TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/16 94/12/0112

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §6a Abs4;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §176 Abs1;
BDG 1979 §176 Abs2 Z3;
UOG 1975 §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. März 1994, Zl. 252.557/17-I/C/10C/94, betreffend Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Assistenzarzt an der I. Universitätsklinik für Unfallchirurgie der Universität Wien seit 1. Juni 1988 in einem zuletzt bis 24. Februar 1994 befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 24. August 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Umwandlung dieses zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens befaßte sich eine "Klinikkonferenz" am 27. September 1993 mit dem Antrag des Beschwerdeführers. Dem Protokoll ist folgendes zu entnehmen:

"Nach Durchsicht der Unterlagen zeigt sich, daß die Univ. Klinik für Unfallchirurgie derzeit 54 Planstellen inne hat. 5 Stellen sind derzeit noch für keine Besetzung ausgeschrieben worden. Berücksichtigt man die von Dr. G eingenommene Stelle (zur besonderen Verwendung), sind derzeit 48 Bundesstellen besetzt. 12 Stellen davon (25 %) werden derzeit von Personen besetzt, die unter Punkt a) der Anfrage fallen.

Auf die Anfrage von Dr. K gibt Prof. V zu erkennen, daß grundsätzlich 25 % an fix besetzten Stellen genügen, um die Kontinuität zur Fortführung wissenschaftlicher, administrativer und patientenbezogener Arbeit an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie zu gewährleisten.

Da aber im Zuge des personellen Aufbaus der genehmigte Planungszustand (16 Fachärzte) noch nicht erreicht ist, könnte er sich vorstellen, daß in weiterer Zukunft verschiedene Ausbildungsstellen in fixe Stellen umgewandelt werden könnten. Der Prozentsatz soll jedoch 33 % (Drittel der Mannschaft) nicht übersteigen.

An die Mitglieder der Klinikkonferenz wird der Antrag gestellt, ob in Zukunft weitere Ausbildungsstellen in definitive Stellen umgewandelt werden sollen. Dieser Antrag wird mit 6 Stimmen einstimmig angenommen.

Nunmehr beginnt die Diskussion bezüglich des Antrags von Dr. S auf Überleitung ins provisorische Dienstverhältnis. Nach eingehender Diskussion werden zur Entscheidungsfindung 4 Schwerpunkte aufgelistet:

a) die Qualifizierung des Kandidaten im Hinblick auf die patientenbezogene Arbeit,

b) seine Leistung im Hinblick auf Administration und Organisation für die Univ. Klinik für Unfallchirurgie,

c)

die Tätigkeiten des Kandidaten im Hinblick auf Lehre,

d)

die absolvierte wissenschaftliche Tätigkeit.

ad a)

Herrn Dr. S wird mit 4 Pro Stimmen bei zwei Enthaltungen attestiert, daß er während seiner Tätigkeit an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie zu einem umsichtigen, gewissenhaften, und sehr korrekten, gut ausgebildeten Facharzt für Unfallchirurgie gereift ist.

ad b)

Die Leistung bezüglich Administration und Organisation der Univ. Klinik für Unfallchirurgie konnten von den Mitgliedern der Klinikkonferenz nur mit einer Ja und 5 Neinstimmen beurteilt werden.

ad c)

Hinsichtlich der Lehre liegen den Mitgliedern der Klinikkonferenz keine Rückmeldungen über besondere Leistungen

vor.

ad d)

Die wissenschaftliche Tätigkeit wird anhand der Publikationsliste bzw. der vorliegenden Arbeiten exaktest analysiert. Im gesamten wissenschaftlichen Werk liegen 2 ORIGINALARBEITEN, 13 Summaries und 19 Proceedings vor. Von 4 Originalarbeiten bzw. 1 Proceedings liegen lediglich die Manuskripte vor, für die es keine Annahmeerklärung gibt bzw. die beim Chef bis dato nicht eingegangen sind und deshalb nicht zur Beurteilung herangezogen wurden.

Nach Vorliegen dieser Analyse wird in einer geheimen Abstimmung zum Antrag auf Überleitung ins provisorische Dienstverhältnis von Herrn Dr. S von den Mitgliedern der Klinikkonferenz folgende Empfehlung abgegeben: 5 Nein, 1 Ja Stimme".

