergebe, wobei auch die Toleranzgrenzen gewahrt worden seien. Unterschiedliche Eigenschaften der Fläche in Krume, Untergrund, Lage (einschließlich Neigung, Wasserhaltefähigkeit der Böden), ebenso die Waldrandlage seien bei der Bewertung berücksichtigt und die Bedachtnahme auf Standorte von Leitungsmasten durch entsprechende Bewertung erwähnt worden. Die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aufgegriffenen Mängel (Begründungsmängel bei den Abfindungen 185 und 15, Nachbewertung bei den Abfindungen 100, 175 und 185) seien einer gründlichen Untersuchung unterzogen worden. Die den Beschwerdeführern zugeteilte Gesamtabfindung müsse, zusammenfassend betrachtet, als eine Verbesserung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer angesehen werden, die nun über fünf gut ausgeformte und erschlossene Grundstücke gegenüber im alten Stand neun Besitzstücken mit teils ungünstiger Ausformung und grundsätzlich schlechter Erschließung verfügten. Die gerügte Zuteilung von Flächen mit größerer Neigung habe in der Bewertung ihren Niederschlag gefunden, wobei entgegen der Situation im Altbestand mit Querneigungen zur Bearbeitungsrichtung nunmehr dort, wo Neigungen vorhanden seien, diese in der Bearbeitungsrichtung lägen und somit kein Problem mehr darstellten. Eine Untersuchung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Behauptung, niemand habe soviele Nachteile in Kauf nehmen müssen wie sie, stehe der belangte Behörde - abgesehen von der Prüfung der Gesamtabfindung im Verhältnis zum Altbesitz, welche bei den Beschwerdeführern positiv ausfalle - nicht zu. Der von den Beschwerdeführern in Aussicht genommenen Intensivierung des Anbaues von Salat- und Einlegegurken stehe die zugeteilte Abfindung nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt. Weiters hat sie zu einer Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführer, in der diese geltend gemacht hatten, das Ausmaß ihres Altgrundstückes 321/6 sei laut einem Änderungsausweis der AB von 4.856 m2 auf 4.163 m2 abgeändert worden, Stellung genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst gegen die Feststellung der belangten Behörde, die ihnen zugeteilte Abfindung entspreche in Größe und Fläche:Wert-Verhältnis unter Berücksichtigung der gesetzmäßig zulässigen Abweichungen dem Gesetz, insoweit keine Einwendungen erhoben haben, als damit "rein rechnerisch" auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung Bezug genommen wird. Hingegen widerspricht die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid insoweit, als darin auch über einen rein rechnerischen Maßstab hinaus die Gesetzmäßigkeit der Abfindung festgestellt worden ist.
Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die "Hintausregelung", bei der es sich, wie bereits aus der mit den Beschwerdeführern aufgenommenen Niederschrift über die Aufnahme von Abfindungswünschen vom 5. Juni 1981 um den Ankauf von nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücksteilen von Grundnachbarn der Beschwerdeführer handelt. Entgegen der offenbar der Beschwerde zugrunde liegenden Auffassung kann aber das Gelingen eines von einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens angestrebten Ankaufes von nicht in dieses Verfahren einbezogenen Grundstücken - auch wenn die AB in dieser Hinsicht Protokollierungen vornimmt und Vermittlungsbemühungen unternimmt - nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes sein. Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, daß damit die Nichtberücksichtigung von Wünschen gerügt wird, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, daß durch Abfindungswünsche kein Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Abfindungen begründet werden kann. Demgemäß kann auch der Frage, ob die Beschwerdeführer die Niederschrift vom 5. Juni 1981 unterfertigt haben bzw. unter welchen Voraussetzungen sie diese unterfertigt hätten, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes keine Bedeutung zukommen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erstmals vorbringen, durch die nunmehrige Zuteilung sei eine Ausfahrt nur mehr durch mehrmaliges Reversieren möglich, unterliegen sie mit diesen Ausführungen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Aus der Argumentation der Beschwerdeführer, ihr Grundnachbar habe sein Grundstück "hintaus für normalen Umtausch bekommen", ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil aus allein Grundnachbarn betreffenden Regelungen keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit von hinsichtlich anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens getroffener Regelungen gezogen werden können.
Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, wenn sie geltend machen, daß sich die Durchschnittsentfernung von 1.185 m bei den einbezogenen Grundstücken auf 1.329 m bei der ihnen zugeteilten Gesamtabfindung - also um 144 m - vergrößert hat. Dem steht allerdings - wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat - gegenüber, daß die Fahrten zu den Abfindungsgrundstücken nun nach Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen auf einem neuen, intakten Wegenetz erfolgen und daß diese nicht übermäßige Vergrößerung der Entfernung (12 %) im Zusammenhang mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung gesehen werden muß. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls nicht behauptet, auf Grund der Vergrößerung der Wegstrecken nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie bisher erzielen zu können.
