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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0113Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerden
1) des G (zu Zl. 94/07/0112) sowie 2) des FS und 3) der ES (beide zu Zl. 94/07/0113), alle in M und alle vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des BM für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Mai 1994, Zl. 513.361/02-I5/94, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mP: Stadtgemeinde Mödling, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) beabsichtigt zum Zwecke einer Erweiterung und Sicherung der Trinkwasserversorgung ihrer Bewohner, die derzeit aus der im Umfeld der Mitterndorfer Senke gelegenen Wasserversorgungsanlage aus dem Brunnenfeld Moosbrunn gedeckt wird, die Aufschließbarkeit und Nutzbarkeit von Karstwasservorkommen im nördlichen Abschnitt des Anninger-Massives zu erkunden und zu überprüfen.
Mit Anbringen vom 12. September 1991 ersuchte die MP den Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) um Beurteilung einer beabsichtigten Probebohrung mit Pumpversuchen im Sinne der Bestimmung des § 56 WRG 1959. Nach Begutachtung des eingereichten Vorhabens durch die Amtssachverständigen des LH und Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilte der LH der MP mit Schreiben vom 16. Jänner 1992 mit, daß für den geplanten Kurzpumpversuch mit einer Dauer von 12 Stunden und einer maximalen Entnahmemenge von 12 l/sec. eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei.
Mit Anbringen vom 29. September 1992 teilte die MP dem LH ihre Absicht mit, eine weitere Bohrung anzubringen und ersuchte ebenso um Bewilligung dieses Vorhabens nach § 56 WRG 1959.
Der Amtssachverständige für Hydrologie des LH (Abteilung B/3-D des Amtes der NÖ Landesregierung) nahm zu diesem Vorhaben in einer Äußerung vom 15. Oktober 1992 dahin Stellung, daß die zweite Probebohrung grundsätzlich geeignet sei, zur Erweiterung des Kenntnisstandes von der räumlichen Struktur der Karstwassersituation im Gebiet einen wichtigen Beitrag zu leisten. Es habe allerdings die als
"Bohrung 1 - Meiereiwiese Ost" bezeichnete erste Versuchsbohrung insofern ein anderes Ergebnis als erwartet erbracht, als neun von einander offensichtlich weitgehend unabhängige Karstwasserkomplexe durchfahren und möglicherweise zusammengefädelt worden seien. Über das individuelle Verhalten der einzelnen Komplexe nach Lage des Druckausgleichspiegels, Temperatur, Alter, sei nichts bekannt, sodaß vor der zweiten Bohrung versucht werden müsse, über die bestehende Versuchsanlage die diversen Stockwerke der Vorkommen gesondert einer Testung auf ihre Eigenheiten und Eigenschaften zu unterziehen, was vom Planer vorzuschlagen wäre.
Über Anregung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik beraumte der LH für den 14. Jänner 1993 über das Vorhaben der MP eine Verhandlung an, die öffentlich kundgemacht wurde; eine persönliche Ladung der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung erfolgte nicht.
Auf Grund der öffentlichen Kundmachung dieser Verhandlung erhoben die Zweit- und Drittbeschwerdeführer schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben der MP, in denen sie geltend machten, Träger der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserentnahme aus einem seit 100 Jahren bestehenden Schachtbrunnen mit einer Tiefe von ca. 12,5 m zu sein. Sie und ihre Rechtsvorgänger hätten seit 100 Jahren genügend Wasser für das Schwimmbad und die Gartenbewässerung ihrer Liegenschaften aus diesem Schachtbrunnen entnehmen können. Erstmalig im Frühsommer 1992 sei das Wasser aus dem Brunnen bis Anfang Dezember zur Gänze ausgeblieben bzw. weit unter den Entnahmespiegel gesunken; Ursache dafür sei die Brunnenbohrung der MP an der Meiereiwiese gewesen, wodurch das Wasserrecht der Zweit- und Drittbeschwerdeführer verletzt und stark beeinträchtigt worden sei. Sie sprächen sich daher ausdrücklich gegen den vorgesehenen Langzeitpumpversuch und eine nochmalige Bohrung sowie weitere Pumpversuche aus, da dadurch ihr gesetzlich verankertes Wasserrecht berührt werde.
