TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/16 94/12/0289

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 13. September 1994, Zl. 306412/238-VI.1/94, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Gesandter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31. Oktober 1994 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 10. Dezember 1992 ununterbrochen im Krankenstand und sei aufgrund der von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen weiterhin infolge Krankheit dienstunfähig. Anläßlich des ihm mit Schreiben vom 5. August 1994 eingeräumten Parteiengehörs habe er gegen die angekündigte Ruhestandsversetzung keine Einwendungen erhoben. Er habe aber eine weitere ärztliche Bescheinigung über die Fortdauer seiner Dienstverhindung wegen Krankheit vorgelegt. Die am 8. September 1994 durchgeführte vertrauensärztliche Untersuchung habe ergeben, daß der Beschwerdeführer (nach wie vor) dienstunfähig sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, nicht per 31. Oktober 1994 gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig oder

2.

infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei grundsätzlich richtig, daß er sich seit 10. Dezember 1992 im Krankenstand befinde; er habe der Behörde diesbezüglich die entsprechenden Atteste seiner behandelten Ärzte übermittelt. Mit der Erledigung vom 30. Juni 1994 habe sich die belangte Behörde auf den Standpunkt gestellt, es läge seit 29. April 1994 eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor und habe seine laufenden Bezüge eingestellt. Obwohl der Beschwerdeführer durch ärztliche Bescheinigungen habe nachweisen können, daß auch im Zeitraum ab dem 29. April 1994 ein Krankenstand verbunden mit Dienstunfähigkeit vorgelegen sei, habe die belangte Behörde die Anweisung der Bezüge nicht vorgenommen. Die Ergebnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich pauschal bezogen habe, sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Eine Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes und die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit zu erwarten. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob die Dienstunfähigkeit auf Dauer gegeben oder eine Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes und damit seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit gegeben sein werde.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergibt sich, daß er die Annahme der belangten Behörde, er sei infolge Krankheit (zumindest) ein Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig, nicht bestreitet, womit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 gegeben sind. Entgegen der der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsauffassung kommt es nämlich nach § 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 nicht (überdies) darauf an, ob die Dienstunfähigkeit des Beamten dauernd gegeben sein wird oder nicht. Das ergibt sich eindeutig aus der im Beschwerdefall nicht maßgebenden Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z. 1 leg. cit., die eine DAUERNDE Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für eine Versetzung in den Ruhestand (nach Z. 1 leg. cit.) fordert (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1990, Zl. 90/12/0105). Die belangte Behörde hat somit zutreffend die Prüfung der vom Beschwerdeführer als essentiell gewerteten Frage, ob die Dienstunfähigkeit auf Dauer gegeben oder mit einer Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes und damit seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit zu rechnen sei, unterlassen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120289.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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