Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Anbot von Bescheinigungsmittel sowie eines Antrags auf Berichtigung eines verfassungsgerichtlichen BeschlussesSpruch
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Berichtigung des hg. Beschlusses B 1089,1090/90 vom 27. November 1990 werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Einschreiterin erhob gegen zwei in Sozialversicherungsangelegenheiten an sie ergangene Bescheide, nämlich einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. August 1990 sowie einen des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 6. August 1990, Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Die Beschwerde wurde in einer Eingabe eingebracht, der insgesamt 11 Beilagen angeschlossen waren, und zwar je eine Kopie beider angefochtener Bescheide sowie als weitere neun Beilagen fortlaufend mit "Blattnr. 1" bis "Blattnr. 9" numerierte Berechnungsblätter ("Entgeltdifferenzen anläßlich der Beitragsprüfung vom 12.06.1985") des Beitragswesen-Prüfungsdienstes der Tiroler Gebietskrankenkasse. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters unter Bezugnahme auf §17 Abs1 und §18 VerfGG auf, zwei Ausfertigungen der Beilagen zur Zustellung an die Behörden beizubringen. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam die Einschreiterin durch ihren Rechtsvertreter in der Weise nach, daß sie je zwei Kopien der angefochtenen Bescheide vorlegte, wobei mit der Kopie des (39 Seiten umfassenden) Ministerialbescheides jeweils Kopien von sechs (der insgesamt neun) Berechnungsblätter verbunden waren; im Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin als vorzulegende Beilagen bloß beide Bescheide an, erwähnte aber die beigebundenen Berechnungsblätter nicht.
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 27. November 1990, B 1089,1090/90, die Beschwerde zurück und begründete dies im wesentlichen damit, daß die Einschreiterin dem Mängelbehebungsauftrag insofern nicht nachgekommen sei, als sie bloß zwei der Beilagen, nämlich die angefochtenen Bescheide, in zweifacher Ausfertigung vorgelegt habe, nicht jedoch die übrigen neun Beilagen.
II. 1. Die Einschreiterin beantragt primär die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der (vollständigen) Vorlage der Berechnungsblätter und stützt dieses Begehren (ausschließlich und ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln) darauf, daß "ein Blatt irrtümlich doppelt und 2 Blätter nicht fotokopiert" worden seien.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß der eben erwähnte hg. Beschluß, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, lediglich in einem Teilbereich (nämlich was die Anzahl der nicht nachgereichten Beilagen betrifft) als unzutreffend begründet erscheint, im Ergebnis aber zu Recht erging, weil die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen hatte. Die wegen dieser Versäumung begehrte Wiedereinsetzung ist bereits deshalb nicht zu bewilligen, weil die Antragstellerin überhaupt keine Bescheinigungsmittel anbot. Nach dem - zufolge §33 sowie §35 VerfGG im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäß heranzuziehenden - §149 Abs1 ZPO hat nämlich die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, im bezüglichen Schriftsatz (insbesondere) die Mittel zur Glaubhaftmachung aller den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzugeben.
2. Hilfsweise beantragt die Einschreiterin unter Berufung auf §419 ZPO, den hg. Beschluß vom 27. November 1990 dahin "zu berichtigen, daß eine Zurückweisung der Beschwerde entfällt". Die Antragstellerin bringt dazu - sinngemäß zusammengefaßt - vor, daß die Berechnungsblätter bloß irrtümlich der Beschwerde beigegeben worden seien; dieser seien jedoch gemäß §82 Abs3 (offenkundig gemeint: Abs4) VerfGG lediglich die angefochtenen Bescheide anzuschließen gewesen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richte, seien die Beilagen ohne Belang ("hinsichtlich dieses Teiles der Beschwerde ist überhaupt kein Versehen meines Vertreters aufgetreten, weil neben dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol keine weiteren Beilagen existieren ...").
Entgegen der Meinung der Einschreiterin kommt eine Beschlußberichtigung gemäß dem im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach §35 VerfGG sinngemäß (iVm §430 ZPO) heranzuziehenden §419 ZPO schon deswegen nicht in Betracht, weil eine das Entscheidungsergebnis berührende Unrichtigkeit nicht vorliegt. (Lediglich am Rande sei noch auf folgendes aufmerksam gemacht: Die Antragstellerin übergeht die auch im Beschwerdeverfahren maßgebliche Vorschrift des §17 Abs1 VerfGG, derzufolge jeder Eingabe so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen sind, daß jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann. Diese Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt für die von der Einschreiterin vertretene Auffassung, daß sich die Verpflichtung zum Anschließen von Beilagen nur auf solche bezieht, zu deren Beibringen die einschreitende Partei gesetzlich von vornherein verpflichtet ist. Entgegen ihrer Meinung ist es aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, im Fall, daß zwei verwaltungsbehördliche Bescheide mit einem einzigen Beschwerdeschriftsatz angefochten werden, bezüglich der Beilagen dieses Schriftsatzes bereits im Vorverfahren nach einem zu vermutenden Parteiwillen dahin zu unterscheiden, ob eine Beilage ausschließlich einem bestimmten Beschwerdeteil zuzuordnen (und daher bloß einer der beiden belangten Behörden zuzustellen) ist.)
3. Die Anträge waren aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
III. Diese Entscheidung wurde gemäß §33 zweiter Satz VerfGG bzw. gemäß §419 Abs2 ZPO iVm §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Berichtigung, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B109.1991Dokumentnummer
JFT_10079378_91B00109_00