Schadenersatzansprüche für den Fall einer weiteren Beeinträchtigung ihres Wasserrechtes würden sie geltend machen. Es sei im übrigen durch ihre private Wasserversorgung ein Minderverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung in Mangelzeiten gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 1993 führte der Amtssachverständige für Geohydrologie aus, daß der bereits durchgeführte Versuch zur Annahme berechtige, daß eine für die vorgesehene Zielsetzung interessante Wassermenge faßbar sei, welche Aussage sich allerdings nur auf das Fassungsvermögen einer derartigen Einrichtung, nicht jedoch auf die in dieser Größenordnung mögliche Dauerbelastung des Karstwasserspeichers beziehe. Diese sei als Bilanzfrage erst im Rahmen eines Langzeitversuches zu klären. Die Herstellung und Testung eines weiteren Versuchsbrunnens setze allerdings voraus, daß beim bestehenden Versuchsbrunnen eine gesonderte Testung der einzelnen Karstwasserstockwerke vorgenommen werde; nur nach dem Ergebnis einer solchen Testung könnten nämlich Entscheidungen darüber getroffen werden, auf welche Weise der Gesamtversuch mit beiden Versuchsanlagen weiterzuführen sei. Der zweite Versuchsbrunnen solle somit erst nach Vorliegen einer Begutachtung des Testergebnisses über die Verhaltensweisen der einzelnen wasserführenden Kluftkomplexe hergestellt werden. Im Rahmen des Pumpversuches bei der ersten Bohrung wären drei verschiedene Kluftkomplexe mit einer notwendigen Pumpwassermenge von 5 l/sec. über eine Dauer von jeweils 100 Stunden zu untersuchen. Ob auch beim zweiten Versuchsbrunnen eine derart abschnittsweise Testung sinnvoll sei, hänge aus geohydrologischer Sicht vom Ergebnis dieser Pumpversuche in der ersten Probebohrung ab. Grundsätzlich erscheine die Herstellung und Testung des zweiten Versuchsbrunnens dringend erforderlich, weil nur durch den zweiten Brunnen die räumliche Dimension des zur Aufschließung und Nutzung vorgesehenen Grundwasserkörpers zureichend ermittelt werden könne. Bei den für das erläuterte Testprogramm erforderlichen Pumpmengen handle es sich grundsätzlich um vergleichsweise bedeutungslose Größen; es könne im Hinblick darauf, daß Karstwasserspeicher äußerst komplexe und sensible Einheiten darstellten, jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß ein bestehendes Nutzungsrecht durch diese Testung berührt werde, was freilich nur für den Nahbereich der Versuchsanlagen eintreten könnte. Es wären demnach sämtliche Karst- und Grundwassernutzungsrechte innerhalb des im einzelnen bezeichneten, möglicherweise beeinflußbaren Bereiches zu eruieren und vor, während und nach dem Versuch in ihrem Verhalten zu beobachten.
Der Rechtsvertreter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer erklärte in dieser Verhandlung, daß für alle Pumpversuche eine Überwachung des Brunnens dieser Beschwerdeführer vor, während und nach den Pumpversuchen stattfinden müsse; Pumpversuche seien sofort einzustellen, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserrechtes der Zweit- und Drittbeschwerdeführer festgestellt werde, bis eine Einigung mit der MP herbeigeführt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer war zu dieser Verhandlung nicht erschienen.
Mit Anbringen vom 30. März 1993 modifizierte die MP ihren Bewilligungsantrag im Sinne der Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie in der vorangegangenen Verhandlung.
Der Amtssachverständige für Geohydrologie bestätigte in seiner Äußerung vom 27. Juli 1993 die Übereinstimmung des modifizierten Projektes mit den von ihm aufgestellten Forderungen und wies darauf hin, daß das schrittweise Vorgehen bei diesem Explorationsvorhaben der Prüfung der Frage diene, in welchem Ausmaß und unter Einhaltung welcher Bedingungen der MP künftig ein Entnahmekonsens aus dem vorhandenen Karstwasservorkommen erteilt werden könnte. Vom Vorliegen eines Wasservorkommens in einer für die Wasserversorgung der MP interessanten Größenordnung könne jedenfalls ausgegangen werden. Bei der Klärung der Frage, bis zu welcher Entnahmemenge für kommunale Versorgungszwecke negative Auswirkungen auf bestehende Nutzungen vermieden würden, seien zwei voneinander unabhängige Ebenen zu berücksichtigen. Eine Ebene sei der Karstwasserkörper des Anningermassives selbst und die damit im Zusammenhang stehenden Nutzungen. Auf dieser Ebene müßten sich relativ rasch und empfindlich Reaktionen durch Entnahmen zeigen, sodaß eine den Grundwasserhaushalt überfordernde Entnahmemenge zweifellos rasch erkennbar wäre. Komplizierter sei die zweite Ebene, welche sich aus dem Eingriff in das Vorlaufgrundwasser des Zirkulationssystemes der Heilwässer von Baden und Oberlaa ergebe. Eine seriöse Beweissicherung mit nachvollziehbaren Aussagen sei auf dieser Ebene aus fachlicher Sicht nicht zustandezubringen; die Überprüfung und Überwachung auf dieser Ebene könne nur indirekt über das Programm der ersten Ebene vorgenommen werden, welche Möglichkeit von allen betroffenen Parteien akzeptiert werden müßte. Da es sich bei dem Zirkulationsprinzip der von der Oberlaaer und der Badener Heilquelle genutzten Vorkommen um ein äußerst kompliziertes und komplexes System handle, werde die Bestellung eines Sondersachverständigen in der Person des Dr. W. vorgeschlagen, welchem das Vorhandensein des fundierten Wissensstandes über dieses System im wesentlichen zu verdanken sei.