Vom Vorsitzenden der Personalkommission der medizinischen Fakultät der Universität Wien wurden zwei Gutachter (Universitätsprofessor Dr. F und Universitätsprofessor Dr. W) bestellt. Im Sinne des § 176 Abs. 3 BDG 1979 legte der Vorsitzende der Personalkommission folgende Stellungnahme mit Datum vom 26. November 1993 bei der belangten Behörde vor:

"Seitens des Klinikvorstandes Univ.Prof.Dr. V. wird das Ansuchen nicht befürwortet. Dr. S hat seiner Meinung nach zwar seine Fachausbildung mit sehr gutem Resultat abgeschlossen und sich durch pflichtbewußten und gewissenhaften Umgang mit den ihm anvertrauten Patienten ausgezeichnet - aus diesem Grunde wurde er auch als eigenverantwortlicher Oberarzt im Dienst eingeteilt - jedoch entfaltete er im wissenschaftlichen Betrieb, in der Organisation und im Lehrbetrieb, obwohl ihm dazu die Möglichkeiten geboten wurden, wenige Aktivitäten, die seine Überführung rechtfertigen.

Herr Univ.Doz.Dr. R. befürwortet in seiner Funktion als Abteilungsleiter das Ansuchen des Antragstellers.

Herr Dr. S brachte selbst ein wohlwollendes Gutachten seines früheren Chefs im Unfallkrankenhaus, Herrn Univ.Prof.Dr. J., bei.

Sowohl Herr Univ.Prof.Dr. F als auch Herr Univ.Prof.Dr. W sehen die Voraussetzungen zur Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis als erfüllt an und sprechen sich für diese aus.

Die Personalkommission hat sich in ihrer Sitzung vom 10. November 1993 mit allen, ihr vorliegenden Unterlagen befaßt und, trotz der Ablehnung seitens des Vorstandes, in geheimer Abstimmung mit 17 "JA"- zu 4 "NEIN"-Stimmen bei einer Stimmenthaltung über das Ansuchen positiv abgestimmt und festgestellt, daß Herr Dr. S die Voraussetzungen zur Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis erfüllt.

Die Personalkommission hat dabei zur Kenntnis genommen, daß Dr. S über fundiertes Fachwissen verfügt, welches er unter anderem auch durch einen dreimonatigen Studienaufenthalt in Basel, eine Vielzahl von Operationskursen und Workshops im In- und Ausland vertiefte. Sein OP-Katalog umfaßt mit 1273 Operationen insgesamt eine überdurchschnittlich hohe Anzahl selbst durchgeführter Operationen aller Regionen.

Dr. S ist seit 1. Juni 1988 an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie als Assistenzarzt tätig; am 25. Februar 1993 erhielt er seine Facharzternennung im Fach Unfallchirurgie. Im Sommersemester 1993 war er stellvertretender stationsführender Oberarzt und betreute eigenverantwortlich für ein Semester die Belegbetten im Evangelischen Krankenhaus. Er zeichnet auch für die Sportambulanz an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie mitverantwortlich.

Als Nachweis seiner wissenschaftlichen Tätigkeit legte Dr. S eine Publikationsliste von 39 Arbeiten

(12 Originalarbeiten, 27 Publikationstitel als Abstrakt) vor, die im Rahmen von nationalen oder internationalen Kongressen veröfffentlicht wurden.

Hinsichtlich seiner Bewährung im Lehrbetrieb wurde festgestellt, daß er seit Beginn seiner Tätigkeit an der Univ. Klinik für Unfallchirurgie die Lehrveranstaltung für Erste Hilfe in unfallchirurgischer Hinsicht betreute und an der postpromotionellen Ausbildung ausländischer Ärzte und der Dissertantenbelehrung beteiligt war.

Bezüglich der Dienstpflichten wurde festgestellt, daß diese im Rahmen der seinerzeit beschlossenen Regelung liegen.

Die Frage des Bedarfs der Planstelle wurde in der Sitzung der Budget- und Planstellenkommission vom 16. November 1993 beraten. Eine diesbezügliche Stellungnahme wird ehestmöglich nachgereicht."

