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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §20 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. August 1994, Zl. LAS-343/18-91, betreffend Genehmigung einer Vereinbarung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 21. März 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die agrarbehördliche Genehmigung einer Vereinbarung vom 5. Mai 1971. In seinem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, die Mitglieder der Agrargemeinschaft O. hätten den Beschluß gefaßt, dem Beschwerdeführer eine Teilfläche von 7.048 m2 aus der Gp. 368 in sein Alleineigentum zu übertragen. Als Gegenleistung habe der Beschwerdeführer an die Agrargemeinschaft zweieinhalb Gräser abgegeben, sodaß er schlußendlich nur mehr dreieinhalb Gräser besessen habe. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 5. Mai 1971.
Mit Bescheid der AB vom 7. April 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf agrarbehördliche Genehmigung der Vereinbarung vom 5. Mai 1971 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer berief. Mit Bescheid vom 11. August 1994 wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vereinbarung vom 5. Mai 1971 ziele inhaltlich auf eine Einzelteilung nach § 42 Abs. 3 lit. c des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978 (TFLG 1978) ab. Nach § 43 Abs. 4 TFLG 1978 bedürfe eine Einzelteilung des Antrages von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft. Nach der rechtskräftigen Liste der Parteien und dem Verzeichnis der Anteilsrechte für die Agrargemeinschaft O. bestehe diese aus fünf Mitgliedern mit insgesamt 27 Anteilsrechten; daher müßte ein Antrag für eine Einzelteilung von mindestens drei Mitgliedern der Agrargemeinschaft gestellt werden. Es habe jedoch nur ein Mitglied, nämlich der Beschwerdeführer, den Antrag auf Einzelteilung im Sinne der Vereinbarung vom 5. Mai 1971 gestellt. Die belangte Behörde könne auch der Argumentation des Beschwerdeführers nicht beitreten, daß die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 einen Antrag auf Einzelteilung impliziere. Zum Vorbringen in der Berufung, die AB sei verpflichtet gewesen, die Agrargemeinschaft aufzufordern, einen Antrag zu stellen, sei festzustellen, daß für die Antragstellung gemäß § 43 Abs. 4 TFLG 1978 nicht ein Antrag der Agrargemeinschaft als solche, sondern ein Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft notwendig sei. Der AB komme keine Verpflichtung zu, einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft aufzufordern, einen Antrag auf Einzelteilung zu stellen. Es handle sich auch nicht um die Behebung eines Formgebrechens, sie von Amts wegen zu veranlassen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 müsse als Antrag auf Einzelteilung gesehen werden, da sie die Voraussetzungen im Sinne des § 43 Abs. 4 TFLG 1978 enthalte. Im Rahmen dieser Vereinbarung sei genau dargelegt worden, in welcher Form die Einzelteilung vorzunehmen sei. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft hätten sich laut dieser Vereinbarung entschlossen, die Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf ein Mitglied unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft für den restlichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzes bei einer Änderung der Anteilsrechte vorzunehmen. In Verbindung damit hätten sie dezidiert dokumentiert, daß die Agrargemeinschaft beabsichtige, in diesem Sinne vorzugehen und es hätte auch mehr als die Hälfte der Agrargemeinschaftsmitglieder den Inhalt dieser Vereinbarung, der einen Antrag auf Einzelteilung inkludiere, unterfertigt. Aus dem Dokument vom 5. Mai 1971 ergebe sich eindeutig der Wille der Mitglieder der Agrargemeinschaft, daß die als Vereinbarung übertitelte Urkunde einen Antrag auf Einzelteilung impliziere, da im Rahmen der Vereinbarung eindeutig zum Ausdruck komme, welche Vorgangsweise die Mitglieder der Agrargemeinschaft beabsichtigten.
Wenn die belangte Behörde den formellen Standpunkt vertrete, daß neben der Vereinbarung vom 5. Mai 1971 noch ein Antrag, unterfertigt von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft, für die Einzelteilung vorliegen müßte, wäre sie verpflichtet gewesen, die Mitglieder der Agrargemeinschaft, welche die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 unterfertigt hätten, aufzufordern, einen solchen Antrag zu stellen bzw. den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 21. März 1994 zu unterfertigen "oder von der Agrargemeinschaft zu begehren, wie nun die privatrechtliche existente Vereinbarung vom 5. Mai 1971 weiterhin zu handhaben ist."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 42 Abs. 3 lit. c TFLG 1978 stellt die Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf alle oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft für den restlichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzes bei allfälliger Änderung der Anteilsrechte eine Form der Einzelteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke dar.
Nach § 43 Abs. 4 TFLG 1978 bedarf eine Einzelteilung nach § 42 Abs. 3 lit. c leg. cit. des Antrages von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft.
Nach § 75 Abs. 4 TFLG 1978 bedürfen die zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgeschlossenen Parteienübereinkommen der Genehmigung der Agrarbehörde.
Die von Mitgliedern der Agrargemeinschaft O. am 5. Mai 1971 abgeschlossene Vereinbarung sieht die Überlassung einer Teilfläche von 7.048 m2 aus dem agrargemeinschaftlichen Grundstück 368 in das Alleineigentum des Beschwerdeführers und als Gegenleistung die Abgabe von zweieinhalb Kuhgräsern durch den Beschwerdeführer an die Agrargemeinschaft vor. Diese Vereinbarung stellt demnach ein Parteienübereinkommen zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken dar und bedarf daher der Genehmigung der AB nach § 75 Abs. 4 TFLG 1978.
Die Durchführung der Vereinbarung vom 5. Mai 1971 würde aber gleichzeitig auch den Tatbestand einer Einzelteilung nach § 42 Abs. 3 lit. c TFLG 1978 verwirklichen, dürfte also nur im Rahmen eines Einzelteilungsverfahrens genehmigt werden. Eine Einzelteilung nach § 42 Abs. 3 lit. c TFLG 1978 bedarf eines Antrages von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft. Daß die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 selbst noch keinen dem § 43 Abs. 4 TFLG 1978 entsprechenden Antrag darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/07/0106, ausgesprochen. Eine Verpflichtung der AB, jene Mitglieder der Agrargemeinschaft, die diese Vereinbarung unterfertigt haben, aufzufordern, einen solchen Antrag zu stellen, bestand mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070149.X00Im RIS seit
20.11.2000