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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §67d;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des W in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Juni 1992, Zl. VwSen - 260027/2/Gf/Hm, betreffend Übertretung nach § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Inhalt eines von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft (BH) am 9. Jänner 1992 aufgenommenen Aktenvermerkes zufolge wurde die BH an diesem Tage davon verständigt, daß in der D in N. Öl schwimme. Die daraufhin angestellten Erhebungen ergaben, daß in den Bach ein Betonrohr mündete, aus welchem eine deutlich wahrnehmbar ölhältige Wassermenge floß. Als Ausgangspunkt des ölführenden Kanals wurde der Hof des Transportunternehmens des Beschwerdeführers ermittelt. Über die daraufhin dort angestellten Ermittlungen wurde vom Organ der BH im Aktenvermerk vom 9. Jänner 1992 folgendes festgehalten:
Es bestehe für den Waschplatz im Hof des Beschwerdeführers ein Ölabscheider, der ordnungsgemäß an den Ortskanal angeschlossen und in dessen Bereich auch kein Ölaustritt sichtbar sei. Neben dem Ölabscheider bestehe jedoch ein mit einer Eisenplatte abgedeckter Schacht, in welchen drei Leitungen mündeten. Von diesem Schacht führe eine Betonrohrleitung direkt zur D; dies sei durch Einlassen von Wasser in den Schacht nachgeprüft worden, wodurch neuerlich die im Kanal offenbar vorhandenen Ablagerungen von Ölschlamm in den Bach abgeschwemmt worden seien. Über die Zuleitungen gelange offenkundig kein Minderalöl in den Schacht, was der bei der Besichtigung anwesende Beschwerdeführer bestätigt habe. Nördlich des Abscheiders sei gerade ein Lkw gereinigt worden, wobei das Abwasser in den Ölabscheider geflossen sei. Südlich des Ölabscheiders sei vor kurzem offenkundig ebenfalls eine Reinigungsarbeit durchgeführt worden, da auch hier der Betonboden naß sei, während der weiter weg befindliche Hofbereich praktisch trocken sei. Der Bereich um den erwähnten Schacht sei im Umkreis von mehreren Metern deutlich mit Mineralöl verunreinigt, fühle sich ölig und rutschig an, was für die anderen Bereiche des Hofes nicht gelte. Auch das Innere des Schachtes sei ölverunreinigt. Der Beschwerdeführer sichere zu, den Schacht am nächsten Tag zuzubetonieren, sodaß dann sämtliches bei Wascharbeiten anfallendes Abwasser über den Ölabscheider zum Ortskanal fließen müsse.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 1992 forderte die BH den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf auf, unter anderem am 9. Jänner 1992 Reinigungsarbeiten an Kraftfahrzeugen auf dem im Hof seines Gebäudes bestehenden Waschplatz nicht mit der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung gebotenen Sorgfalt durchgeführt und deshalb die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 begangen zu haben, da die bei diesen Reinigungsarbeiten anfallenden mineralölverunreinigten Abwässer in einen dort vorhandenen Schacht und anschließend durch eine Rohrleitung in die D gelangt seien, wodurch dieses Gewässer verunreinigt worden sei.
Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtfertigung, daß von Reinigungsarbeiten an Kraftfahrzeugen Abwässer in den "toten Altkanal" eingeflossen seien. Wenn Rückstände vielleicht ausgelaufen seien, könne dies auf Wettereinfluß zurückzuführen sein; er habe den Schacht ohnehin bereits zubetoniert. In diesem alten Ortskanalrohr habe sich abgelagerter Schlamm befunden. Die Frage nach seinen Einkommensverhältnissen müsse der Beschwerdeführer damit beantworten, daß sein monatliches Einkommen "gleich Null" sei, da seit mehreren Jahren Verluste aufschienen.
Mit Straferkenntnis vom 23. April 1992 erkannte die BH den Beschwerdeführer schuldig, am 9. Jänner 1992 auf seinem Betriebsgelände als Eigentümer und Betreiber dieser Anlagen Reinigungsarbeiten an Kraftfahrzeugen durchführen haben zu lassen, wobei infolge Mißachtung der dabei gebotenen Sorgfalt durch Ableitung mineralölvereinigter Abwässer in der D eine Gewässerverunreinigung verursacht worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde deswegen nach § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 8.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt; desgleichen wurde er gemäß § 64 VStG zum Kostenersatz verhalten. Begründend gab die BH die sich aus dem Aktenvermerk ihres Organs vom 9. Jänner 1992 ergebenden Feststellungen wieder und verwies ergänzend darauf, daß der neben dem eigentlichen Waschplatz gelegene größere Bereich, der im Gegensatz zum übrigen Hofbereich naß und ölverunreinigt gewesen sei, eine leichte Neigung zu einem neben dem Ölabscheider bestehenden Schacht aufweise, welcher mit einer Eisenplatte abgedeckt gewesen sei, die eine kleine Öffnung habe. Das bei den Reinigungsarbeiten in diesem Bereich angefallene ölverunreinigte Abwasser sei offenkundig durch die kleine Öffnung und durch die nicht völlig dicht aufliegende Eisenplatte in den Schacht und über die Rohrleitung in die D gelangt. In diesem Bach sei dadurch eine offenkundig das Ausmaß der Geringfügigkeit überschreitende Gewässerverunreinigung verursacht worden. Da kurz vor der Überprüfung des Betriebsgeländes des Beschwerdeführers in dessen Gegenwart noch ein deutlicher Abfluß von ölverunreinigtem Wasser in die D gegeben gewesen sei, ergebe sich zwangsläufig, daß der Beschwerdeführer die unsachgemäß außerhalb des eigentlichen Waschplatzes vorgenommenen Reinigungsarbeiten wahrgenommen haben müsse.