Entsprechend dieser Ankündigung befindet sich bei den Akten des Verwaltungsverfahrens ein Schreiben des Vorsitzenden der Budget- und Planstellenkommission vom 10. Jänner 1994 über die Sitzung der genannten Kommission vom 14. Dezember 1993 (ein Protokoll oder sonstige Angaben über die Teilnehmer sind nicht bei den Akten). In diesem Schreiben wird ausgeführt, die Kommission sei zum Schluß gekommen, daß "in diesem Fall der Bedarf dieser Planstelle in Form einer Dauerstelle nicht gegeben ist, im Hinblick auf Forschung, Lehre und Administration, wie bereits in der Stellungnahme des Klinikvorstandes und dem Beschluß der Klinikkonferenz ebenfalls formuliert, sondern als Ausbildungsstelle der Klinik erhalten bleiben soll, und somit eine Umwandlung des Dienstverhältnisses von Dr. S in ein provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 176 BDG nicht gerechtfertigt und begründet erscheint." Weiters befindet sich bei den Akten ein Telefax des Klinikvorstandes vom 12. Jänner 1994 mit folgendem Inhalt:

"In Beantwortung Ihres Schreibens vom 11. Januar 1994 reiche ich Ihnen die von Ihnen gewünschten Stellungnahmen wie folgt nach:

1.)

Bedarf der Planstelle im Hinblick auf das Tätigkeitsfeld des Innehabenden

Der Bedarf der gegenständlichen Planstelle vornehmlich in der Behandlung von Unfallverletzten im Sinne des Erlernens der Diagnosestellung und der regelrechten konservativen und operativen Behandlung mit dem Ziele der Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie.

Im Sinne der Lehrtätigkeit wird die aktive Teilnahme an den Erstehilfekursen und die studentische Betreuung im Zuge von Famulaturen als Tutor vorgeschrieben. Eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ist nicht vorgesehen.

Die Forschungstätigkeit wird vornehmlich auf diversen Behandlungsergebnissen beschränkt um eine wirksame Qualitätskontrolle der Behandlungsergebnisse zu gewährleisten. Bezüglich der weiterführenden Forschungsaufgaben wird festgestellt, daß die gewonnenen Teilergebnisse als Bausteine in jene Gesamtforschungsvorhaben der Klinik, die vom Klinikleiter vorgegeben und koordiniert werden, Eingang finden.

Für diese Planstelle sind daher lediglich Lehr- und Forschungsvorhaben vorgesehen, die auch von jedem neu aufgenommenen Assistenzarzt wahrgenommen werden können. Diese Planstelle kann daher nicht als Dauerstelle angesehen werden.

2.)

Zusammenhang zur Person Dr. S und dessen Aufgaben:

Dr. S hat die der Planstelle zugeordneten Tätigkeiten ausgeführt. Seine Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie hat er mit Erfolg abgeschlossen.

Wie in meiner vorangegangenen Stellungnahme ausgeführt, hat er keine eigenständige Lehr- oder Forschungstätigkeit entfaltet, die die Überführung in ein definitives Dienstverhältnis rechtfertigt. Er wirkt an keinen weiterführenden Projekten mit, vielmehr hat er zum Teil nicht einmal die für diese Planstelle vorgesehenen Leistungen erbracht".

Offensichtlich aufgrund dieses Schreibens ergänzte der Vorsitzende der Budget- und Stellenplankommission seine Stellungnahme vom 10. Jänner 1994, ohne daß aber die Budget- und Planstellenkommission neuerlich befaßt worden wäre, wie folgt:

"Der Bedarf der gegenständlichen Planstelle besteht vornehmlich in der Behandlung von Unfallverletzten im Sinne des Erlernens der Diagnoseerstellung und der regelrechten konservativen und operativen Behandlung mit dem Ziele der Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie. Im Sinne der Lehrtätigkeit wird die aktive Teilnahme an den Erstehilfekursen und die studentische Betreuung im Zuge von Famulaturen als Tutor vorgeschrieben. Eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ist nicht vorgesehen.

Die Forschungstätigkeit wird vornehmlich auf diversen Behandlungsergebnissen beschränkt um eine wirksame Qualitätskontrolle der Behandlungsergebnisse zu gewährleisten. Bezüglich der weiterführenden Forschungsaufgaben wird festgestellt, daß die gewonnenen Teilergebnisse als Bausteine in jene Gesamtforschungsvorhaben der Klinik, die vom Klinikleiter vorgegeben und koordiniert werden, Eingang finden.

Für diese Planstelle sind daher lediglich Lehr- und Forschungsvorhaben vorgesehen, die auch von jedem neu aufgenommenen Assistenzarzt wahrgenommen werden können. Diese Planstelle kann daher nicht als Dauerstelle angesehen werden.

Bei Dr. S sind keine eigenständigen Lehr- und Forschungsprojekte vorhanden wie auch keine diesbezügliche Mitwirkung an weiterführenden Projekten und somit die Übernahme in ein provisorisches Dienstverhältnis nicht gerechtfertigt erscheint."

