Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. August 1994, Zl. IV-809.037/FrB/94, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Zaire, vom 20. Juli 1994 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG keine Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 6. August 1993 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Asylantrag sei in zweiter Instanz mit Bescheid vom 13. Juli 1994 abgewiesen worden. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. August 1993 sei gegen ihn die Ausweisung verfügt worden. In seinem Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes führe der Beschwerdeführer die schlechte Menschenrechtslage in seinem Heimatstaat, den Zusammenbruch von Recht und Ordnung und die allgemeine Eskalation der Gewalt an. Mit keinem Wort erwähne er eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung, welche für die Anwendung des § 37 FrG Voraussetzung sei. Eine allgemeine Menschenrechtslage in einem Staat, wie schlecht sie auch immer sein möge, könne einen Abschiebungsaufschub nicht rechtfertigen. Auch früher gemachte Angaben (des Beschwerdeführers) hinsichtlich einer persönlichen Verfolgung könnten die Behörde nicht überzeugen, da sie in sich widersprüchlich seien, und auch die Asylbehörde bereits zu dem Schluß habe kommen müssen, daß es sich bei diesen Angaben lediglich um Schutzbehauptungen gehandelt habe. Konkrete tatsächliche Abschiebungshindernisse lägen nicht vor und hätten auch vom Beschwerdeführer nicht angeführt werden können. Die Abschiebung sei somit zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.
Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zaire im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG unzulässig ist. Nach Meinung des Beschwerdeführers unterliege "der Tatbestand selbständiger Prüfung nach dem Fremdengesetz", die Fremdenpolizei könne sich dabei nicht bloß auf die "Erkenntnisse der Asylbehörde" stützten. Aus den in seinem Antrag vom 20. Juli 1994 dargelegten Gründen ergebe sich sehr wohl, daß er aufgrund der geschilderten Umstände im Falle seiner Abschiebung nach Zaire Gefahr liefe, schon am Flughafen verhaftet und einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne des § 37 (Abs. 1) FrG unterzogen zu werden. In seinem Antrag habe er dazu insbesondere die katrastrophale Menschenrechtslage, ausgelöst durch innere Machtkämpfe, durch politische Gewalt und Verfolgung politischer Gegner sowie durch willkürliche Inhaftierungen ins Treffen geführt. Er habe dabei auch auf die unmenschlichen Bedingungen in den überfüllten Gefängnissen, die unzureichende Ernährung sowie mangelhafte sanitäre und medizinische Versorgung, aber auch auf vorkommende Folterungen und Mißhandlungen hingewiesen. Seine Abschiebung nach Zaire sei daher gesetzlich unzulässig. Die belangte Behörde sei auf die von ihm angebotenen Beweise "für die Menschenrechtslage in Zaire" nicht eingegangen und habe auch von sich aus hierüber keine Ermittlungen angestellt.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es trifft wohl zu, daß die Behörde die Voraussetzungen für die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes selbständig zu prüfen hat; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf sie jedoch dabei aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel auch die Ermittlungsergebnisse des den Antragsteller betreffenden Asylverfahrens berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0568). Im übrigen läßt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, daß er im Verwaltungsverfahren konkrete Gründe geltend gemacht hätte, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß er einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten, individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG ausgesetzt sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0723). Der Hinweis auf die allgemeine Situation in Zaire in bezug auf die Gewährleistung der Menschenrechte reicht hierfür nicht aus. Die belangte Behörde war daher auch nicht genötigt, Ermittlungen über die "Menschenrechtslage in Zaire" vorzunehmen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180760.X00Im RIS seit
20.11.2000