TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/17 93/06/0178

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Tir 1989 §43 Abs3;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lith;
BauO Tir 1989 §53 Abs2;
BauRallg;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. Juni 1993, Zl. 1/6-1/1993, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 7. September 1993, Zl. 1/6-2/1993, betreffend Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1992, Zl. 92/06/0150 (betreffend Untersagung der Benützung der fraglichen baulichen Anlage) und vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0230 (betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung) verwiesen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 20. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vorsätzlich im Zeitraum vom 26. August 1992 bis 30. August 1992 "bzw." 20. November 1992 bis 22. November 1992 von ihm gemietete, näher bezeichnete Räumlichkeiten des Hauses J Nr. 110 für Wohnzwecke benützt zu haben, obwohl für diese bauliche Anlage die erforderliche Benützungsbewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde J noch nicht erteilt worden sei; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 53 Abs. 1 lit. h iVm 43 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung (TBO) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt wurde. Hiezu stellte die Strafbehörde erster Instanz fest, daß der Beschwerdeführer am 30. Dezember 1986 das gesamte Erd- und Kellergeschoß des Hauses J Nr. 110 gemietet habe. Mit Nachtragsvereinbarung vom 10. Juli 1991 sei dieses Mietverhältnis insoweit abgeändert worden, als das Mietverhältnis auf die ausschließliche Benützung eines (im Straferkenntnis näher beschriebenen) Schlafzimmers im Erdgeschoß des Hauses sowie auf die ausschließliche Benützung des nordseitigen Abstellraumes im Kellergeschoß, sowie auf die Mitbenützung des Wohnraumes der Küche und Sanitärräumlichkeiten gemeinsam mit der Familie des Vermieters reduziert worden sei. Der Mietzins ab 10. Juli 1991 sei mit (monatlich) S 3.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der genannten Gemeinde vom 14. Juni 1991 sei dem Beschwerdeführer die Benützung des mit Bescheid vom 16. Juni 1982 bewilligten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes J Nr. 110 und des mit Bescheid vom 1. Oktober 1986 bewilligten Garagengebäudes mit Flachdach nach § 43 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung untersagt worden. Seine Berufung und seine Vorstellung seien als unbegründet abgewiesen worden.

Im Zeitraum vom 26. bis 30. August 1992 seien die gegenständlichen Räumlichkeiten von der namentlich genannten Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers sowie weiters von 12 Jugendlichen im Alter von 15 bis 16 Jahren über Einladung der Familie des Beschwerdeführers zu Wohnzwecken benützt worden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehefrau und seiner Tochter im Zeitraum vom

20. bis 22. November 1992 in diesen Räumlichkeiten aufgehalten und habe sie zu Wohnzwecken benützt.

Diese Feststellungen stützte die Strafbehörde

erster Instanz aus näher bezeichneten Berichten des Gendarmeriepostenkommandos J sowie auf die Zeugenaussage des Vermieters, sowie aus einem näher bezeichneten Schreiben des Gemeindeamtes J.

Der im Spruch dargelegte Sachverhalt, so führte die Behörde weiters aus, sei vom Beschwerdeführer in seinen Rechtfertigungen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt worden. Er habe lediglich eingewendet, daß er selbst im Zeitraum vom

