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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §69 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1993, Zl. 410.820/01-I4/92, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich der Vorgeschichte des hier zu beurteilenden Sachverhaltes wird auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 86/07/0032, verwiesen. Soweit dies für den nunmehr zu beurteilenden Sachverhalt erforderlich ist, wird hieraus hervorgebhoben:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 15. März 1979 wurde der mitbeteiligten Partei (MP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierung des Hühnerbaches von km 4,2 bis 5,1 gemäß §§ 41, 99 Abs. 1 lit. a, 107 und 111 WRG 1959 unter einer Reihe von "Auflagen-Bedingungen" erteilt. Diesem Verfahren war der Beschwerdeführer nicht als Partei zugezogen worden. Eine Bescheidzustellung an ihn unterblieb.
Mit beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingebrachter und von diesem an die Erstbehörde (LH) weitergeleiteter Eingabe vom 1. Juni 1984 stellte der Beschwerdeführer u.a. den Antrag:
"...
2.) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Bewilligung der Hühnerbachregulierung von km 4,2 bis km 5,1.
..."
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1984 wies der LH gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juni 1984 auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Bewilligung der Hühnerbachregulierung vom km 4,2 bis 5,1 als unzulässig zurück. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (belangte Behörde) mit Bescheid vom 15. Jänner 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge.
Mit dem obzitierten Erkenntnis vom 13. Dezember 1988 hob der Verwaltungsgerichshof diesen Bescheid "insoweit, als mit ihm die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Dezember 1984 ausgesprochene Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid derselben Behörde vom 15. März 1979 abgeschlossenen Verfahrens bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" auf. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß der Bewilligungsbescheid des LH vom 15. März 1979 betreffend die Hühnerbachregulierung vom km 4,2 bis 5,1 gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig geworden ist, da er als Partei im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 - worin die belangte Behörde und die beschwerdeführende Partei übereinstimmten - zu qualifizieren ist. Dem Beschwerdeführer hat es bezüglich des diesbezüglichen Wiederaufnahmsantrages - im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht - nicht an der im Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 AVG 1950 normierten wesentlichen Voraussetzung gefehlt. Die im Instanzenzug bestätigte Zurückweisung dieses Wiederaufnahmeantrages hat daher nicht dem Gesetz entsprochen. Der Beschwerdeführer ist somit durch die seinen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bewilligungsbescheid des LH vom 15. März 1979 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt worden, was den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.
Mit Ersatzbescheid vom 19. Juli 1990 behob die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Dezember 1984, "soweit darin der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Bewilligung der Hühnerbachregulierung von km 4,2 bis km 5,1 zurückgewiesen wurde, gemäß § 66 AVG 1950" und verwies die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurück.
Mit Bescheid vom 5. August 1992 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Bewilligung der Hühnerbachregulierung von km 4,2 gemäß § 73 Abs. 2 AVG statt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 1993 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. März 1979 rechtskräftig genehmigten Regulierung des Hühnerbaches von km 4,2 bis 5,1 gemäß § 69 AVG 1950 ab und führte - ausgehend von dem vordargestellten Sachverhalt - in der Begründung aus, gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG sei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder andere gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt oder erschlichen worden ist. Derartiges sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG sei einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben, falls neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Daß der Hühnerbach in den Wehrtumpf des Beschwerdeführers eingeleitet worden sei, könne aber nicht als neue Tatsache oder Beweismittel gewertet werden, da dies im Zuge des Bewilligungsverfahrens ja offensichtlich gewesen sei. Wenn aus diesem Umstand dem Beschwerdeführer ein Schaden erwachsen sei, bleibe es ihm freigestellt, den Ersatz allenfalls eintretender Schäden gemäß § 26 Abs. 2 WRG 1959 im Zivilrechtswege geltend zu machen. Im übrigen sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens schon allein deswegen abzuweisen gewesen, weil gemäß § 69 Abs. 2 AVG der Antrag binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, einzubringen sei. Der Beschwerdeführer habe lt. Aktenlage bereits im Oktober (gemeint offensichtlich 1983) von der wasserrechtlichen Bewilligung der Regulierung des Hühnerbaches erfahren, den Wiederaufnahmeantrag jedoch erst am 1. Juni 1984 eingebracht. Aus diesen Gründen habe sich auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines erübrigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Bewilligung der Wiederaufnahme des in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens verletzt. In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde scheine - wie sich aus der auffallenden Verzögerung ihrer Erledigung ergebe - der Rechtswidrigkeit ihres Bescheides selbst bewußt zu sein. Der angefochtene Bescheid stehe in einem auffälligen Widerspruch zu der bereits im hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988 ausgedrückten Rechtsansicht. Er entspreche keineswegs der Rechtslage, da sich die belangte Behörde über die verbindlich festgelegte Rechtsansicht des angerufenen Höchstgerichtes dadurch hinwegsetze, daß sie ganz einfach jene Argumente in die Begründung des angefochtenen Bescheides übernehme, die durch das Erkenntnis vom 13. Dezember 1988 in derselben Sache bereits widerlegt worden seien. In diesem Erkenntnis sei klar ausgeführt, daß der Beschwerdeführer durch Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit dem Bewilligungsbescheid vom 15. März 1979 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in seinen Rechten verletzt worden sei. Weiters sei klar ausgedrückt worden, daß es seinem diesbezüglichen Wiederaufnahmeantrag nicht an den im § 69 AVG normierten wesentlichen Voraussetzungen fehle. Die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages entspreche daher nicht dem Gesetz, was ebenfalls wörtlich aus den Entscheidungsgründen des mehrfach zitierten Erkenntnisses entnommen werden könne. Der angefochtene Bescheid stehe im klaren Widerspruch zum Erkenntnis des angerufenen Höchstgerichtes, der derartig eklatant sei, daß er von der belangten Behörde überhaupt nicht übersehen hätte werden können.
Vorweg ist in Erwiderung des Beschwerdevorbringens darauf zu verweisen, daß mit dem hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 86/07/0032, die Gesetzmäßigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Jänner 1986, womit die Zurückweisung u. a. des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. März 1979 abgeschlossenen Verfahrens bestätigt wurde, überprüft worden ist. Mit diesem Erkenntnis hat somit der Verwaltungsgerichshof in einer für die Verwaltungsbehörden rechtlich bindenden Weise nur ausgesprochen, daß dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers betreffend die Hühnerbachregulierung von km 4,2 bis 5,1 ein durch rechtskräftigen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes vom 15. März 1979 abgeschlossenes Verfahren zugrundeliegt. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG wurden jedoch vom Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Verfahren - da nicht Sache des damals angefochtenen Bescheides - nicht geprüft.
Aus diesem Grund liegt die vom Beschwerdeführer allein geltend gemachte Rechtsverletzung durch einen der belangten Behörde unterlaufenen Verstoß gegen die aus § 63 Abs. 1 VwGG erfließende Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070033.X00Im RIS seit
20.11.2000