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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der B-KG in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 25. August 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 26. März 1993 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten jugoslawischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit als "Gebäudereiniger". In einem Begleitschreiben wies die beschwerdeführende Partei auf ihren dringenden Arbeitskräftebedarf hin; nur befähigte, gewillte und geeignete Ersatzkräfte seien zuzuweisen.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1993 wies das Arbeitsamt den Antrag gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. August 1993 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 1 und § 13a AuslBG keine Folge. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß die mit Verordnung für das Kalenderjahr 1993 (BGBl. Nr. 254/1992; richtig wohl: BGBl. Nr. 738/1992) festgesetze Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit Beginn des Kalenderjahres 1993 weit überschritten sei. Deshalb seien sowohl die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 als auch jene nach § 4 Abs. 6 AuslBG bei Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen. Weder im Ermittlungsverfahren seien Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde, deren Ausführungen sich auf die Bekämpfung der Abweisung des Antrages unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 AuslBG und auf die Behauptung verschiedener Verfahrensmängel (so sei etwa der "gesamte Akteninhalt nicht nachweislich vollständig zur Kenntnis gebracht worden") beschränken.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits bei gleichgelagerten Fällen und Beschwerdevorbringen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG als gesetzmäßig erkannt (siehe die Erkenntnisse vom 18. November 1993, 93/09/0380, vom 15. September 1994, 93/09/0318 und ebenfalls vom 15. September 1994, 93/09/0330, sowie - zur "Akteneinsicht" - das Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, 93/09/0381, jeweils m.w.N.). Auf diese Rechtsprechung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. Art. I B Z. 4 und 5 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090389.X00Im RIS seit
20.11.2000