Im Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer vor, die Budgetkommission und der Institutsvorstand hätten sich mit wesentlichen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Es sei die gesetzliche Aufgabe der Universitätskliniken nicht nur Fachärzte auszubilden, sondern auch weiterführend wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, das bedeute Personen mit entsprechenden Fähigkeiten die Habilitation zu ermöglichen. Mit 39 Publikationen liege beim Beschwerdeführer - wie von der Personalkommission bestätigt - diese Eignung vor. Die zweite Aufgabe der Universitätskliniken sei die Heranbildung von Fachärzten, wozu ein Betreuungsverhältnis Fachärzte : Ausbildungsassistenten von 1 : 1 wünschenswert sei, wie es der Gesetzgeber im Ärztegesetz 1993 vorgeschrieben habe. Die in der Stellungnahme des Institutsvorstandes vom 12. Jänner 1994 negativ beurteilte Projektarbeit sei unrichtig. Es seien vielmehr derzeit vier Projekte im Laufen, die dem Institutsvorstand bekannt sein müßten. Es handle sich um die Entwicklung eines Implantates zur Versorgung von Oberarmkopfbrüchen. Dieses Projekt sei derzeit im experimentuellen Stadium. Weiters würden in einem zweiten Projekt prospektiv und retrospektiv Brüche des oberen Sprunggelenkes bearbeitet, versucht Kraftflüsse zu analysieren und ein optimales Behandlungskonzept zu erarbeiten. Zum dritten suche die Arbeitsgruppe Dr. S/Dr. A die optimale Versorgung kindlicher Oberschenkelschaftsbrüche retrospektiv anhand von Krankenblättern und prospektiv durch Auswertung des Unfallgeschehens aufzuarbeiten. Für April 1994 sei der Beschwerdeführer vom Institutsvorstand persönlich nach Köln zu einem Kongreß über "die Behandlung häufiger Frakturen der oberen Extremität" gesandt worden. Im übrigen bemerkte der Beschwerdeführer, daß die Budget- und Planstellenkommission entgegen dem Erlaß der belangten Behörde nicht vor, sondern nach der Personalkommission beraten habe, wodurch die Argumente für eine abschließende Beurteilung durch die Personalkommission nicht vorgelegen seien. In der Budgetkommission seien keine neuen, inhaltlich der Personalkommission unbekannten Argumente vorgebracht, sondern im wesentlichen nur die Meinung des Klinikvorstandes wiedergegeben worden. Es sei daher davon auszugehen, daß die Personalkommission in Kenntnis des Beschlusses der Budget- und Planstellenkommission als unabhängiges Gremium zu keinem anderen als einem positiven Ergebnis gekommen wäre.

Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab und führte begründend im wesentlichen aus, nach Würdigung der vorgelegten Gutachten über die fachliche Befähigung des Beschwerdeführers sei sie zu der Ansicht gelangt, daß dieser den erforderlichen Verwendungserfolg in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sowie in der Krankenversorgung aufweise. Zur Frage, ob die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt sei, hätten der Vorstand der Universitätsklinik für Unfallchirurgie

o. Univ. Prof. Dr. V mit Schreiben vom 12. Jänner 1994 sowie der Vorsitzende der Budget- und Stellenplankommission Dekan

o. Univ. Prof. Dr. H mit den Schreiben vom 10. und vom 26. Jänner 1994 Stellung genommen.

Nach den Ausführungen von Prof. V bestünde der Bedarf an der gegenständlichen Planstelle vornehmlich in der Behandlung von Unfallverletzungen im Sinne des Erlernens der Diagnosestellung und der regelrechten konservativen und operativen Behandlung mit dem Ziele der Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie. Im Sinne der Lehrtätigkeit sei die aktive Teilnahme an Erstehilfekursen und die studentische Betreuung im Zuge von Famulaturen, aber keine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit vorgesehen. Die Forschungstätigkeit werde vornehmlich auf diverse Behandlungsergebnisse beschränkt, um eine wirksame Qualitätskontrolle derselben zu gewährleisten. Bezüglich der weiterführenden Forschungsaufgaben fänden die gewonnenen Teilergebnisse als Bausteine in jene Gesamtforschungsvorhaben der Klinik Eingang, die vom Klinikleiter vorgegeben und koordiniert würden. Für die in Rede stehende Planstelle seien daher lediglich Lehr- und Forschungsvorhaben vorgesehen, welche auch jeder neu aufgenomme Assistenzarzt wahrnehmen könne, weshalb es sich um keine Dauerplanstelle handle. Die Budget- und Stellenplankommission habe das Ansuchen in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1993 ausführlich behandelt und nicht befürwortet. Die entsprechenden Stellungnahmen bestätigten die Ausführungen des Klinikvorstandes und stellten nochmals klar, daß für den gegenständlichen Arbeitsplatz lediglich Lehr- und Forschungsvorhaben vorgesehen seien, welche auch jeder neu aufgenommene Assistenzarzt wahrzunehmen vermöge.

