TE Vwgh Beschluss 1994/11/17 94/09/0059

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §13a;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 18. Februar 1994, Zl. IIc/6702 B/5206, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den polnischen Staatsangehörigen A für die Beschäftigung als "Isolierer" gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 sowie § 13a AuslBG abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (in der der beantragte ausländische Arbeitnehmer u.a. auch als "Zweitbeschwerdeführer" bzw. "Mitbeteiligter" bezeichnet wird) wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer im Ergebnis in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten ausländischen Arbeitnehmer verletzt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und darin u.a. mitgeteilt, daß dem vom Beschwerdeführer beantragten polnischen Arbeitnehmer mittlerweile eine Arbeitserlaubnis über den Zeitraum vom 21. Juli 1994 bis zum 20. Juli 1996 erteilt worden sei. Dieser sei daher berechtigt mit dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis einzugehen. Die Beschwerde könne "somit als gegenstandslos betrachtet werden".

Über Aufforderung nach § 36 Abs. 8 VwGG nahm der Beschwerdeführer zur Gegenschrift der belangten Behörde Stellung. Darin brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, daß ihm zwar nunmehr rechtlich die Anstellung des beantragten Ausländers im Betrieb möglich sei, dieser aber nunmehr keinen Anspruch auf "Wiederbeschäftigung" in seinem Unternehmen mit Erlangen der Arbeitserlaubnis erhalten habe. Vielmehr schlössen organisatorische und betriebliche Gründe zur zeit- und plangerechten Erfüllung der Aufträge aus, einem ausgeschiedenen Dienstnehmer eine Arbeitsstelle freizuhalten.

In der Stellungnahme ist auch die "Klarstellung" enthalten, "daß überall dort, wo hinsichtlich mir, A, als Mitbeteiligter die Rede war, dies so zu verstehen ist, daß ich als (damals noch) von der Entscheidung BETROFFENER Dienstnehmer des DG E an diesem Beschwerdeverfahren teilnehmen wollte, keineswegs jedoch als Mitbeteiligter in der Terminologie des Verwaltungsgerichtshofgesetzes und mich durch stete Beifügung "als Mitbeteiligter" bewußt nirgends als Beschwerdeführer gerieren habe wollen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise die Entscheidung vom 19. Jänner 1989, 88/09/0146, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, ebenso die Entscheidung vom 21. Oktober 1993, 93/09/0145) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine nach Art. 131 B-VG erhobene Beschwerde, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

In seiner Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, daß er an der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer kein Interesse mehr hat (keine "Wiederbeschäftigung" aus betrieblichen Gründen). Damit wirkt aber die den Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde bildende Rechtsverletzung im subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht mehr fort, sodaß der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur mehr bloß theoretische Bedeutung zukäme.

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch auf Aufwandersatz nicht vorsieht, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die allgemeine Bestimmung des § 58 VwGG abzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090059.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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