Der LH bestellte den namhaft gemachten Sondersachverständigen und beraumte für den 8. November 1993 die mündliche Verhandlung über das modifizierte Vorhaben der MP an, zu welcher er u.a. auch die drei Beschwerdeführer unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen des § 42 AVG lud. Mit Verfügung vom 3. November 1993 wurde diese Verhandlung unter Verständigung aller Geladenen auf den 6. Dezember 1993 verlegt.
Mit Eingabe vom 18. November 1993 äußerte sich der Erstbeschwerdeführer dem LH gegenüber in folgender Weise:
"Zu meinem Bedauern und für mich völlig überraschend, habe ich die Verständigung über die Verschiebung für die am 8.11.1993 in der Gemeinde M. angesagte Sitzung erst am 9.11.1993 erhalten.
Die Verschiebung ist für den 6.12.1993 geplant.
Diese Vorgangsweise - zu späte Verständigung - ist unakzeptabel.
Ich bedaure, aus terminlichen Gründen an der Sitzung am 6.12.1993 nicht teilnehmen zu können und möchte Ihnen mitteilen, daß ich irgendwelchen Eingriffen in meine Wasserrechte in M., N.-Straße 50, NICHT zustimme.
Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen"
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer erstatteten durch ihren Rechtsvertreter schriftliche Einwendungen gegen das modifizierte Projekt, in welchen sie ihr Vorbringen in den ersten schriftlichen Einwendungen wiederholten und darauf hinwiesen, daß der Wasserspeicher eine äußerst sensible Einheit darstelle; ihr Brunnen fiele genau in den Einflußbereich der Probebohrungen, welche geeignet seien, bestehende Wasserrechte zu beeinträchtigen. Die Durchführung der Probebohrungen und Pumpversuche verletze sie in subjektiv gewährleisteten Rechten, weshalb sie sich ausdrücklich gegen die vorgesehenen Pumpversuche in der ersten Probebohrung ebenso wie gegen die Anbringung einer zweiten Bohrung und gegen bei dieser Bohrung vorgesehenen Pumpversuche aussprächen. In der Verhandlung vom 6. Dezember 1993 verwiesen die Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf ihre schriftlichen Einwendungen und forderten die Durchführung eines Beweissicherungsprogrammes für die geplanten Pumpversuche und Bohrungen durch Überwachung vor, während und nach den Pumpversuchen. Sollte eine Beeinträchtigung des Wasserrechtes dieser Beschwerdeführer durch die Pumpversuche festgestellt werden, seien diese einzustellen, bis eine Einigung mit der MP herbeigeführt worden sei. Der bei der Verhandlung ebenfalls anwesende Erstbeschwerdeführer äußerte sich dem Inhalt der Niederschrift nach zum Vorhaben der MP nicht.