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß der im Straferkenntnis erwähnte Platz durch das Reinigen der Fahrzeuge beschmutzt und naß und deshalb auch anschließend mit reinem Wasser abgeschwemmt werde. Alles Wasser fließe in den bestehenden Ölabscheider ein, da zu diesem eine leichte Neigung bestehe. Daß durch die kleine Öffnung am Kanaldeckel ölverunreinigte Abwässer in den alten Kanal einfließen könnten, sei zu widerlegen; der alte Kanal sei nicht vom Beschwerdeführer verwendet worden, was sich herausgestellt habe, nachdem bei seiner Besichtigung bis zu ca. 15 cm Schlammölablagerungen im Rohr vorgefunden worden seien. Auch durch reines Wasser werde dieses Schlammölgemisch aufgeweicht und in den alten Kanal ausgeschwemmt. Der alte Kanal sei schließlich zubetoniert worden. Der Beschwerdeführer berufe "insbesondere gegen die Strafhöhe von S 8.000,-- und deren Kosten, sowie daß ich gar nicht der Eigentümer dieses alten Ortskanales" sein kann. Er stelle somit den Antrag, das Strafverfahren einzustellen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahin statt, daß die verhängte Geldstrafe auf S 3.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wurden, während die Berufung im übrigen abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß es anstelle der Wortfolge "infolge Mißachtung der dabei gebotenen Sorgfalt" nunmehr "infolge Unterlassung der Erteilung entsprechender arbeitgeberischer Anweisungen und somit wegen Mißachtung der gebotenen Sorgfalt" zu heißen habe. Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus, habe sie gemäß § 51e Abs. 2 VStG absehen können, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers in erster Linie gegen die Höhe der verhängten Strafe richte und ansonsten nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde. Daran, daß die Verunreinigung der D jedenfalls auch durch die Säuberung der Lkws auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers verursacht worden sei, könne nach den behördlichen Erhebungsergebnissen kein Zweifel bestehen. Auch die vom Beschwerdeführer entgegen diesen Erhebungsergebnissen behauptete Verursachung der Verunreinigung durch bloße Ausschwemmung des im Kanal befindlichen Ölschlammgemisches wäre durch die betrieblichen Abwässer bewirkt worden. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses sei dahin zu modifizieren gewesen, daß der Beschwerdeführer es unterlassen habe, durch eine entsprechende Anweisung an seine Angestellten dafür Sorge zu tragen, daß die bei der Reinigung der Lkws anfallenden Abwässer nicht zu einer Verunreinigung des Baches führen. Dieser Umstand habe auch für die Strafbemessung Bedeutung und habe im Zusammenhang mit der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu einer entsprechenden Strafreduzierung zu führen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung; der Beschwerdeführer erklärt sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt, "unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 31 Abs. 1 WRG 1959 bestraft zu werden".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG ist vom unabhängigen Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ist eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, sofern dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde, wenn in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde bei rechtem Verständnis seiner Berufung von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht hätte absehen dürfen, weil seine Berufungsschrift die Voraussetzungen der Bestimmung des § 51e Abs. 2 VStG nicht erfüllt hatte. Die darin gelegene Rechtswidrigkeit des zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrens hat aber im Beschwerdefall deswegen nicht zur Bescheidaufhebung zu führen, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, welches erfolgreiche Vorbringen er in einer vor der belangten Behörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung erstattet hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, 91/03/0165, ebenso wie auch den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1991, 91/03/0293).
Soweit der Beschwerdeführer die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen bekämpft, verläßt er den Rahmen des von ihm formulierten Beschwerdepunktes. Seine Ausführungen erwiesen sich darüber hinaus auch inhaltlich gar nicht geeignet, eine vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Kontrollbefugnis der behördlichen Beweiswürdigung (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 590 ff, wiedergegebene hg. Judikatur) aufzugreifende Unschlüssigkeit der behördlichen Überlegungen aufzuzeigen. Die bei der Betriebsbesichtigung vorgefundenen Mineralölverunreinigungen im Umfeld des nicht vollständig verschlossenen Schachtes indizierten im Zusammenhang mit dem unmittelbar zuvor beobachteten Austritt ölhältigen Wassers aus dem Ende der Rohrleitung in den Bach den behördlicherseits festgestellten Sachverhalt in erdrückender Weise.
Ob eine Äußerung des Organs der BH vom 22. Jänner 1992 als Gutachten zu beurteilen war, ist belanglos, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich aus dem Erhebungsbericht dieses Organs vom 9. Jänner 1992 ergab. Zutreffend auch ist die auf der Basis dieser Ermittlungsergebnisse von der belangten Behörde vorgenommene Verschuldenszurechnung an den Beschwerdeführer für die bewirkte Gewässerverunreinigung. Die versuchte Ausführung einer Rechtsrüge scheitert schon daran, daß sie sich vom behördlich festgestellten Sachverhalt, den der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt außer Streit stellt, entfernt und den so geltend gemachten Aufhebungsgrund damit nicht gesetzmäßig zur Darstellung bringt.
Angesichts des für die verwirklichte Verwaltungsübertretung bestehenden gesetzlichen Strafrahmens einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- kann der Verwaltungsgerichtshof trotz der bestehenden Milderungsgründe die mit nur S 3.000,-- bemessene Geldstrafe nicht als überhöht erkennen. Die vom Beschwerdeführer schließlich geltend gemachten Verluste seines Unternehmens sind kein ausreichendes Indiz für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre einkommenslos. Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG schließlich kann nach Lage des Falles einer fahrlässig bewirkten Zuleitung minderalölverunreinigter Abwässer in einen Bach nicht die Rede sein.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070134.X00Im RIS seit
12.11.2001