TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/15 94/07/0099

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

L37298 Wasserabgabe Vorarlberg;
L69308 Wasserversorgung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdwasserversorgungsG Vlbg 1929 §1 Abs3;
WRG 1959 §36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. (zu Zl. 94/07/0099) des L B, 2. (zu Zl. 94/07/0100) des A N und

3. (zu Zl. 94/07/0101) des R N, alle in I, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 1. vom 18. Mai 1994, Zl. I-720/11, 2. vom 17. Mai 1994, Zl. I-720/11 und 3. vom 17. Mai 1994, Zl. I-720-11, betreffend Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit drei Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde L wurden die Beschwerdeführer unter Berufung auf § 3 der Wasserleitungsordnung dieser Gemeinde und die §§ 1 und 6 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. Nr. 26/1929, aufgefordert, ihre Häuser binnen zwei Monaten an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde L anzuschließen und die derzeitige Hauswasserversorgungsanlage nach Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung sofort aufzulassen.

Die Beschwerdeführer beriefen und machten jeweils geltend, ihre Häuser besäßen eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage, durch die außer dem Nutzwasser auch Trinkwasser in der im Gesetz geforderten Beschaffenheit und Menge zur Verfügung stehe. Der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung wäre schon wegen der damit verbundenen Kosten sowie der laufenden Kosten des Wasserbezuges mit einer unverhältnismäßig schweren wirtschaftlichen Schädigung verbunden. Ein schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteil trete aber insbesondere deswegen ein, weil die Gebäude bei einem Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage zur Vermeidung von Frostschäden isoliert werden müßten, was mit weitgehenden Maßnahmen und Kosten verbunden wäre. Die näheren Einzelheiten dieser Nachteile könnten gegebenenfalls in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren festgestellt werden.

Mit Bescheiden vom 2. November 1993 gab die Gemeindevertretung der Gemeinde L den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge. In der Begründung heißt es, die Gemeindevertretung sei der Überzeugung, daß der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und die laufenden Kosten des Wasserbezuges keinesfalls mit einer unverhältnismäßig schweren wirtschaftlichen Schädigung des Gebäudeeigentümers verbunden seien. Insbesondere sei auch nicht erkennbar und einsichtig, inwiefern eine allfällige Isolierung gegen Frost zur Vermeidung von Frostschäden eine solche Schädigung darstellen könnte. Weiters sei die Gemeindevertretung der Ansicht, daß es auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage nicht möglich sei, einzelne Objekte, die im anschließbaren Bereich (50 m von Hauptrohrstrang) lägen, vom Anschluß zu befreien. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren habe die Gemeindevertretung für nicht notwendig erachtet, da die lokalen Verhältnisse bekannt seien.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Vorstellungen.

Die belangte Behörde ersuchte das Landeswasserbauamt, zu überprüfen, ob die Objekte der Beschwerdeführer bei einem Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung tatsächlich isoliert werden müßten und mit welchem Aufwand die Durchführung einer derartigen Isolierung verbunden wäre.

Das Wasserbauamt erwiderte, eine solche Prüfung erfordere spezielle Fachkenntnisse, weshalb ersucht werde, einen hochbautechnischen Sachverständigen oder einen Bausachverständigen einzuschalten.

Mit Bescheiden vom 17. und 18. Mai 1994 gab die belangte Behörde den Vorstellungen der Beschwerdeführer keine Folge. In der Begründung heißt es, die Kosten, welche für die Beschwerdeführer beim Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und durch die gesetzlich vorgesehenen Wassergebühren entstünden, könnten keinesfalls als unverhältnismäßig schwere wirtschaftliche Schädigung eingestuft werden. Hiebei handle es sich lediglich um finanzielle Einbußen, die stets mit einem Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage verbunden seien. Der vom Gesetzgeber vorgesehene "Normalfall" könne nicht als "unverhältnismäßig schwere wirtschaftliche Schädigung" interpretiert werden. Dies würde dem Sinn der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 5 der Wasserleitungsordnung bzw. des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung zuwiderlaufen.