Der Amtssachverständige für Geohydrologie trug inhaltlich im wesentlichen vor wie in seinen schriftlichen Stellungnahmen und verwies darauf, daß bei diesem Versuch bestenfalls Auswirkungen auf in der unmittelbaren Umgebung der Versuchsbrunnen gelegene Wasserrechte überprüft werden könnten, weshalb dieser Versuch im wesentlichen internen Informationszwecken diene. Aus geohydrologischer Sicht bestünden keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Durchführung dieses Versuches. Während die Wasserrechte der Thermen in Baden und in Oberlaa beim nunmehrigen Vorhaben ausgeklammert werden könnten, weil der nunmehr beabsichtigte Schritt keinesfalls auch nur annährend erkennbare Auswirkungen auf die damit im Zusammenhang stehenden Rechte verursachen könne, sollten vorsorglich während des Versuchsablaufes die im engeren und weiteren Umfeld bestehenden Karstwassernutzungseinrichtungen derart überwacht werden, daß mit der Überwachung zumindest einen Monat vor Versuchsanfang zu beginnen und diese Überwachung zumindest über zwei Monate nach Versuchsabschluß weiterzuführen sei. Die Vorgangsweise sei im Einvernehmen mit der Abteilung B/3-D des Amtes der NÖ Landesregierung festzulegen, wobei den Forderungen der Wasserberechtigten zu entsprechen sei. Die Amtssachverständigen für Geologie, für Hygiene und für Wasserbautechnik traten ebenso wie der Sondersachverständige aus dem Blickwinkel ihrer jeweiligen Fachgebiete dem Ergebnis dieser Begutachtung bei.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 erteilte der LH der MP, gestützt auf die §§ 11, 12, 13, 14, 56, 99, 105 und 111 WRG 1959, die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches an der Bohrung 1 - Meiereiwiese Ost auf Grundstück Nr. 2203/1, KG. M., im Ausmaß von maximal 5 l/sec. mit einer Dauer von maximal 100 Stunden pro wasserführendem Horizont, sowie zur Errichtung von Bohrung 2 auf Grundstück Nr. 1792/1, KG. M., und Durchführung eines Kurzzeitpumpversuches im Ausmaß von maximal 50 l/sec. mit einer Dauer von 100 Stunden. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 30. Dezember 1995 erteilt, als "Fristen nach § 112 WRG 1959" wurden für den Beginn des Vorhabens der 30. Dezember 1994 und für dessen Vollendung der 30. Dezember 1995 bestimmt. Die Bewilligung wurde nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt. Im letztgenannten Abschnitt finden sich u.a. folgende Auflagen:
"3.
Die Arbeiten ebenso wie die Vorgangsweise bei der Beweissicherung sind im Einvernehmen mit der Abteilung B/3-D des Amtes der NÖ Landesregierung (...) durchzuführen.
...
5.
Während der Pumpversuche sind die im engeren und weiteren Umfeld gelegenen Karstwassernutzungseinrichtungen zu überwachen. Die Auswahl der zu überwachenden Brunnen ist im Einvernehmen mit der Abteilung B/3-D festzulegen.
6.
Die Überwachung (Beweissicherung) hat mindestens ein Monat vor Beginn der Pumpversuche zu beginnen und ist diese bis mindestens zwei Monate nach Ende der Pumpversuche weiterzuführen.
...
8.
Den in den nachstehenden Erklärungen (Abschnitt C) enthaltenen Forderungen ist zu entsprechen."
Unter den im Abschnitt C) angeführten Erklärungen findet sich auch jene der Zweit- und Drittbeschwerdeführer in der Verhandlung vom 6. Dezember 1993.
Begründend führte der LH nach Wiedergabe der Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen aus, daß sowohl die öffentlichen Interessen als auch das Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Zweit- und Drittbeschwerdeführer als auch der nunmehr auch durch deren Rechtsvertreter vertretene Erstbeschwerdeführer im wesentlichen gleichlautende Berufungen, in welchen sie geltend machten, daß aus dem Gutachten eindeutig zu entnehmen sei, daß die Bohrungen und Pumpversuche einen Einfluß auf die Ausübung ihrer Wasserrechte hätten. Die Bewilligung einer Maßnahme, welche in bestehende Wasserrechte eingreife, sei gemäß § 12 WRG 1959 rechtswidrig. Die Begründung des Bescheides des LH sei völlig unzureichend, ihre Stellungnahmen seien in der Begründung nicht einmal angeführt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben; die Behörde habe sich mit den schriftlichen Einsprüchen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem schriftlichen Einspruch des Erstbeschwerdeführers vom 18. November 1993. In welchem Umfang der Grundwasserspiegel durch die Pumpversuche beeinflußt werden würde, sei im Gutachten des Sachverständigen für Hydrologie nicht festgestellt worden. Gutachterliche Stellungnahmen zu den durch die beantragten Pumpversuche zu besorgenden Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Wasserrechte der Beschwerdeführer stünden aus.
