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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §200 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des J u. a., alle in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat II, vom 24. Februar 1994, 30.973-3/89, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für die Jahre 1984 bis 1986 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1989, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 1989 richtet, zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Einstellung des übrigen Verfahrens wird abgewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Begründung
Die Beschwerdeführer brachten am 25. April 1994 (Postaufgabe) eine Beschwerde in einfacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid (in der Folge: Berufungsentscheidung) ein und legten eine Ablichtung der Berufungsentscheidung bei. Die Beschwerde wurde weder von den Beschwerdeführern noch von einem Rechtsanwalt, sondern von einem Wirtschaftstreuhänder mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" unterschrieben. Unter der Überschrift "Sachverhalt und Begründung der Beschwerde" wird ausgeführt, "da zur Fertigstellung der Beschwerde noch eine Unterlage fehlt, wird dieser Punkt unverzüglich nachgereicht (Schriftsatz dreifach mit Unterschrift von einem Rechtsanwalt)".
Mit Verfügung vom 11. Mai 1994 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer unter Zurückstellung der Beschwerde samt der Berufungsentscheidung auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sowie zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen.
Innerhalb offener Frist legten die Beschwerdeführer zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde, einen als Ergänzung der Beschwerde bezeichneten Schriftsatz, der außer der Ergänzung auch den Inhalt der Beschwerde umfaßt, in dreifacher Ausfertigung sowie die zurückgestellte Beschwerde samt der Berufungsentscheidung vor, unterließen es jedoch, alle Ausfertigungen der seinerzeit eingebrachten Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen. Der Schriftsatz wurde auf jeder Ausfertigung von einem Rechtsanwalt unterfertigt und enthält den Hinweis "Vollmachten erteilt".
Mit Verfügung vom 12. Juli 1994 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein, wobei er die belangte Behörde aufforderte, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung einzubringen sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Innerhalb offener Frist entsprach die belangte Behörde der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes. In ihrer Gegenschrift weist sie zunächst darauf hin, die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 1989 sei in der Berufungsentscheidung gegenüber den erstinstanzlichen Bescheiden unverändert gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig vorgenommen worden. Die Berufungsentscheidung sei am 14. März 1994 zugestellt worden. Am 25. März 1994 (Ausfertigungsdatum) habe das Finanzamt gemäß § 200 Abs 2 BAO endgültige Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1989 erlassen. Im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 25. April 1994 habe die Berufungsentscheidung, soweit sie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 1989 zum Gegenstand gehabt habe, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Sie vertritt weiters unter Hinweis auf die hg Beschlüsse vom 13. Dezember 1989, 89/02/0146, 23. November 1992, 92/15/0034, und 18. Jänner 1994, 93/14/0165, die Ansicht, die Beschwerdeführer hätten der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994 insofern nicht entsprochen, als die zurückgestellte Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden sei.
Die belangte Behörde beantragt daher, die Beschwerde, soweit diese die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 1989 betreffe, gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, im übrigen gemäß § 33 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 VwGG als gegenstandslos zu erklären, das Verfahren einzustellen und Kostenersatz zu gewähren, in eventu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei sie für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens um Einräumung einer weiteren Frist zwecks Ergänzung der Gegenschrift und Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht.
In ihrer Replik zur Gegenschrift der belangte Behörde nehmen die Beschwerdeführer zu den Ausführungen, die Berufungsentscheidung habe, soweit sie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 1989 zum Gegenstand gehabt habe, im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nicht Stellung. Der Auffassung der belangten Behörde, sie hätte der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994 nicht entsprochen, halten die Beschwerdeführer entgegen, den von der belangten Behörde zitierten Beschlüssen vom 23. November 1992 und 18. Jänner 1994 seien andere Sachverhalte zugrunde gelegen. Der eben erwähnten Verfügung sei insofern entsprochen worden, als ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehener Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorgelegt worden sei. Aus der Wortfolge "Ergänzung der Beschwerde" sei erkennbar, die Beschwerde und der Schriftsatz stellten eine einheitliche Beschwerdeschrift dar. Die Unterschrift des Rechtsanwaltes auf dem Schriftsatz gelte daher auch für die Beschwerde.
Die Beschwerdeführer beantragen daher, von der Einstellung des Verfahrens Abstand zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, wird ein vorläufiger Bescheid durch einen endgültigen überholt (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 17. Februar 1993, 92/14/0211, mwA). Die Berufungsentscheidung wurde am 14. März 1994 durch Zustellung an die Beschwerdeführer erlassen. Nach den unwidersprochenen Ausführungen der belangten Behörde hat das Finanzamt nach Zustellung der Berufungsentscheidung, jedoch vor Einbringung der Beschwerde endgültige Bescheide betreffend einheitliche sowie gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1989 erlassen. Im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde hat die Berufungsentscheidung, soweit sie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 1989 zum Gegenstand gehabt hat, somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 1989 richtet, gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben von der im Mängelbehebungsauftrag ihnen im Sinne des Art 11 GO des Verwaltungsgerichtshofes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle einer Beschwerdeergänzung einen neuen Schriftsatz einzubringen. Bei einem solchen neuen Schriftsatz handelt es sich jedenfalls um einen, der sowohl den Inhalt der ursprünglich eingebrachten Beschwerde als auch den der aufgetragenen Ergänzungen umfaßt, also das gesamte Beschwerdevorbringen abdeckt. Auch in diesem Fall ist zwar die zurückgestellte Beschwerdeausfertigung wieder vorzulegen, es bedarf jedoch keiner Behebung von Mängeln an dem zurückgestellten Beschwerdeschriftsatz selbst, weil der neue Schriftsatz auch den ursprünglich eingebrachten Beschwerdeschriftsatz ersetzt. Dem hat der von den Beschwerdeführern eingehaltene Vorgang entsprochen.
Die von der belangten Behörde zitierten Einstellungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zeigen ihrer Begründung nach keinen Sachverhalt auf, der dem oben geschilderten entspäche. Es bedurfte daher keiner Zusammensetzung des Senates gemäß § 13 Abs 1 Z 1 VwGG.
Der Antrag der belangten Behörde, das Verfahren über die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für die Jahre 1984 bis 1986 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1988 richtet, gemäß § 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG einzustellen, war daher abzuweisen.
Der Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich Aufwandersatz stützt sich auf § 59 Abs 3 VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140060.X00Im RIS seit
20.11.2000