Der Beschwerdeführer habe in seiner am 21. Februar 1994 eingelangten Stellungnahme die Ansicht vertreten, daß es Aufgabe der Universitätskliniken sei, weiterführend wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, sohin Personen mit entsprechenden Fähigkeiten die Habilitation zu ermöglichen. Ebenso obliege es den Universitätskliniken, Fachärzte heranzubilden, wobei das nach dem Ärztegesetz vorgeschriebene Betreuungsverhältnis Fachärzte zu Ausbildungsassistenten 1 : 1 wünschenswert wäre. Es lägen vier dem Institutsvorstand bekannte laufende Projekte vor, von welchen sich die Entwicklung eines Implantates zur Versorung von Oberarmkopfbrüchen im experimentellen Stadium befinde. In einem weiteren Projekt würden prospektiv und retrospektiv Brüche des oberen Sprunggelenkes bearbeitet, Kraftflüsse zu analysieren versucht und ein optimales Behandlungskonzept erforscht werden. Der Beschwerdeführer arbeite mit Dr. A außerdem an der optimalen Versorgung kindlicher Oberschenkelschaftbrüche, retrospektiv anhand von Krankenblättern und prospektiv durch Auswertung des Unfallgeschehens. Im übrigen sei die Budget- und Planstellenkommission nicht vor, sondern nach der Personalkommission befaßt worden, wodurch die Argumente für eine abschließende Beurteilung durch die Personalkommission nicht vorgelegen wären. Es sei daher davon auszugehen, daß die Personalkommission in Kenntnis des Beschlusses der Budget- und Planstellenkommission als unabhängiges Gremium zu keinem anderen als einem positiven Ergebnis gekommen wäre.

Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, da beide Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 für die Umwandlung des Dienstverhältnisses erfüllt sein müßten ("sowie" sei in der Bedeutung "und" bzw. "und auch" zu verstehen), sei sohin auch zu prüfen, ob die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt sei. Der gegenständlichen Klinik obliege die Entwicklung der Wissenschaft und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, im speziellen auf dem Gebiet der Unfallchirurgie (§ 1 Abs. 3 UOG 1975). Weiters bestehe ihre Aufgabe in der wissenschaftlichen Berufsvorbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b AHStG), in der Bildung durch Wissenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. c AHStG) sowie in der Weiterbildung der Universitätsabsolventen entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. d AHStG) auf dem Gebiet der Unfallchirurgie unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973 in der geltenden Fassung (§ 1 Abs. 3 UOG 1975). Ebenso sei zu berücksichtigen, daß die Klinik ausreichende Möglichkeiten haben müsse, den wissenschaftlichen Nachwuchs im speziellen auf dem Gebiet der Unfallchirurgie heranzubilden. Dies könne aber nur gewährleistet werden, wenn eine Universitätsassistentenstelle lediglich dann in eine solche auf unbestimmte Zeit umgewandelt werde, wenn dies im Hinblick auf die oben dargelegten Aufgaben in Forschung und Lehre sachlich gerechtfertigt sei. Das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers sei vor allem in der Aneignung der für die ordnungsgemäße Ausbildung zum Facharzt für Unfallchirurgie notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gelegen. Mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz werde im Bereich der Lehre die Teilnahme an den Erstehilfekursen und die studentische Betreuung im Zuge von Famulaturen verbunden. Das Gebiet der Forschung sei auf dem in Rede stehenden Arbeitsplatz vornehmlich auf diverse Behandlungsergebnisse beschränkt, um eine wirksame Qualitätskontrolle der Behandlungsergebnisse zu gewährleisten. Bei weiterführenden Forschungsaufgaben würden die gewonnenen Teilergebnisse als Bausteine in die vom Klinikvorstand vorgegebenen und koordinierten Gesamtforschungsvorhaben der Klinik eingebracht. Entgegen den in der Stellungnahme angestellten Überlegungen könne die grundsätzliche Eignung eines Universitätsassistenten zur Habilitation kein alleiniges Kriterium für eine Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses sein. Zuzüglich sei eine Habilitation auch ohne Dienstverhältnis zum Bund möglich. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Bestimmung des Ärztegesetzes (§ 6 a Abs. 4) stehe noch nicht in Kraft und sei überdies keine Studien- oder Organisationsvorschrift für die Universitätsklinik für Unfallchirurgie der Universität Wien. Die vom Beschwerdeführer angeführten Projekte seien vom Klinikvorstand nicht in Abrede gestellt worden. Es werde lediglich festgestellt, daß zur Durchführung dieser Forschungsvorhaben auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz kein Universitätsassistent in einem dauernden Dienstverhältnis benötigt werde. Zu dem Vorbringen, daß die Personalkommission keine abschließende Beurteilung nach Kenntnis der Stellungnahme der Budget- und Stellenplankommission abgegeben habe, sei zu bemerken, daß diesbezüglich gemäß § 176 Abs. 3 3. Satz BDG 1979 kein zwingendes Erfordernis bestehe. Auch eine abschließend positive Stellungnahme der Personalkommission ändere nichts daran, daß beide vorgenannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müßten. Im übrigen obliege die Beurteilung der Rechtsfrage der belangten Behörde. Zusammenfassend werde daher festgehalten, daß mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz Lehr- und Forschungsvorhaben verbunden seien, welche auch dann zufriedenstellend wahrgenommen werden könnten, wenn ein Wechsel in der Person des Universitätsassistenten stattfinde. Wenn die Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit in bezug auf Forschung und Lehre nichts dazu beitrage, eine merkliche Verbesserung in der Aufgabenerfüllung der Klinik zu bewirken und auch durch das Ausscheiden des Universitätsassistenten keine deutliche Verschlechterung in der Aufgabenerfüllung eintrete, so schließe eine Verminderung der Möglichkeit, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, die sachliche Rechtfertigung für eine solche Umwandlung aus. Nach Würdigung aller vorliegenden Unterlagen, Stellungnahmen und Gutachten sei die belangte Behörde schließlich zu der Ansicht gelangt, daß die Umwandlung des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 176 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, idF BGBl. Nr. 148/1988, kann auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nach Abs. 2 leg. cit. nur zulässig, wenn