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, in welcher dieser bekundete, daß die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente einer fachlich nachvollziehbaren Begründung entbehrten. Aus fachlicher Sicht liege weder eine entsprechende hydrologisch-hydrogeologische Datenbasis vor, welche eine Beurteilung darüber erlaube, ob mit den genannten Beeinträchtigungen tatsächlich zu rechnen sei, noch sei es möglich, jene Konsensmenge festzulegen, für die keine negativen Einwirkungen auf den Grundwasserkörper resultierten. Gerade der Pumpversuch diene als geeignetes Instrument für die Bemessung und Beurteilung der für eine Wasserentnahme erforderlichen Kenngrößen. Art und Umfang einer möglichen Beeinträchtigung von Rechten Dritter durch eine geplante Entnahme werde somit erst endgültig nach Durchführung eines Pumpversuches festzustellen sein; aus fachlicher Sicht werde die Durchführung des geplanten Pumpversuches jedenfalls als sinnvoll und notwendig angesehen. Die Auflagen des bekämpften Bescheides stellten sicher, daß die Auswahl der Brunnen für die Beweissicherung als auch die Beweissicherung selbst vor, während und nach Durchführung des Pumpversuches im Einvernehmen mit der Abteilung B/3-D des Amtes der NÖ Landesregierung durchzuführen sei. Es werde darauf zu achten sein, daß die Brunnen der Beschwerdeführer im Beweissicherungsprogramm enthalten seien. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einsprüche enthielten keine Argumente, welche eine Abweisung des Antrages zur Bewilligung der Durchführung des Pumpversuches rechtfertigen würden. Der Pumpversuch sei vielmehr dazu notwendig, um eine den hydrologischen Gegebenheiten entsprechende Entnahmemenge so festlegen zu können, daß die Interessen der Beschwerdeführer bei der Projektierung der Fassungsanlage in einem höchstmöglichen Ausmaß berücksichtigt werden könnten. Um sicherzustellen, daß die Beschwerdeführer in ihren Rechten während des Versuches nicht beeinträchtigt würden, werde vorgeschlagen, den bekämpften Bescheid durch folgende Bedingung zu ergänzen:
"Im Einvernehmen mit der Abteilung B/3-D des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ist ein detailiertes Pumpversuchsprogramm auszuarbeiten. In diesem sind für die Brunnen (Beschwerdeführer) unter Berücksichtigung der Ruhewasserspiegel und möglicher laufender Entnahmen Grenzwasserspiegellagen festzulegen, bei deren Erreichen oder Unterschreiten der Pumpversuch abgebrochen, bzw. mit einer geringeren Pumpmenge weitergefahren werden muß."
Die von der belangten Behörde den Beschwerdeführern eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung zu dieser Stellungnahme blieb durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer ungenutzt, während der Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. April 1994 erklärte, unter folgenden Voraussetzungen mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Bescheides einverstanden zu sein:
Es müsse der Bescheid noch dahin ergänzt werden, daß das detailierte Pumpversuchsprogramm einvernehmlich zwischen der Abteilung B/3-D des Amtes der NÖ Landesregierung, der MP und (allen) Beschwerdeführern zu erstellen sei. Die Überwachung sei durch eine unabhängige wasserrechtliche Bauaufsicht nach § 120 WRG 1959 vor, während und nach den Pumpversuchen vorzunehmen. Schließlich habe die MP zur Sicherstellung etwaiger Schadenersatzansprüche eine Kaution in Höhe von mindestens 2 Mio. S zu erlegen, welche auch in Form einer Bankgarantie beigebracht werden könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführer dahin, daß der Bescheid des LH vom 29. Dezember 1993 in seinem Auflagenpunkt 3 durch den vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der belangten Behörde vorgeschlagenen Textabsatz ergänzt wurde, während die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführer im übrigen keine Folge gab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im wesentlichen aus, daß eine Verletzung bestehender Rechte durch das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben im Ermittlungsverfahren einwandfrei hervorkommen hätte müssen, um der Bewilligung entgegenzustehen; die bloße Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten genüge demgegenüber nicht. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe Sinn und Zweck des Pumpversuches ebenso einleuchtend dargelegt wie den Umstand, daß auf Grund der Vorgangsweise beim gegenständlichen Versuch, vor allem auch durch die vorgeschriebenen (zusätzlichen) Auflagen, eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer auszuschließen sei. Diese Vorgangsweise sei von den Zweit- und Drittbeschwerdeführern unwidersprochen geblieben und auch vom Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme grundsätzlich gebilligt worden. Zu den Forderungen des Erstbeschwerdeführers sei zu bemerken, daß bei Beurteilung eines Vorhabens grundsätzlich davon auszugehen sei, daß die vorgesehenen Auflagen vom Konsenswerber auch tatsächlich eingehalten würden. Für unvorhergesehene Auswirkungen sei im § 26 WRG 1959 Vorsorge getroffen, gegen eine Verletzung der mit dem erteilten Konsens verbundenen Verpflichtungen sehe das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 137 und 138 WRG 1959 entsprechende Abhilfe vor. Auf den Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 11 WRG 1959 bestehe kein subjektives Recht, eine solche Sicherheitsleistung könne im übrigen auch nicht die Funktion erfüllen, eine Partei für den Fall unvorhergesehener Umstände schadenersatzrechtlich abzusichern. Der Bestellung einer Bauaufsicht bedürfe es angesichts der in Auflage 3 festgelegten Beiziehung der Abteilung B/3-D sowohl bei der Durchführung der Arbeiten als auch bei der Vorgangsweise in der Beweissicherung zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer nicht.