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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des S in F und des W in K, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Jänner 1994, Zl. Ve1-550-2090/1-8, betreffend Versagung einer baubehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U, vertreten durch den Bürgermeister),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des S wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des W wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes und Gebäudes in F Nr. 19a, auf der BP .195 und der GP 1225/2, KG U. Mit Ansuchen vom 16. Februar 1993 hat der Zweitbeschwerdeführer den Antrag gestellt, die Änderung des Verwendungszweckes für die Räumlichkeiten des ersten Obergeschoßes von derzeit "Geschäftsräume" auf "Versammlungsräume" zu bewilligen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25. März 1993 wurde dieses Bauansuchen gemäß § 31 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33 (TBO), ohne Durchführung einer Verhandlung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer Berufung, in der sich der Erstbeschwerdeführer nur als Grundeigentümer bezeichnete. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 25. Juni 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 1994 keine Folge. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, die BP .195 der KG U befinde sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im Freiland. Dieser Umstand resultiere daraus, daß die Bereiche beidseitig des F-Baches innerhalb der roten Gefahrenzone lägen und deshalb bei Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht als Bauland gewidmet werden hätten können; dies obwohl diese Flächen innerhalb des Ortsraumes lägen. Diese Feststellungen sowie der Ausschnitt aus dem Flächenwidmungsplan seien den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. In ihrer Stellungnahme vom 22. November 1993 seien die Beschwerdeführer auf die Tatsache der Widmung als "Freiland" nicht eingegangen. Dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 31 Abs. 3 TBO sei zu entnehmen, daß das Bauansuchen, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche, jedenfalls ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen sei. Gemäß § 15 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 (TROG 1984) seien im Freiland nur Umbauten sowie Zubauten, deren Umfang im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude gering sei, zulässig. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15 TROG 1984, im Freiland nur die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Bauten zuzulassen, sei davon auszugehen, daß eine Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes oder Gebäudeteiles vom Gesetzgeber nicht in den Ausnahmetatbestand des § 15 Abs. 6 aufgenommen worden sei. Gemäß § 15 Abs. 6 TROG 1994 seien nur Umbauten und Zubauten - unter den dort genannten Einschränkungen - zulässig. Da eine Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes oder Gebäudeteiles somit im Freiland nicht zulässig sei, seien Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1984, Zl. B 382/94-7, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 15 TROG 1984 sei im Freiland die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen zulässig, dies betreffe nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht nur die Errichtung, sondern auch die Änderung von baulichen Anlagen. Diese Bestimmung sei selbstverständlich auch auf Bauten anzuwenden, welche nicht nur für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien. Die gegenteilige Rechtsansicht der belangten Behörde sei verfehlt. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach keinerlei Widmungsänderung möglich sei, sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung hätte zur Konsequenz, daß bei bestehenden Bauten im Freiland überhaupt keine Änderung des Widmungszweckes vorgenommen werden dürfte, selbst wenn diese im Hinblick auf die bisherige Widmung völlig unbedeutend seien und das Gebäude selbst in keiner Weise verändert werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
ad 1):
Der Erstbeschwerdeführer ist Grundeigentümer, nicht jedoch Bauwerber. Dem Eigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, wird durch die Bauordnung ein Recht auf Erteilung der Baubewilligung nicht eingeräumt; das rechtliche Interesse des Grundeigentümers geht vielmehr nur so weit, daß nicht ohne seine Zustimmung eine Baubewilligung erteilt wird. Der Grundeigentümer kann daher durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt worden sein. Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit war daher seine Beschwerde zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 13. Oktober 1975, Slg. 8897/A).
ad 2):
Bereits die Versagung der beantragten Zweckwidmungsänderung durch die Baubehörde erster Instanz wurde der Begründung des Bescheides zufolge auf den Umstand gestützt, daß sich das gesamte Bauwerk in der roten Gefahrenzone des F-Baches befinde. Im Rahmen des von der Vorstellungsbehörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren, deren Ergebnisse auch dem Zweitbeschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, wurde ermittelt, daß die BP .195 in der Widmungskategorie Freiland liegt. Diese Feststellungen sowie der Ausschnitt aus dem Flächenwidmungsplan wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Auch in der Beschwerde ist unbestritten, daß die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 22. November 1993 auf die Widmung der BP 195 als "Freiland" nicht eingingen. Auf das Beschwerdevorbringen, das Grundstück liege nicht im Freiland, ist deshalb aufgrund des aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbaren Neuerungsverbotes nicht einzugehen. Der Umstand, daß das Grundstück im unmittelbaren Ortszentrum von U liegt, steht jedenfalls der Widmung "Freiland" im Flächenwidmungsplan nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt aufgrund des Umstandes, daß das Grundstück in der roten Gefahrenzone des F-Baches liegt, ebensowenig Bedenken gegen diese Ausweisung im Flächenwidmungsplan wie der Verfassungsgerichtshof, der in seinem Beschluß vom 26. September 1994 ausführte, daß das Beschwerdevorbringen angesichts der Lage des Grundstückes in einer Gefahrenzone die behauptete Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Gemäß § 25 lit. d der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/89 (TBO), bedarf die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, der Bewilligung. Eine solche Zulässigkeitsvoraussetzung ist die entsprechende Flächenwidmung (§ 31 Abs. 3 TBO). Nach § 15 Abs. 2 TROG 1984 ist im Freiland, ausgenommen auf Sonderflächen, die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zulässig. Nach § 15 Abs. 6 leg. cit. sind Umbauten sowie Zubauten, deren Umfang im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude gering ist, im Freiland zulässig. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, in die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 6 TROG 1984 Änderungen des Verwendungszweckes nicht aufgenommen. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt, ist sie auch keiner extensiven Interpretation zugänglich. Eine Regelung, wonach zwar Umbauten und Zubauten, deren Umfang im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude gering ist, zulässig sind, Änderungen des Verwendungszweckes jedoch nicht, erscheint auch deshalb nicht sachwidrig, weil die Änderung des Verwendungszweckes die Zulässigkeit des Gebäudes selbst in bezug auf die Flächenwidmung in Frage stellen kann.
Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde zurecht die Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen.
Da somit schon die Beschwerde erkennen läßt, daß auch der Zweitbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt ist, war seine Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060222.X00Im RIS seit
03.05.2001