TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/17 94/18/0571

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in D, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 22. Dezember 1993, Zl. Frb-4250/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 22. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein (nach seinen Angaben) bosnischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer seit 23. Februar 1989 ununterbrochen in Dornbirn polizeilich gemeldet. Nach seinen Angaben sei er deshalb nach Österreich gekommen, weil seine Eltern hier aufenthaltsberechtigt gewesen seien und er in Jugoslawien keine Arbeit habe finden können. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. April 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes sei rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Die Eltern des Beschwerdeführers hielten sich in Österreich auf und gingen einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer sei volljährig und lebe seit 10. November 1992 alleine. Eine Beschäftigung übe er nicht aus.

Wenn angenommen werde, daß der Beschwerdeführer bosnischer Staatsangehöriger sei, wäre er nach der Einreise nur für drei Monate von der Sichtvermerkspflicht befreit gewesen. Auf Grund seines Aufenthaltes seit 1989 in Österreich unterliege er jedenfalls der Sichtvermerkspflicht. Da er jedoch einen Sichtvermerk niemals erlangt habe, halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dem Beschwerdeführer stünde auch kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 zu. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sei daher mit einer Ausweisung vorzugehen. Es sei von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (Beschluß vom 14. Juni 1994, B 208/94) und trat sie über nachträglich gestellten Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 23. August 1994, B 208/94).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer läßt die - nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß er sich jedenfalls mit Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise im Jahre 1989 unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten sei, bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid könne nur dann rechtmäßig sein, wenn die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen für eine sofortige Durchführung der Ausweisung im Zeitpunkt ihrer Erlassung konkret und aktuell gegeben gewesen seien. Die Dringlichkeit einer Maßnahme könne sicher nicht vorliegen, wenn sich die Behörde nicht einmal sicher sein könne, daß die Maßnahme überhaupt jemals durchsetzbar sein werde. Die belangte Behörde könne für sich nicht in Anspruch nehmen, zu wissen, wielange in Bosnien noch Krieg sein werde und wann dort wieder menschenwürdige Zustände einkehren würden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 1 FrG die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu prüfen und auf § 19 leg. cit. Bedacht zu nehmen hatte. Gegenstand des Verfahrens war hingegen weder die Frage, wohin der Beschwerdeführer ausreisen oder allenfalls abgeschoben werden wird, noch ob einer Abschiebung rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Krieg in seiner Heimat Bosnien steht somit der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0266).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180571.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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