1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

2. der Universitäts(Hochschul)assistent die Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und

3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.

Nach Abs.3 der zitierten Bestimmung ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das (die) Organ (Organe) weiterzuleiten, das (die) nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten bzw. für die Zuweisung von Planstellen an die Universitätseinrichtungen zuständig ist (sind). Der Vorsitzende des für Personalangelegenheiten zuständigen Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Die Kollegialorgane haben unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahmen haben Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachten Leistungen sowie

3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 2 und 3 zu enthalten.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (vgl. 320 der Beilagen, XVII. GP Seite 33 ff) wird - soweit dem für den vorliegenden Fall Bedeutung zukommt - ausgeführt:

§ 176 regle die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein zeitlich unbefristetes, zunächst provisorisches Dienstverhältnis. Diese Umwandlung erfolge durch einen im Ermessen der belangten Behörde liegenden Bescheid. Die Ausübung des Ermessens durch die belangte Behörde sei durch die im Absatz 2 umschriebenen Voraussetzungen determiniert. Partei des Verfahrens und Bescheidadressat sei nur der Universitätsassistent, ein Beschwerderecht bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes komme daher nur ihm zu. Die Regelung im Absatz 1, daß der Bescheid der belangten Behörde in allen Fällen zu begründen sei, stelle eine Ausnahme von dem auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 58 Abs. 2 AVG dar. ... Nunmehr sollten zur Stärkung der Autonomie auch jene Ermessenkriterien bekanntgegeben werden müssen, die für eine von den vorliegenden Stellungnahmen allenfalls abweichende Entscheidung der belangten Behörde maßgebend seien. Weil unter den Voraussetzungen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses die Leistungen des Universitätsassistenten in wissenschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung seien und seine Befähigung als Hochschullehrer beurteilt werden müsse, sei eine breite Einbindung der hiezu berufenen Organe der Universitäten vorgesehen. Als solche Organe kämen nach Abs. 3 für die Universitäten neben dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Institutsvorstand, die Personalkommission und die Budget- und Stellenplankommission in Betracht. ... Zur Konkretisierung und Gewichtung der Aussagen in den Stellungnahmen seien in den Abs. 3 die Z. 1, 2 und 3 eingefügt worden. Damit solle auch gewährleistet werden, daß der belangten Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens auf gleichartige Kriterien aufgebaute Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stünden. Bei der Entscheidung über das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses seien nicht nur die persönliche Qualifikation, sondern auch Art und Ausmaß der Erfüllung der dem Universitätsassistenten obliegenden Dienstpflichten zu prüfen. ... In Abwägung der divergierenden Interessen und aus dem Gebot einer sparsamen und zweckmäßigen Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben werde durch Abs. 3 Z. 3 festgelegt, daß eines der wesentlichen Entscheidungskriterien das Messen an den der betreffenden Universitätseinrichtungen übertragenen Aufgaben sein müsse. ... Die Notwendigkeit der Entscheidung durch die belangte Behörde sei aber nicht nur durch die Verrechtlichung des gesamten Verfahrens, sondern auch dadurch gegeben, daß für alle Bereiche der Universitäten und Hochschulen eine in den Grundlagen einheitliche Vollziehungspraxis gewährleistet werden solle. Durch die zwingend vorgeschriebene Einbindung der Universitätsorgane in das Verfahren und die Pflicht zur Begründung des Bescheides in allen Fällen sei ausreichend Gewähr für die Transparenz der objektiven Entscheidung gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0225, zur Erfüllung der Erfordernisse nach §§ 176 Abs. 2 Z. 3 zweiter Fall BDG 1979 insoferne Stellung genommen, als er den Hinweis der belangten Behörde auf die negative Stellungnahme der Budget- und Stellenplankommission in Verbindung mit der Darlegung, daß an dem genannten Institut von acht Assistentenplanstellen sechs Dauerstellen seien und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses das Vorhandensein von nicht auf Dauer besetzten Planstellen erfordere, nicht als ausreichende Begründung gewertet hat. Als Verfahrensmangel wurde insbesondere noch das Fehlen der Darstellung der Aufgaben des Institutes festgestellt, weil daraus die sachliche Rechtfertigung für die Entscheidung der belangten Behörde folge.