26. bis 30. August 1992 die fraglichen Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke benutzt hätte. Ihm sei entgegenzuhalten, daß zwar der Beschwerdeführer selbst tatsächlich nicht anwesend gewesen sei, sich jedoch seine Familie und Freunde der Familie in diesen Räumlichkeiten aufgehalten hätten. Dies sei aber nicht von Belang, zumal der Beschwerdeführer als Mieter dieser Wohnung darüber verfügungsberechtigt sei und somit nach der gegebenen Sachlage in gesetzwidriger Weise die entsprechenden Dispositionen getroffen habe und deshalb für die vorliegende Verwaltungsübertretung verantwortlich zu machen sei. Dem weiteren Einwand, daß es sich im vorliegenden Fall um eine der Privatzimmervermietung dienende Unterkunftsstätte und somit um eine Art Beherbergungsbetrieb handle, sei entgegenzuhalten, daß laut Aussage des Vermieters die Grundausstattung der Wohnung vom Vermieter bezahlt worden sei, der Beschwerdeführer aber für diverse "Extravaganzen" (z.B. farbiges Bad, besondere Teppiche) selbst aufgekommen sei. Die Wohnungseinrichtung sei "eigentlich" vom Beschwerdeführer geplant worden (wird näher ausgeführt). Schon allein deshalb läge im Beschwerdefall "die typische Begründung eines Zweitwohnsitzes" vor. Zudem stellten die bereits anläßlich des ersten in derselben Sache durchgeführten Strafverfahrens (Anmerkung: Dieses war Gegenstand des Beschwerdefahrens Zl. 92/06/0230; über den Beschwerdeführer war eine Strafe von S 3.000,-- verhängt worden.) festgestellten Tatsachen wie polizeiliche Meldung am 26. August 1991, Eintragung im amtlichen Telefonbuch Tirol, Abschluß des Mietvertrages für eine Dauer von mehreren Jahren, Entrichtung des Ferienwohnpauschales außer jeden Zweifel, daß im Beschwerdefall keine wie immer geartete Privatzimmervermietung vorliege. Der Einwand, daß der Beschwerdeführer nicht Adressat des Strafbescheides sein könne, weil er nicht Eigentümer des Gebäudes sei, sei durch den eindeutigen Gesetzwortlaut der §§ 43 iVm 53 (TBO) widerlegt. Der Beschwerdeführer schließe weiters aus den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1992, Zl. 92/06/0150, wonach eine Vollstreckung des Bescheides betreffend die Untersagung der Benützung während des anhängigen Verfahrens der Erlangung einer entsprechenden Benützungsbewilligung ausgeschlossen sei, daß auch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe unzulässig wäre. Dem sei entgegenzuhalten, daß Voraussetzung für die Anwendung einer Strafnorm einzig und allein das Vorliegen eines Sachverhaltes sei, welcher einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Gemäß § 43 Abs. 1 TBO habe der Bauwerber die Vollendung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage der Behörde anzuzeigen und gleichzeitig um die Bewilligung zur Benützung der baulichen Anlage anzusuchen (Benützungsbewilligung). Werde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so habe die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn er sie nicht selbst benütze, dem Benützer die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen (Abs. 3 leg. cit.). Gemäß § 53 Abs. 1 lit. h TBO begehe eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vor der Erteilung der Benützungsbewilligung benütze. Gemäß Abs. 2 leg. cit. seien derartige Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dem Beschwerdeführer sei vorsätzliches Handeln in Form von Wissentlichkeit anzulasten, zumal ihm aufgund des mit Bescheid vom 14. Juni 1991 eingeleiteten Verfahrens und der in der Folge ergangenen Entscheidungen die Rechtswidrigkeit seiner Verhaltensweise bekannt gewesen sei. Er habe daher eine wissentliche Übertretung nach § 53 Abs. 1 lit. h TBO zu verantworten. Der Unrechtsgehalt der Straftat sei als erheblich zu werten, weil durch die unbewilligte Benützung des gegenständlichen Gebäudes das öffentliche Interesse einer Durchführung vorschriftsmäßiger Baumaßnahmen beeinträchtigt werde. Mildernd sei kein Umstand gewesen, erschwerend sei die einschlägige Vorstrafe sowie die wissentliche Vorgangsweise zu berücksichtigen. Unter weiterer Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (wird näher ausgeführt) sei die Strafe in der ausgesprochenen Höhe angemessen und auch erforderlich, um ihn von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, sowie der Begehung derartiger Straftaten durch andere entgegenzuwirken.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides) wurde der Berufung (lediglich) insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- auf S 20.000,--, bei Uneinbringlichkeit auf drei Tage Ersatzarreststrafe, herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "im Zeitraum 26.8.1992 bis 30.8.1992 bzw. 20.11.1992 bis 22.11.1992" durch die Wortfolge "am 21. und 22.11.1992" ersetzt und dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs. 1 lit. h TBO zur Last gelegt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, daß die Berufung des Beschwerdeführers teilweise berechtigt sei. Hinsichtlich des Tatzeitraumes sei eine "Richtigstellung" dahingehend vorzunehmen gewesen, daß dem Beschwerdeführer lediglich eine Benützung der fraglichen Räumlichkeiten vom 21. bis 22. November 1992 zur Last gelegt werden könne, weil es für diesen Zeitraum "gesicherte Beweise im erstinstanzlichen Akt" gebe (wird näher ausgeführt). Hingegen habe sich hinsichtlich des Tatzeitraumes vom 26. bis 30. August 1992 aus dem Bericht des Gendarmeriepostens J nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten selbst benutzt habe. Seinem Argument, "wonach während eines anhängigen Verfahrens die Untersagung einer Benützung nicht vollstreckt werden könne", sei zu entgegnen, daß ihm lediglich zur Last gelegt werde, die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten ohne Benützungsbewilligung im Sinne des § 53 Abs. 1 lit. h TBO benützt zu haben. Auf einen Bescheid, welcher eine Benützung dieser Räumlichkeiten untersage, komme es deshalb nicht an, weil nicht einmal der Beschwerdeführer bestreite, daß keine Benützungsbewilligung vorliege, was allein maßgeblich sei. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, er würde die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten "nicht im Sinne der Tiroler Bauordnung benützen, sondern lediglich im Rahmen eines Beherbungsbetriebes als Fremdenzimmer", sei zu erwidern, daß er selbst die Benützung dieser Räumlichkeiten aufgrund eines Mietvertrages mit dem Eigentümer nicht bestreite. Zudem habe sich in einem näher bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren (das war jenes, das in der Folge Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1993 war) ergeben, daß der Beschwerdeführer für die Jahre 1990 und 1991 das Ferienwohnpauschale bezahlt habe. Auch habe der Vermieter anläßlich seiner Einvernahme angegeben, daß er zwar die Grundausstattung für die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten bezahlt habe, für diverse "Extravaganzen" - zum Beispiel farbiges Bad, besondere Teppiche - aber der Beschwerdeführer selbst aufgekommen sei und dieser die verfahrensgegenständliche Räumlichkeiten selbst habe planen lassen, wobei er insbesondere einen Kamin herausgerissen und durch einen neuen ersetzt habe. Somit ergebe sich kein Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer diese Räumlichkeiten im Sinne der Tiroler Bauordnung benütze.