Bei der Frage, ob eine Isolierung der Gebäude zur Vermeidung von Frostschäden nach einem Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage unter den unbestimmten Gesetzesbegriff "unverhältnismäßig schwere wirtschaftliche Schädigung" subsumierbar sei, sei zunächst vom Begriff der "wirtschaftlichen Schädigung" auszugehen. Nach Ansicht der belangten Behörde setze eine wirtschaftliche Schädigung voraus, daß beim Geschädigten ein Vermögensverlust eintreten werde. Die Vornahme von Verbesserungsarbeiten an einem bestehenden Wohnobjekt könne aber nicht als Schädigung qualifiziert werden, da ja gleichzeitig der Wert des sanierten Objektes steige und ein Vermögensverlust nicht eintrete.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 5 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde L in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung von der Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung ausgenommen zu werden, sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat über sie erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Vorarlberger Landesgesetzes vom 14. März 1929 über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. Nr. 26/1929, welches durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/1954 wieder in Kraft gesetzt wurde (Wasserversorgungsgesetz), können in Gemeinden, die eine öffentliche Wasserversorgungsanlage für das ganze Gemeindegebiet oder für einzelne Parzellen errichtet haben oder in Zukunft errichten werden, die Eigentümer aller Gebäude, Betriebe und Anlagen im Gemeindegebiete, die aus der Wasserversorgungsanlage mit Wasser versorgt werden können, verpflichtet werden, das für den Bedarf der Bewohner erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluß ihrer Liegenschaften an die Gemeindewasserleitung herstellen zu lassen.

Nach § 1 Abs. 3 leg. cit. kann eine Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung nicht auferlegt werden, wenn ein schon bestehendes Gebäude (Betrieb, Anlage) eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besitzt, durch die außer dem Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genusse vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung steht und der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung mit einer unverhältnismäßig schweren wirtschaftlichen Schädigung des Eigentümers des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage verbunden ist.

§ 3 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde L aus dem Jahre 1992 hat im wesentlichen denselben Inhalt wie die zitierten Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes.

Mit der Formulierung "unverhältnismäßig schwere wirtschaftliche Schädigung des Eigentümers des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage" stellt § 1 Abs. 3 des Wasserversorgungsgesetzes auf die individuelle Situation des Gebäudeeigentümers ab; dies schließt die Annahme aus, die Kosten, welche beim Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung entstehen, könnten keinesfalls als unverhältnismäßig schwere wirtschaftliche Schädigung eingestuft werden; es ist vielmehr eine Prüfung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 des Wasserversorgungsgesetzes soll verhindern, daß die Eigentümer von Gebäuden, Betrieben oder Anlagen durch einen Zwangsanschluß wirtschaftlich über Gebühr belastet werden. Diese vom Gesetz verpönte Wirkung könnte aber auch dann eintreten, wenn der Eigentümer des Gebäudes, des Betriebes oder der Anlage infolge des Zwangsanschlusses unverhältnismäßig hohe Aufwendungen tätigen müßte, die ohne den Zwangsanschluß nicht erforderlich wären. Die Auffassung der belangten Behörde, die allfällige Notwendigkeit einer Isolierung ihrer Häuser beim Anschluß an die Gemeindewasserversorgungsanlage könne für die Beschwerdeführer wegen der damit gleichzeitig verbundenen Steigerung des Wertes seines Hauses keine unverhältnismäßig schwere wirtschaftliche Schädigung darstellen, kann daher nicht geteilt werden. Abgesehen davon hat die belangte Behörde auch nicht begründet, warum es sich bei diesen Arbeiten um "Verbesserungsarbeiten" handelt und warum diese den Wert der Häuser erhöhten.

Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift noch geltend gemacht, es sei nicht zwingende Aufgabe der Vorstellungsbehörde, ein Ermittlungsverfahren über den Zustand der Häuser, den Umfang der erforderlichen Arbeiten oder die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer durchzuführen. Zudem müsse den Beschwerdeführern entgegengehalten werden, daß sie sich zwar ständig auf die zu ihren Gunsten anzuwendende Ausnahmebestimmung beriefen, selbst aber in keiner Weise ihre Behauptungen, weshalb denn die notwendigen Sanierungsarbeiten in ihrem Fall so aufwendig sein sollten, konkretisierten. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, die Gründe für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung plausibel zu machen. Eine Partei trage, wenn sie nicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gehörig mitwirke, das Risiko, daß die Behörde zu ihrem Nachteil Ermittlungen unterlasse, weil deren Notwendigkeit für die Behörde aus eigenem nicht erkennbar sei.

Die Beschwerdeführer haben das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 des Wasserversorgungsgesetzes für eine Ausnahme vom Anschlußzwang behauptet und hiefür auch Begründungen angegeben. Das Wasserversorgungsgesetz enthält keine Ausnahme von dem im AVG verankerten Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens. Die Behörden wären daher gehalten gewesen, diese Behauptung auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert zwar eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast weder überspannt noch so aufgefaßt werden, daß die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen oder nicht. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muß als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1993, Zlen. 92/10/0395, 0450, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Es trifft zwar zu, daß die Vorstellungsbehörde nicht gehalten ist, selbst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der Gemeindebehörden zu ergänzen. Sie hat aber bei Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Gemeinde nur die Möglichkeit, den in der Vorstellung bekämpften Bescheid wegen der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufzuheben oder selbst Ermittlungen anzustellen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070099.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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