Zum Einwand der Beschwerdeführer, das Abfindungsgrundstück 185 sei mangels einer durchgehenden Wegverbindung nicht ausreichend erschlossen, wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 4. April 1989 ausgeführt, daß mit diesem Vorbringen eine unzureichende Erschließung nicht dargetan werden kann.
Was die einen Bestandteil dieses Grundstücks bildende Böschung anbelangt, kann zwar den Beschwerdeführern nicht widersprochen werden, wenn sie darauf hinweisen, daß diese in der Natur noch immer vorhanden und die mangelnde Parallelität der Bearbeitungsgrenzen nicht beseitigt sei. Der LAS hat aber im Zuge einer Nachbewertung (Bescheid vom 29. Mai 1990) nunmehr die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit dieses Grundstückteiles dadurch berücksichtigt, daß er diesen im Ausmaß von 625 m2 statt wie vorher mit Wertstufe 6 nunmehr mit Wertstufe 7 bewertet hat. Weiters hat der LAS mit dem angeführten Bescheid auch einen 1 m breiten Streifen entlang der nördlichen Waldgrenze dieses Grundstückes von 6. Klasse in 7. Klasse eingestuft. Von dieser Bewertung hatte die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen. Die belangte Behörde hat auch richtig darauf verwiesen, daß dem durch das Vorhandensein der Böschung gegebenen Nachteil bei der Bearbeitung infolge der dadurch nicht mehr ganz parallelen Bearbeitungsgrenzen der Vorteil gegenübersteht, daß durch die Herstellung bzw. Erhöhung der Böschung die Querneigung dieses Grundstückes von 13 % auf 9 % verringert und damit eine bessere Bearbeitung ermöglicht wurde. Soweit die Beschwerdeführer auf Grund der Verlängerung der Waldrandlage - das im Abfindungsgrundstück 185 enthaltene Altgrundstück 374 der Beschwerdeführer wies ebenfalls Waldrandlage auf - Wildschäden befürchten, ist ihnen entgegenzuhalten, daß, wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt wurde, die Waldrandlage, aus der sich allenfalls die von den Beschwerdeführern befürchteten Wildschäden ergeben könnten, in der Bewertung berücksichtigt wurde.
Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, sie hätten als Gemüsebauern, die sich auf den Anbau von Feldgemüse (Einlege- und Salatgurken) spezialisiert hätten, in den letzten Jahren extreme Ernteausfälle hinnehmen müssen, wobei die Abfindungsgrundstücke 100 und 175 wegen ihrer großen Steigung bzw. schlechten Bodenqualität und der starken Erosion für einen gewinnbringenden Anbau nicht genützt werden könnten. Auch auf dem Abfindungsgrundstück 15, welches früher als Wiese genutzt und erst durch eine nachträgliche Drainagierung kultivierbar gemacht worden sei, könne infolge von Nässe und starkem Wasserabfluß ebenfalls kein gewinnbringender Gemüseanbau getätigt werden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens haben die Beschwerdeführer mit der Beschwerde Abrechnungen der X-Gemüseverwertungsgesellschaft m.b.H vorgelegt, die sich aber ihren eigenen Angaben zufolge auf Ernteergebnisse beziehen, die auf nicht von der Zusammenlegung betroffenen Feldern erzielt worden sind. Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung darzutun, weil in der Beschwerde keinerlei Ausführungen darüber enthalten sind, in welchem Ausmaß sie vor der Zusammenlegung Feldgemüsebau betrieben haben und inwieweit der damalige Betriebserfolg nunmehr infolge Zuteilung der Abfindungsgrundstücke nicht mehr erreichbar wäre. Abrechnungen über Ernteergebnisse auf nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken sind - abgesehen davon, daß diese erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführt wurden und das diesbezügliche Vorbringen somit dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt - jedenfalls nicht geeignet, Aussagen über die Verwendbarkeit von Abfindungsgrundstücken für den Feldgemüsebau zu belegen.
So wie im Fall der Nachbewertung des Abfindungsgrundstückes 185 ist auch, was die Nachbewertung der Abfindungsgrundstücke 100 und 175 anbelangt, den Beschwerdeführern beizupflichten, daß durch die vom LAS mit dessen angeführten Bescheid vorgenommene Einstufung einer Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 175 im Ausmaß von 729 m2 sowie einer Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 100 im Ausmaß von 240 m2 jeweils von 3. Klasse in 4. Klasse eine Verbesserung der Gesamtabfindung nicht bewirkt wurde. Ebenso wie zum Abfindungsgrundstücke 185 ausgeführt, gilt aber auch in bezug auf diese Grundstücke, daß diese verminderte Bewertung der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde zu legen war und die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung nunmehr ausgehend von dieser Bewertung zu beurteilen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann aber aus dieser verringerten Bewertung dieser Teilflächen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, sie seien nicht mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden, weil derartige Aussagen nur in bezug auf die Gesamtabfindung von rechtlicher Relevanz sein können.
Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren gerügt, daß ihrem Verlangen nach Errichtung eines Wassergrabens am westseitigen Rand des das Abfindungsgrundstück 175 westseitig begrenzenden Weges nicht nachgekommen worden sei, obwohl ihnen das seitens der Operationsleitung zugesagt worden sei. Die belangte Behörde hat nach einer unter Beiziehung des Erstbeschwerdeführers am 5. Oktober 1990 durchgeführten örtlichen Besichtigung im angefochtenen Bescheid hiezu die Auffassung vertreten, daß der angeführte Weg auf Grund seiner Querneigung von Ost nach West anfallende Niederschlagswässer entlang der westlich anschließenden Gp. 864 abführe und daß diese sodann im Bereich der Einmündung des Weges in den Weg 180 über einen quer über die gesamte Straßenbreite verlaufenden Schacht in einen nördlich liegenden Graben eingeleitet würden, sodaß eine Beschädigung des Abfindungsgrundstückes 175 durch überlaufendes Wasser als unwahrscheinlich anzusehen sei. Die Beschwerdeführer haben hiezu bereits im Verwaltungsverfahren aber auch in der Beschwerde vorgebracht, sie könnten infolge Erosion des Bodens auf diesem Grundstück keinen zufriedenstellenden Betriebserfolg erzielen und hätten bereits einmal mit einem Frontlader Schotter von diesem Grundstück wegbringen müssen. Mit diesem Vorbringen vermögen sie aber die schlüssige Beurteilung der Wasserabflußverhältnisse in diesem Bereich durch die belangte Behörde, deren Schlußfolgerungen durch den den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebrachten Erhebungsbericht eines Mitgliedes des LAS vom 31. Juli 1984 gestützt werden, nicht in Zweifel zu ziehen. Diesem Bericht ist entnehmbar, daß bei der Besichtigung dieses Grundstückes trotz eines vorangegangenen "extrem starken" Unwetters, abgesehen von einer unbedeutenden Fläche von 5 m mal 10 m nahe der nordwestlichen Ecke, keine Anschlammungen oder Erosionserscheinungen festgestellt werden konnten.
Soweit die Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde Änderungen der Bewertung des von ihnen eingebrachten Altgrundstückes 321/3 und 321/6 geltend gemacht und ausführt haben, sie hätten dadurch, daß diese Grundstücke im "ursprünglichen Bewertungsplan" mit Bonität 2, nachträglich aber mit Bonität 3 eingestuft worden seien, eine beträchtliche Verschlechterung des Wertes der von ihnen eingebrachten Grundstücke hinnehmen müssen, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, daß Fragen der Bewertung im Verfahren vor der belangten Behörde nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden konnten, weil gemäß § 7 Abs. 3 Agrarbehördengesetz die Bewertung von Grundstücken oder Rechten im Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Oberste Agrarsenat nicht mehr angefochten werden können. Abgesehen davon kann der Begründung des angeführten Bescheides des LAS vom 29. Mai 1990 entnommen werden, daß bei der amtlichen Einschätzung des Altgrundstückes 321/6 im Bereich einer einzelnen Sonde Klasse 2 festgestellt, in der Folge aber - da es sich um eine vereinzelte Bonität der Klasse 2 innerhalb einer größeren Fläche der Klasse 3 handelte - diese Probe als nicht repräsentativ angesehen und noch vor Auflage des Bewertungsplanes in Klasse 3 eingestuft wurde. Die belangte Behörde, die an den in Rechtskraft erwachsenen Bewertungsplan gebunden ist, ist daher zu Recht von der darin enthaltenen Bewertung dieses Grundstückes ausgegangen.
Ähnliches gilt auch für die von den Beschwerdeführern im Zuge der von der belangten Behörde am 5. Oktober 1990 durchgeführten Verhandlung vorgebrachte und in der Beschwerde wiederholte Einwendung, die Bonitierung des Altgrundstückes 336 sei infolge Annahme einer zu großen Geländeneigung zu niedrig erfolgt. Auch in diesem Fall hatte die belangte Behörde, wie sie richtig ausgeführt hat, vom rechtskräftigen Bewertungsplan auszugehen, sodaß dieses Vorbringen weder im der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst Berücksichtigung finden konnte.