§ 176 Abs. 2 Z. 3 letzter Halbsatz BDG 1979 sieht als weitere Tatbestandsvoraussetzung nach dem Gesetzeswortlaut ein von der subjektiven Sphäre des Universitätsassistenten unabhängiges objektives Kriterium, nämlich die sachliche Rechtfertigung der Umwandlung im Hinblick auf die damit verbundenen Aufgaben vor.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer den erforderlichen Verwendungserfolg in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne des § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 aufweist; strittig ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das Zulässigkeitserfordernis nach § 176 Abs. 2 Z. 3 zweiter Fall BDG 1979 zu Recht als nicht gegeben angesehen hat.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe vollwertige Leistungen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung auf dem gegenständlichen Posten erbracht, woraus zwingend geschlossen werden müsse, daß die Planstelle genau auf Leistungen solcher Art zugeschnitten sei und er die Ansicht vertritt, die in den eingeholten Gutachten bestätigte fachliche Qualifikation "inkludiere denknotwendigerweise auch die Bejahung der Bedarfsfrage im Sinne des § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979", so vermag der Verwaltungsgerichtshof dem keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Bei den Zulässigkeitserfordernissen des § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 handelt es sich um zwei selbständige Voraussetzungen, welche beide vorliegen müssen und grundsätzlich unabhängig voneinander zu prüfen sind. Der Beschwerdeführer unterliegt einem Denkfehler, wenn er meint, die Erfüllung der ersten Voraussetzung schließe automatisch auch die Bejahung des zweiten Erfordernisses mit ein. Aus dem Umstand, daß auf einem konkreten Arbeitsplatz Leistungen bestimmten Ausmaßes und besonderer Qualität erbracht wurden, kann für sich alleine noch nicht gefolgert werden, daß diese Planstelle ausschließlich für Personen vorgesehen ist, welche zu derartigen Leistungen befähigt sind.

