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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984 §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des R in O, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 1993, Zl. VII-676-1993, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Er bewarb sich um die von der belangten Behörde gemäß § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ausgeschriebenen Stelle eines Leiters einer näher bezeichneten Volksschule im Burgenland. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1993 wurde diese schulfeste Leiterstelle mit Wirkung vom 1. August 1993 an einen anderen Mitbewerber verliehen und die Bewerbungen von weiteren vier Mitbewerbern (darunter jene des Beschwerdeführers) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 14. Juni 1994, Zl. B 1608/93, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Gemäß § 8 des Bundesgesetzes vom 27. Juli 1984, BGBl. Nr. 302, über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrerdienstrechtsgesetz - LDG 1984) erfolgt die Ernennung eines Landeslehrers auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (Abs. 1). Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (siehe etwa das Erkenntnis vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0321, oder die Beschlüsse vom 28. April 1993, Zl. 93/12/0048, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0062, u.v.a.), kommt dem Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle Parteistellung nicht zu. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang im Beschwerdefall ist von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, diese aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet zwar die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 leg. cit. und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung den sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (siehe dazu den hg. Beschluß vom 16. September 1964, Zl. 1184/64 = Slg. Nr. 6424/A).
Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zu deren Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120205.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010