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vom Erstbeschwerdeführer und von den Zweit- und Drittbeschwerdeführern im wesentlichen gleichlautend erhobenen Beschwerden, in welchen inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenso wie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Bescheidaufhebung beantragt wird; die Beschwerdeführer erklären sich ihrem Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in ihren die Nutzung ihrer Brunnen betreffenden, bescheidmäßig verliehenen Wasserbenutzungsrechten als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer zu beiden Beschwerden in einem verfaßten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerden beantragt. Den gleichen Antrag hat auch die MP in ihren Gegenschriften gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Zu der zu 94/07/0112 protokollierten Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Ein Eingehen auf die Ausführungen dieses Beschwerdeführers erübrigt sich deswegen, weil er zufolge der Rechtswirkungen des § 42 Abs. 1 und 2 AVG als dem Vorhaben der MP zustimmend anzusehen war.
Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung über das modifizierte Projekt der MP am 8. November 1993 in der in § 41 Abs. 2 AVG vorgesehenen Weise geladen und ebenso auch von der Verlegung dieser Verhandlung auf den 6. Dezember 1993 verständigt. Er war bei dieser Verhandlung zugegen; der über diese Verhandlung aufgenommenen und unwidersprochen gebliebenen Niederschrift ist nicht zu entnehmen, daß er bei der Verhandlung Einwendungen gegen das Projekt erhoben hätte. Seine schriftliche Stellungnahme vom 18. November 1993 beschränkt sich außerhalb von Ausführungen zum Verhandlungstermin auf die Aussage, "irgendwelchen Eingriffen in meine Wasserrechte in M., N.-Straße 50", nicht zuzustimmen. Dieser Aussage aber kommt die Qualität von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG nicht zu.
Einwendungen müssen nämlich spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebensowenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodaß dem Vorbringen entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 1ff zu § 42 AVG wiedergegebene hg. Judiktur). Die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, "irgendwelchen Eingriffen" in seine Wasserrechte nicht zuzustimmen, wird diesen Mindestanforderungen an die Qualität von Einwendungen deswegen nicht gerecht, weil damit nicht einmal die Behauptung verbunden war, daß das Projekt solche Eingriffe in die Wasserrechte des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Die vom Beschwerdeführer formulierte Erklärung war noch weniger als ein bloßer "Protest" oder "Einspruch" im Sinne der in der vorzitierten Judikatur vorgelegenen Fälle. Die Erklärung, Eingriffen in ein bestehendes Wasserrecht nicht zuzustimmen, spezialisiert zwar das subjektive Recht des "Einwendenden", läßt aber jeden auch nur ansatzweise erkennbaren Bezug zu dem Vorhaben, gegen das sich diese "Einwendung" richtet, deswegen vermissen, weil damit nicht gesagt wird, daß, geschweige denn wodurch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben das genannte Recht beeinträchtige.
War der Beschwerdeführer zum Vorhaben der MP demnach als zustimmend anzusehen, dann hatte dies zur Folge, daß ein ohne Berücksichtigung seiner Rechte ergangener Bescheid nicht als rechtswidrig angesehen werden kann (vgl. die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, 91/07/0153), welche Rechtsfolge von der Berufungsbehörde ebenso wie auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten war (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom 26. April 1994, 92/05/0048, vom 11. Februar 1993, 90/06/0110, und vom 15. Oktober 1991, 91/05/0049).
Hatte die belangte Behörde die Berufung dieses Beschwerdeführers demnach abzuweisen, dann wurde er durch eine ungeachtet dessen auch zu seinen Gunsten wirkende Ergänzung der Auflagen des vor der belangten Behörde bekämpften Bescheides in seinen Rechten nicht verletzt, weil er diese schon durch Präklusion verloren hatte.
2. Zu der zu 94/07/0113 protokollierten Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführer:
Gemäß § 56 Abs. 1 WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen finden im übrigen darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.
