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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0124Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerden
1.
der U in Graz, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, und
2.
der E S und des F S, beide in Graz und beide vertreten durch Dr. P, RA in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 15. April 1993, Zl. A 17-K-8.990/1992-5, betreffend eine Widmungsbewilligung (mP: F in Graz, vertreten durch Dr. R, RA in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Stadt Graz zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- zu je einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat mit einem am 9. April 1991 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingegangenen Ansuchen um die Widmungsbewilligung gemäß § 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 für näher bezeichnete Grundstücke in der Katastralgemeinde S angesucht. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die den vom Widmungsansuchen betroffenen Grundstücken benachbart sind.
Nach Aufforderung zur Nachreichung bzw. Ergänzung der Einreichunterlagen durch den Magistrat Graz änderte der Mitbeteiligte mit einer am 5. Mai 1992 abgegebenen Eingabe das Widmungsansuchen und reichte neue Widmungspläne ein.
Am 12. August 1992 fand über das Widmungsansuchen eine mündliche Verhandlung statt.
Mit einem mit 28. Jänner 1993 datierten und am 29. Jänner 1993 im Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingegangenen Antrag stellte der Mitbeteiligte gemäß § 73 AVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, da der Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen worden war.
Aufgrund dieses Devolutionsantrages erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, der folgenden Spruch enthält:
"Spruch
Herrn F wird gemäß § 73 AVG 1991 und den §§ 2 und 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, idF LGBl. 1992/43, in Verbindung mit § 12 der Verordnung des Gemeinderates vom 9. April, vom 9. Oktober und vom 26. November 1992, mit der der
2. Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, sowie § 28 der Steiermärkischen Garagenordnung 1979, idF LGBl. 1989/55, und gemäß § 32 Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG) in der Fassung LGBl. 1991/41, die Widmung der Grundstücke Nr. .49/1 (Bfl.), .49/2 (Bfl.), 49/3 (Bfl.), 499, 493/1, 500, 1013/1, EZ 59, und Nr. 495/2, EZ 969, KG Stifting, unter Festsetzung der in der beiliegenden Verhandlungsschrift enthaltenen Bebauungsgrundlagen und Auflagen bewilligt:
Abweichend zum II. Gutachten, A) Bebauungsgrundlagen,
7.) Gebäudehöhen, werden diese wie folgt bestimmt:
7.) Gebäudehöhen:
Hauptgebäude höchstens 7,50 m,
Nebengebäude mindestens 2,20 m, höchstens 3,00 m,
Silogebäude höchstens 10,00 m
gemessen vom natürlich gewachsenen Gelände."
Neben diesem Abspruch wird unter der Überschrift "Spruch" im angefochtenen Bescheid auch die Abweisung von näher bezeichneten Einwendungen der Beschwerdeführer vorgenommen.
In der Begründung geht die belangte Behörde zunächst auf ihre Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG ein und bejaht diese Zuständigkeit aufgrund des Devolutionsantrages.
In der Sache führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß gemäß § 25 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung LGBl. Nr. 41/1991 im Freiland nur solche Gebäude errichtet werden dürften, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich seien sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch seien.
Gemäß § 25 Abs. 4 ROG dürften außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Freiland Zu- und Umbauten nur bei rec4tmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden, wenn dadurch die Bebauungsdichte nicht mehr als 0,3 und die neu gewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende beträgt, sowie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde.
Daran anschließend wird in Übernahme der entsprechenden Passagen aus der im Bescheidspruch genannten
Verhandlungsschrift folgendes ausgeführt:
"Für das gegenständliche Widmungsgrundstück wird folgender
Verwendungszweck festgesetzt:
"Land- und Fortswirtschaftliche Nutzung sowie (außerhalb der Land- und Fortswirtschaft) Zu- und Umbauten der bestehenden Gebäude, wenn dadurch die Bebauungsdichte nicht mehr als 0,2 und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes 1982 bestehende beträgt.""
Es wird dazu festgehalten, daß der festgesetzte Verwendungszweck dem Gesetzestext entspreche und daß die Einwendungen der Nachbarn, daß das Widmungsgrundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde, sondern eine gewerbliche Intensivtierhaltung erfolgen solle, dem Bauverfahren vorbehalten bleibe. Erst im Bauverfahren könne geklärt werden, ob die bestehenden Bauten bzw. die beantragten Bauten einer landwirtschaftlichen Nutzung dienten oder eine über die landwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Verwendung vorliege.
In der Folge setzt sich der angefochtene Bescheid mit der Frage der Einwendungsmöglichkeiten hinsichtlich der Festsetzung von Bebauungsgrundlagen und hinsichtlich der Bestimmung der Gebäudehöhe in einem Widmungsbescheid auseinander.