Hinsichtlich der Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 15, welches im wesentlichen dem von den Beschwerdeführern eingebrachten Altgrundstück 16 entspricht, sind auch die Beschwerdeführer der Auffassung, daß ihnen dieses Grundstück wieder zuzuteilen war. Sie bemängeln aber, daß ihnen für Ernteausfälle und Wirtschaftserschwernisse infolge der ungünstigen Ausformung dieses Grundstückes kein finanzieller Ausgleich und auch kein anderer Vorteil gewährt worden sei. Hiebei bestreiten auch die Beschwerdeführer nicht, daß es sich bei der Vergrößerung der an sich bereits beim Altgrundstück vorhanden gewesenen spitzen Ausformung der Südostecke lediglich um eine Erweiterung im Ausmaß von 10 m2 handelt. Die Notwendigkeit der Ausformung dieses Grundstückes hat die belangte Behörde in schlüssiger Weise mit den in diesem Bereich errichteten gemeinsamen Anlagen (Wege und Graben) begründet. Die ins Treffen geführten, durch Stromleitungsmasten bedingten Bewirtschaftungserschwernisse hat bereits der LAS dadurch berücksichtigt, daß er Flächen im Bereich der Maste im Ausmaß von 30 m2 bzw. 15 m2 (an der Grenze) der Wertstufe "Außer Kultur, AK" zuordnete. Die geltend gemachte Beschädigung von in diesem Grundstück verlegten Drainsträngen im Zuge der Herstellung einer gemeinsamen Anlage ist für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ohne Belang. Warum dieses Grundstück für den von den Beschwerdeführern beabsichtigten Feldgemüsebau ungeeignet sein soll, haben sie nicht näher dargetan. Selbst bei Zutreffen dieser Behauptung könnte daraus für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewonnen werden, weil nur dann, wenn ihnen auf Grund der Eigenschaften der ihnen zugeteilten Abfindungsgrundstücke der Feldgemüsebau nicht mehr im gleichen Umfang wie vor der Zusammenlegung möglich wäre, diesem Umstand Bedeutung zukommen könnte. In diese Richtung deutende, durch konkrete Angaben über solche in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Flächen belegte Ausführungen haben die Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht.
Zu der erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten, in einem vorgelegten Grundbuchsauszug divergierend zum Besitzstandsausweis ausgewiesenen Größe des Altgrundstückes 326/6 hat die belangte Behörde ausgeführt, daß sie ihrer Entscheidung die im rechtskräftigen Besitzstandausweis angeführte Größe dieses Grundstückes zugrunde gelegt hat. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht einsichtig, in welcher Weise eine allfällige, nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises eingetretene Änderung der Größe eines in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstückes in die in diesem Verfahren maßgeblichen Rechte des Erstbeschwerdeführers eingreifen sollte.
Entgegen der in der Verfahrensrüge zum Ausdruck kommenden Auffassung der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, daß die Zweitbeschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt ist, nicht abgeleitet werden, es wäre über ihre (gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer erhobene) Berufung nicht abgesprochen worden. Hiebei kann es dahingestellt bleiben, ob die Unterlassung der Anführung der Zweitbeschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides auf einem Versehen beruht oder ob die belangte Behörde lediglich den in der Berufung Erstgenannten - nämlich den Erstbeschwerdeführer - anführen wollte, weil aus dem gesamten Verwaltungsgeschehen und insbesondere daraus, daß es sich um im Miteigentum stehende Grundstücke handelt und der angefochtenen Bescheid auch an die Zweitbeschwerdeführerin adressiert ist, sich ergibt, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedenfalls auch die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin erledigen wollte und auch erledigt hat. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die belangte Behörde die dem Bescheid des LAS vom 9. Oktober 1984 anhaftenden Begründungsmängel, die zu dessen Aufhebung durch das angeführte hg. Erkenntnis geführt haben, insbesondere durch Bedachtnahme auf das Ergebnis der mittlerweile vom LAS durchgeführten Nachbewertung von Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer und durch Auseinandersetzung mit den für die Ausgestaltung der Abfindung maßgeblichen Gründen beseitigt hat. Demgegenüber ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen darzutun, daß die ihnen zugeteilte Abfindung bzw. die Gestaltung des Zusammenlegungsplanes gesetzwidrig wäre. Auch sind die von den Beschwerdeführern angestellten Einzelvergleiche nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung in Frage zu stellen, weil jene nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0093, und vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0099).
Insbesondere haben die Beschwerdeführer aber - abgesehen von allgemeinen, nicht näher ausgeführten Darlegungen hinsichtlich einer befürchteten Behinderung des von ihnen betriebenen bzw. beabsichtigten Feldgemüsebaues - ohne nähere Angaben über Art und Umfang der von ihnen befürchteten negativen Auswirkungen auf ihren Betrieb lediglich behauptet, nicht mehr den gleichen Betriebserfolg erzielen zu können. Von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, muß aber verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1981, Slg. NF Nr. 10.495/A).
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 419/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070030.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011