Die Beschwerdeführer erachten den angefochtenen Bescheid im Vordergrund ihrer Rechtsrüge mit der Begründung für rechtswidrig, daß das Vorhaben nicht bewilligt hätte werden dürfen, solange die belangte Behörde die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Wasserrechte durch die Umsetzung des Vorhabens nicht ausschließen habe können. Mit diesem Standpunkt verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Sie übersehen zunächst, daß die Möglichkeit einer Verletzung bestehender Rechte nach § 12 WRG 1959 in der Bestimmung des § 56 Abs. 1 leg. cit. gerade zur Voraussetzung der Bewilligungsbedürftigkeit solcher Vorhaben gemacht wurde. Wäre die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, daß durch das Vorhaben der MP eine Verletzung bestehender Rechte (und eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen) auszuschließen sei, dann wäre der Bewilligungsantrag der MP mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen gewesen. In logisch konsequenter Fortsetzung der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung wäre demnach die stattgebende Erledigung eines Bewilligungsantrages nach § 56 Abs. 1 WRG 1959 denkunmöglich. Derlei normiert zu haben, darf dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Darüber hinaus steht die von der belangten Behörde erkennbar vertretene Auffassung, wonach die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung solange nicht entgegenstehe, als eine solche Beeinträchtigung sich nicht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einwandfrei erwarten lasse, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1988, 87/07/0019-0029, 0031, mit weiteren Nachweisen). Insoweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang statt dem Begriff "Möglichkeit" den Ausdruck "Wahrscheinlichkeit" gebraucht hat, findet eine solche Beurteilung in den Ermittlungsergebnissen keine Deckung. Im genannten Erkenntnis wurde desgleichen die ebenso ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes entsprechende und von der belangten Behörde auch vertretene Aussage bekräftigt, wonach die Wasserrechtsbehörden bei der Beurteilung eines zur Bewilligung beantragten Vorhabens davon auszugehen haben, daß die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen vom Konsenswerber eingehalten werden, nicht aber davon, daß diesen Vorschreibungen möglicherweise nicht entsprochen werden wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde dieser Judikatur nicht einen verfehlten Inhalt unterstellt. Daß diese Rechtsprechung nicht die Funktion hat, die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zu legitimieren, erkennen die Beschwerdeführer zutreffend. Daß bei plangemäßem Vollzug des Vorhabens die Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer verletzt würden, ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren aber nicht hervorgekommen. Einen Mangel des zu diesem Ermittlungsergebnis führenden Verfahrens machen die Beschwerdeführer nicht einsichtig. Weder zeigen sie eine Unschlüssigkeit der den Äußerungen der behördlichen Sachverständigen zugrundeliegenden Gedankengänge auf, noch haben sie es im Verwaltungsverfahren unternommen, den auf sachverständiger Grundlage ermittelten Verfahrensergebnissen ihrerseits auf fachkundiger Ebene entgegenzutreten. Die Beschwerdeführer haben vielmehr die Unzulässigkeit einer dem Vorhaben erteilten Bewilligung allein schon daraus abgeleitet, daß die bloße Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin ausgeschlossen werden konnte. Mit dieser Auffassung aber befanden sie sich in dem oben aufgezeigten Rechtsirrtum.
Soweit die Beschwerdeführer nunmehr behaupten, daß die behördlich befaßten Sachverständigen von einer Verletzung ihrer Rechte durch die konsensgemäße Projektsausführung geradezu ausgingen, entfernen sie sich von den behördlichen Sachverhaltsannahmen. Diese haben derlei nicht, sondern lediglich die Tatsache zum Inhalt, daß eine Beeinträchtigung von Wasserbenutzungsrechten der Beschwerdeführer durch den Vollzug des Vorhabens der MP nicht erweislich, aber auch nicht gänzlich auszuschließen und demnach durch entsprechende Auflagen hintanzuhalten sei. Wenn die Beschwerdeführer den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen den Standpunkt entnehmen, daß der Pumpversuch zum Zwecke der Gewinnung der erforderlichen Daten auch dann durchzuführen wäre, wenn er ihre Rechte beeinträchtige, dann mißverstehen sie die Ausführungen dieses Sachverständigen. Dessen Hinweis auf den Zweck des Pumpversuches bezog sich auf den Schutz fremder Rechte im Falle einer zur Bewilligung anstehenden Dauerentnahme für die Wasserversorgung der MP und enthält die von den Beschwerdeführern für die Auswirkungen schon des Pumpversuches gesehene Aussage nicht. Ist aber projektsgemäß von einer Beeinträchtigung fremder Rechte durch das Vorhaben der MP erweislich nicht auszugehen, dann gehen die auf die Bestimmung des § 16 WRG 1959 bezogenen Beschwerdeausführungen ebenso ins Leere wie jene, welche auf die Einräumung von Zwangsrechten nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 abstellen. Mangels hervorgekommener projektsgemäßer Beeinträchtigung von Wasserbenutzungsrechten der Beschwerdeführer fehlt es am Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerstreits ebenso wie an jenen für die Einräumung von Zwangsrechten.