Zusammenfassend wird festgehalten, daß die Ausübung des Planungsermessens im vorliegenden Falle auf der Grundlage von schlüssigen und vollständigen Unterlagen erfolgte, sodaß keine Verletzung der Nachbarn in ihren subjektive-öffentlichen Rechten vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 93/06/0123 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und die zur Zl. 93/06/0124 protokollierte Beschwerde der beiden Zweitbeschwerdeführer. Beide Beschwerden sind vom selben Rechtsanwalt unterschrieben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Auch der Mitbeteiligte hat (in beiden Verfahren) eine Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu verbinden und hat erwogen:
1. Im Widmungsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 ist gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz auch § 61 der Bauordnung sinngemäß anzuwenden. Damit sind die gemäß § 61 Abs. 2 bestehenden subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn im Widmungsverfahren zu berücksichtigen und den Nachbarn kommt insoweit ein Mitspracherecht im Widmungsverfahren zu. Die Beschwerdeführer können somit durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein.
2. Die Beschwerdeführer machen in den Beschwerden u.a. Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, da der Devolutionsantrag im Hinblick darauf, daß kein alleiniges Verschulden der Behörde an der Säumnis gegeben gewesen sei, abzuweisen gewesen wäre.
Die Beschwerdeführer begründen dieses Vorbringen damit, daß die Einreichunterlagen unvollständig gewesen wären. Der Mitbeteiligte habe durch seinen Rechtsanwalt auch in der Verhandlung am 12. August 1992 erstmals konkretere Angaben über den Verwendungszweck der vorgesehen Bauten gemacht, wozu die Behörde ein Beweisverfahren abführen hätte müssen. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich im Hinblick auf das neue Vorbringen die Vertagung der Widmungsverhandlung zur Ermöglichung einer ausreichenden Vorbereitung beantragt. Die Baubehörde erster Instanz hätte auch eine Aufklärung der zahlreichen Vorfragen betreffend den Flächenwidmungsplan, die geplante Nutzung der Widmungsgrundstücke und die dadurch mögliche Beeinträchtigung der Nachbarn durchführen müssen. Der Devolutionsantrag sei daher unberechtigt gewesen.
Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß die Unvollständigkeit der Einreichunterlagen tatsächlich zu einem Verbesserungsauftrag vom 12. Februar 1992 geführt hat, aufgrund dessen die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnte Ergänzung und Beibringung von Unterlagen am 5. Mai 1992 vorgenommen wurde. Da somit mit 5. Mai 1992 vom Vorliegen eines wirksamen Antrages auszugehen ist, war die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages vom 28. Jänner 1993 jedenfalls abgelaufen. Wenngleich dieser Umstand allein den vom Mitbeteiligten gestellten Devolutionsantrag noch nicht begründet erscheinen ließe, da ein Devolutionsantrag abzuweisen ist, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, kann im vorliegenden Zusammenhang - auch im Licht des Vorbringens der Beschwerdeführer - kein Hindernis erblickt werden, welches die Behörde gehindert hätte, innerhalb von FÜNF MONATEN NACH DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG (acht Monate nach Vorlage der ergänzten Unterlagen) über den gestellten Antrag zu entscheiden. Wenngleich dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, daß die Behörde nach der Verhandlung am 12. August 1992 noch verschiedene Stellungnahmen eingeholt hat und zu diesen Stellungnahmen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, sind diese Vorgänge nicht geeignet, Zweifel am ausschließlichen Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 AVG hervorzurufen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1981, Zl. 81/09/0021, oder vom 26. Februar 1985, Zl. 84/07/0365). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des ihr vorliegenden Verwaltungsgeschehens von der Zulässigkeit des Devolutionsantrages ausgegangen ist.
3. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in den Beschwerden darin gesehen, daß gemäß § 25 Abs. 3 ROG im Freiland nur Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden dürfen, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 25 Abs. 2 erforderlich sei. Da das verfahrengegenständliche Grundstück im Freiland liege und keine Sondernutzung ausgewiesen sei, sei eine Widmung gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 ROG von vornherein ausgeschlossen. Abgesehen davon, daß den Beschwerdeführern nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 61 Abs. 2 lit. b Stmk BauO betreffend die Einhaltung des § 25 Abs. 3 Stmk ROG kein Mitspracherecht zukommt, übersehen sie mit diesem Vorbringen, daß auch die landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 25 Abs. 2 ROG zulässig ist. Eine Rechtsverletzung ist insofern daher ausgeschlossen.
4. Die Beschwerden wenden sich weiters gegen die "unbegründete "Feststellung" bzw. "Festsetzung" eines Verwendungszweckes ohne irgendeine Grundlage im Akt". Nach Auffassung der Beschwerdeführer diene die Widmung nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, sondern gewerblichen Zwecken der Massentierhaltung und des Viehhandels.
Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, daß durch die Festlegung des Verwendungszweckes "land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie (außerhalb der Land- und Forstwirtschaft) Zu- und Umbauten ...", keine bestimmte Nutzung der "außerhalb der Land- und Forstwirtschaft" zulässigerweise zu errichtenden Gebäude festgelegt wurde. Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Bauverfahren zu klären sein werde, ob die bestehenden oder beantragten Bauten über die Landwirtschaft hinaus gewerblich genützt werden sollen. Die Beschwerdeführer können daher insofern durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein. Daß die festgelegte Nutzung für Zu- und Umbauten etwa nicht mit § 25 Abs. 4 ROG in Einklang stünde, haben auch die Beschwerdeführer nicht behauptet.
5. In der Beschwerde wird weiters gerügt, daß kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur Frage des rechtmäßigen Bestandes von baulichen Anlagen im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 1 ROG durchgeführt worden sei. Dazu ist zu bemerken, daß im angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur "Zu- und Umbauten der bestehenden Gebäude, wenn dadurch die Bebauungsdichte nicht mehr als 0,2 und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als
DIE IM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES
FLÄCHENWIDMUNGSPLANES 1982 BESTEHENDE BETRÄGT", bewilligt werden. Es ist damit nicht ein bestimmter Bestand (auch nicht der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes 1982 in natura gegebene) bescheidmäßig fixiert worden, sondern nur in Übernahme der verba legalia des § 25 Abs. 4 ROG die Bewilligung für Zu- und Umbauten in dem näher dargelegten Ausmaß (bezogen auf den rechtmäßigen Bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes 1982) erteilt worden. (Nur) an diese Festlegung sind die Baubehörden in einem Baubewilligungsverfahren gebunden.
6. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerden schließlich auch in der Festsetzung der Gebäudehöhen. Das der Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten des Stadtplanungsamtes sei zu unsubstantiiert, sodaß nicht von einem Gutachten gesprochen werden könnte.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Inwiefern die Ausführungen des Sachverständigen, die auf der Befundaufnahme des Vermessungsamtes hinsichtlich der Gebäudehöhen, insbesondere auf den Grundstücken der Beschwerdeführer, beruhen, "nicht nachvollziehbar" wären, ist nicht ersichtlich. Daß die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, aufgrund derer die zulässige Silohöhe auf dem tiefer liegenden Grundstück des Mitbeteiligten um 0,4 Meter höher festgesetzt wurde als die tatsächliche Silohöhe auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführer, unzutreffend gewesen sei, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
7. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wenden sich die Beschwerden gegen die "aktenwidrige", nämlich entgegen der Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde vorgenommene, Festlegung des Verwendungszweckes "land- und forstwirtschaftliche Nutzung". Die Beschwerdeführer führen dazu aus, die Agrarbehörde habe festgestellt, daß (nach den Angaben des Mitbeteiligten) die geplante Bauführung nicht der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes diene.
Die Beschwerdeführer verkennen dabei, daß zwischen der im Bescheid vorgenommenen FESTLEGUNG DES VERWENDUNGSZWECKES ALS NORMATIVEM ABSPRUCH und einer SACHVERHALTSANNAHME ein Unterschied besteht. Mit der Festlegung eines Verwendungszweckes wird eine Norm geschaffen, nicht aber über eine tatsächliche oder eine geplante Verwendung insofern abgesprochen, als ein Sachverhalt als unter dem Gesichtspunkt des Bau- und Raumordnungsrechtes zulässig qualifiziert würde. Wie aber bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Verwendung der außer der Land- und Forstwirtschaft zulässigen Bauten keine Festlegung, sodaß insoweit auch keine Rechtskraft eingetreten ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das nach § 25 Abs. 6 lit. a Stmk ROG erforderliche Gutachten im Falle "der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß Abs. 3 Z 1" einzuholen ist, somit hinsichtlich der dort näher genannten Erforderlichkeit eines bestimmtes Gebäudes. Soferne für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung - wie dies im Beschwerdefall gegeben ist - noch kein bestimmtes Gebäude zu genehmigen ist, erübrigt sich die Einholung eines solchen Gutachtens im Widmungsverfahren (§ 25 Abs. 6 bezieht sich folgerichtig auch sowohl auf das Widmungs- als auch auf das Baubewilligungsverfahren). Ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit § 25 Abs. 6 ROG kann daher im Beschwerdefall schon aus diesem Grund nicht gegeben sein. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß das konkrete Projekt im Baubewilligungsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Stmk BauO neuerlich auf seine Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan (und nicht nur auf seine Übereinstimmung mit dem Widmungsbescheid) zu überprüfen ist.
Die übrigen geltend gemachten Verfahrensmängel betreffen einerseits Fragen, hinsichtlich deren den Beschwerdeführern keine subjektiven Rechte zukommen (Ortsbildschutz), andererseits zielen sie auf solche Ergänzungen der Ermittlung des Sachverhaltes, die keine Aspekte des für die getroffene Widmungsentscheidung maßgeblichen Sachverhaltes betreffen.
8. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 und 2 VwGG, iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die gesondert angesprochene Umsatzsteuer, soweit dadurch der Pauschalbetrag nach der genannten Verordnung überschritten wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060123.X00Im RIS seit
03.05.2001