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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr.Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Oberwölz, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in J, gegen die Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1993, Zl. 2 - 32.2/9 - 93/4, betreffend Parteistellung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Im Verwaltungsverfahren vor der Steiermärkischen Landesregierung, in dem der Andreas-Schneider-Fonds mit Sitz in Murau für zulässig erklärt und die Fondssatzung genehmigt wurde, beantragte die Beschwerdeführerin am 13. September 1993, über ihre Parteistellung durch Feststellungsbescheid förmlich zu entscheiden. Darauf richtete die Steiermärkische Landesregierung folgendes, mit 21. Oktober 1993 datiertes Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin:
"Sehr geehrter Herr Doktor
Zu ihrem neuerlichen Antrag vom 13. September 1993 wird auf die Ausführungen in unserem Schreiben vom 29. Juli 1993, GZ.: 2 - 32.2/9 - 93/3, verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Abteilungsvorstand"
(es folgt die Unterschrift)
Das verwiesene, an den Beschwerdevertreter gerichtete Schreiben vom 29. Juli 1993, auf dem als Gegenstand "Andreas-Schneider-Fonds" angegeben ist, lautet wie folgt:
"Ihre in gegenständlicher Angelegenheit im Auftrag und in Vertretung der Stadtgemeinde Oberwölz erfolgte Antragstellung auf Zustellung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1992, GZ.: 2 - 143/I Sche 1 - 92/5, ist dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 27. Juli 1993 zugemittelt worden. Durch die Zustellung des genannten Bescheides, mit dem der Andreas-Schneider-Fonds mit dem Sitz in Murau rechtskräftig für zulässig erklärt ist (Grazer Zeitung, Stück 6/1993), soll die Parteistellung der Stadtgemeinde Oberwölz im gegenständlichen Fondsgründungsverfahren erwirkt werden. Die Eingabe gründet sich im wesentlichen auf den in Ihrem Schreiben vom 18. Jänner 1993 als "nichtig bzw. rechtswidrig" bezeichneten Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Juni 1990, GZ.: 28 1921/7 - V/5/90, mit dem die Bewilligung zur Verschmelzung der Sparkasse der Stadt Murau mit der DIE ERSTE Österreichische Spar-CASSE-Bank erteilt wurde.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat bereits zu Ihrer Eingabe vom 18. Jänner 1993 mit Schreiben vom 9. Februar 1993, GZ.: 2 - 207/II M 90-90/33 und 2 - 143/I Sche 1 - 92/8, darauf hingewiesen, daß die Sparkassenaufsichtsbehörde I. Instanz (§ 28 Abs. 1 SpG) im Verschmelzungsverfahren keine Zuständigkeiten wahrzunehmen hatte und eine Beurteilung der Entscheidungsgrundlagen ausschließlich durch das Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen hatte (§ 8 Abs. 1 Z. 1 KWG). Aus dem Text und Inhalt der ministeriellen Verschmelzungsbewilligung aber vermag das Amt Parteienrechte der Stadtgemeinde Oberwölz nicht abzuleiten, zumal auch eine Zustellung des Verschmelzungsbewilligungsbescheides vom 1. Juni 1990 dorthin nach der Aktenlage nicht erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Abteilungsvorstand:"
(es folgt die Unterschrift)
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellt das zitierte Schreiben vom 21. Oktober 1993 mit seinem Verweis auf das Schreiben vom 29. Juli 1993 im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung vom 13. September 1993 inhaltlich einen Bescheid dar, wonach die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht anerkenne und diese eine Sachentscheidung verweigere. Es wird die Verletzung im Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung gemäß § 8 AVG und dem gemäß § 62 AVG zustehenden Recht auf Zustellung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung, mit welchem der Andreas-Schneider-Fonds für zulässig erklärt und die Fondssatzung genehmigt wurde, geltend gemacht.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach der hg. Judikatur (vgl. insbesondere den Beschluß des verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A) ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Das Vorliegen eines Bescheides trotz Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ist nach der zitierten Judikatur aber auch nur immer dann anzunehmen, wenn sich aus dem Spruch der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann EINDEUTIG ergibt, daß die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrens entschieden hat. In jedem Fall aber, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist nach dieser Judikatur die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als rechtsverbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 AVG, qualifiziert werden. Der Inhalt des in Beschwerde gezogenen Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1993 erschöpft sich darin, daß auf Ausführungen einer anderen Erledigung verwiesen wird. Bei einem solchen bloßen Verweis handelt es sich um eine solche unverbindliche Aussage, der selbst keinerlei normative Bedeutung zukommen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit dem Verweis auch der Inhalt der verwiesenen Erledigung vom 29. Juli 1993 zum Inhalt der angefochtenen Erledigung wurde. Eine Beurteilung dieser Erledigung an den in dem zitierten Beschluß aufgestellten Grundsätzen kommt nicht in Betracht. Die Frage, ob die angefochtene Erledigung als Bescheid qualifiziert werden kann, war daher allein an Hand dieser zu beantworten.
Die angefochtene Erledigung kann - wie dargelegt - nicht als Bescheid qualifiziert werden. Daraus folgt, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist, wobei die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ergangen ist.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verweisung auf frühere Entscheidungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Ablehnung aufsichtsbehördlicher Verfügung und Verweisungen auf frühere EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010365.X00Im RIS seit
20.11.2000