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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Legitimation der Beschwerdeführerin; nur Gemeinde als Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides und Partei im GenehmigungsverfahrenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 1991, mit welchem dem Beschluß des Gemeinderates von St. Lorenz vom 8. März 1990, betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der - im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden - Grundstücke 1994/1, 1973/3 EZ 114 KG St. Lorenz (Umwidmung von Grünland in Bauland) die Genehmigung versagt worden ist.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 8463/1978, 8955/1980, 10073/1984, 10092/1984, 10288/1984 und 10554/1985) ist Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides und Partei im Genehmigungsverfahren lediglich die Gemeinde. Den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen gegenüber ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann.
Diese Erwägungen gelten auch für den Fall einer Versagung der Genehmigung einer vom Gemeinderat beschlossenen Änderung eines Flächenwidmungsplanes.
3. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation der Beschwerdeführerin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist abzuweisen, da eine Abtretung nach Art144 Abs3 B-VG nur bei einer abweisenden Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes zulässig ist.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Parteistellung RaumordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1385.1991Dokumentnummer
JFT_10079378_91B01385_00