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte darin sehen, daß die belangte Behörde der MP den Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 nicht aufgetragen und sich zur Bestellung einer Bauaufsicht nach § 120 WRG 1959 nicht veranlaßt gesehen hat, ist ihnen zu erwidern, daß sie derlei im Verwaltungsverfahren nicht begehrt haben. Die Behauptung, zum Gutachten des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren eine Stellungnahme erstattet zu haben, widerspricht der Aktenlage. Eine solche Stellungnahme mit den nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 und § 120 leg. cit. erhobenen Forderungen hat lediglich der Erstbeschwerdeführer erstattet, nicht jedoch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Insoweit die belangte Behörde den Forderungen des Erstbeschwerdeführers nicht Rechnung trug, wurden Rechte der Zweit- und Drittbeschwerdeführer aber nicht verletzt. Es erübrigen sich daher Betrachtungen über den Bestand subjektiv-öffentlicher Rechte auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung oder gar Bestellung einer Bauaufsicht ebenso wie eine Erörterung von Voraussetzungen und Zweck der in § 11 Abs. 2 WRG 1959 als Ausnahmsregelung vorgesehenen Kaution. Aus Auflagenpunkt 8 des Bescheides des LH über die Erforderlichkeit, den in den Erklärungen der Wasserberechtigten enthaltenen Forderungen zu entsprechen, ist in diesem Zusammenhang für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil darunter im Kontext der wiedergegebenen "Forderungen" nur jene auf Einbeziehung in das Beweissicherungsprogramm zu verstehen war. Eine Verpflichtung des Konsenswerbers zum Schadenersatz aber besteht ohnehin kraft Gesetzes.
Erstmals in der Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer, daß die behördlich gewählte Gestaltung der zu ihrem Schutz erteilten Auflagen nicht dazu ausreiche, dem Schutz ihrer Rechte in erforderlicher Weise zu dienen. Mit ihren dazu aufgestellten Sachbehauptungen verstoßen die Beschwerdeführer gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Der ihnen zur Kenntnis gegebenen Bekundung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen über die Eignung der Auflagen des Erstbescheides zum Schutz der Rechte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der zusätzlich vorgeschlagenen Ergänzung des Auflagenpunktes 3 sachbezogen zu erwidern, wäre den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren freigestanden. Daß sie diese Gelegenheit nicht genützt haben, können sie der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorwerfen. Es kann der Verwaltungsgerichtshof im übrigen auch nicht erkennen, daß die behördlichen Vorschreibungen zum Schutze der Rechte der Beschwerdeführer unzureichend wären. Ausgehend von der projektsgemäßen Beeinträchtigungsfreiheit fremder Rechte reichen die erteilten Auflagen auf der Basis des zu unterstellenden gesetzmäßigen Handelns sowohl der MP, als erst recht auch der mit der Kontrolle betrauten Bediensteten der Abteilung B/3-D des Amtes der NÖ Landesregierung dazu aus, dem bescheidmäßig bezweckten Schutz der Rechte der Beschwerdeführer in der erforderlichen Weise Rechnung zu tragen.
Wenn sich die Beschwerdeführer schließlich noch dadurch beschwert erachten, daß die belangte Behörde ihnen den Namen des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren nicht bekanntgegeben habe, dann ist ihnen dazu zum einen zu erwidern, daß sie zum einen der Aktenlage nach ein darauf abzielendes Ansinnen gar nicht gestellt haben und zum anderen nicht einsichtig machen, inwiefern sie dadurch in ihren Rechtsverfolgungsmöglichkeiten behindert worden wären (vgl. hiezu auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, 91/07/0012). Mit spekulativen Betrachtungen über die hypothetische Möglichkeit einer Befangenheit dieses Sachverständigen zeigen die Beschwerdeführer weder einen Verfahrensmangel noch dessen allfällige Relevanz tauglich auf.
Es erwiesen sich die Beschwerden somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenBesondere Rechtsgebiete DiversesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070112.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009