Die belangte Behörde hat im Sinne des § 176 Abs. 2 Z. 3 zweiter Fall BDG 1979 die Aufgaben der gegenständlichen Klinik nur ganz allgemein im Sinne des AHStG und des UOG umschrieben ohne auf die Sonderbestimmungen für den klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten (§§ 54 ff UOG) Bedacht zu nehmen. Dann verweist sie darauf, daß die Möglichkeit gegeben sein müsse, auch künftig wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, woraus folge, daß eine Umwandlung nur dann sachlich gerechtfertigt sei, wenn dies im Hinblick auf die Aufgaben in Forschung und Lehre notwendig sei. Daran knüpft die belangte Behörde die Feststellung, daß mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz nur Lehr- und Forschungsvorhaben verbunden seien, die auch dann zufriedenstellend wahrgenommen werden könnten, wenn ein Wechsel in der Person des Inhabers erfolge. Sie vertritt dann weiter sinngemäß die Auffassung, daß die Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit im Verhältnis zur Verminderung der Möglichkeit, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs auf dieser Stelle einzusetzen, nur dann sachlich gerechtfertigt wäre, wenn durch den bisherigen Posteninhaber eine merkliche Verbesserung der Aufgabenerfüllung bewirkt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde insoferne, daß durch die unbefristete Besetzung eines bedeutenden Teiles von Assistentenstellen eine Schmälerung der Möglichkeit neuen wissenschaftlichen Nachwuchs einzustellen, gegeben sein kann und daraus der Mangel einer sachlichen Rechtfertigung für die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten kann. Eine derartige Wertung setzt aber die Feststellung der konkreten Personalsituation und der Personalplanung im Verhältnis zu den besorgenden Aufgaben, zu denen auch die Sicherstellung der ärztlichen Leistungen (vgl. die Sonderbestimmungen für den klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten §§ 54 ff UOG) gehört, voraus. Im Rahmen der Darstellung der Personalplanung wäre daher insbesondere auch auf vom Gesetzgeber bereits beschlossene Maßnahmen (vgl. den Einwand des Beschwerdeführers basierend auf § 6a Abs. 4 des Ärztegesetzes) Bedacht zu nehmen gewesen. Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde weder Feststellungen über die konkrete personelle Ausstattung der Klinik, deren tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenschwerpunkte, über die Personalplanung noch über die konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers in der angestrebten Dauerstelle getroffen. Das der Budget- und Stellenplankommission zuzurechnende Schreiben des Vorsitzenden vom 10. Jänner 1994 enthält überhaupt keine Angaben über die Zusammensetzung der Kommission; es ist auch im Hinblick auf den Inhalt nicht als "Stellungnahme" im Sinne des § 176 Abs. 3 BDG 1979 zu werten, aufgrund derer die belangte Behörde eine an einer einheitlichen Vollziehung des § 176 BDG orientierte objektive Entscheidung hätte treffen können. Das ergänzende Schreiben des Vorsitzenden der genannten Kommission kann jedenfalls nicht der Kommission als Kollegialorgan zugerechnet werden, weil diese damit überhaupt nicht befaßt war; es stützt sich vielmehr offensichtlich auf die Angaben und Absichten des Institutsvorstandes. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren am 21. Februar 1994 abgegebenen Stellungnahme und des erkennbaren Gegensatzes zwischen den bestellten Gutachtern und dem Beschwerdeführer einerseits und dem Klinikvorstand und seinen Absichten andererseits hätte es - auch im Interesse der der belangten Behörde obliegenden Objektivierung - insbesondere in der Frage der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers aber auch hinsichtlich der sonstigen Aufgaben des Beschwerdeführers und auch der Personalplanung näherer Erhebungen und Feststellungen bedurft.

Nach der Aktenlage sind bei der Universitätsklinik für Unfallchirurgie noch Ende 1993 Assistentenposten frei gewesen; nur etwa ein Viertel der zur Verfügung stehenden Assistentenposten war unbefristet besetzt. Sollte dies tatsächlich zutreffen, würde die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers ausgehend von der tragenden Begründung der belangten Behörde, nämlich Sicherung der Möglichkeit neuen wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, der sachlichen Rechtfertigung entbehren, soferne nicht im Rahmen der Personalplanung beispielsweise wegen einer bevorstehenden Personalreduzierung in Verbindung mit Organisationsmaßnahmen besondere Verhältnisse gegeben wären.

Die belangte Behörde geht den wertenden Ausführungen des Institutsvorstandes, die einen entsprechenden sachverhaltsmäßigen Hintergrund vermissen lassen, folgend davon aus, daß die Stelle des Beschwerdeführers auch von einem Anfänger ausgefüllt werden könne. Dem entgegen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 1994 darauf hingewiesen, daß er derzeit an vier laufenden Forschungsprojekten mitarbeitet und zu einem internationalen Kongreß, bei dem er nach dem Programm auch referieren wird, entsandt worden ist. Auch darin liegt für den Verwaltungsgerichtshof ein Gegensatz, der einer Abklärung durch die belangte Behörde im Verfahren bedurft hätte.

Damit hat die belangte Behörde dem in § 176 Abs. 1 BDG 1979 besonders normierten Erfordernis der Begründung ihres Bescheides (vgl. auch §§ 58 Abs. 2 und 60 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG) nicht ausreichend entsprochen. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120112.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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