Nach Ansicht der belangten Behörde könne bei einem Strafrahmen bis S 100.000,-- mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- das Auslangen gefunden werden. Die Abänderung des Tatzeitraumes habe jedenfalls eine Minderung der Strafe zufolge. Hinsichtlich des Verschuldens sei zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen, habe es doch der Beschwerdeführer aufgrund des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 2. Juli 1992 sowie aufgrund des dieser Straferkenntnisses bestätigenden Berufungserkenntnisses vom 11. September 1992 es ernstlich für möglich halten müssen, daß er mit einer weiteren Benützung der Räumlichkeiten eine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs. 1 lit. h TBO begehen werde und habe sich mit der weiteren Benützung abgefunden. Die Geldstrafe von S 20.000,-- entspreche auch den vom Beschuldigten selbst angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten (Bruttobezug monatlich DM 11.000,--, Unterhaltspflicht für eine Ehefrau und 15jährige Tochter, "keine Liegenschaften, kein Kraftfahrzeug", Unterstützung seiner 27jährigen und 25jährigen Töchter sowie seiner zwei Neffen, der Söhne seiner verstorbenen Schwester). Aufgrund der rechtskräftigen Strafvormerkung habe mit einer relativ hohen Geldstrafe vorgegangen werden müssen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989, hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung oder zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt wird, dem Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn er sie nicht selbst benützt, dem Benützer die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen.

Gemäß § 53 Abs. 1 lit. h TBO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (unter anderem) eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vor der Erteilung der Benützungsbewilligung benützt. Nach Abs. 2 leg. cit. ist eine derartige Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen neben Arreststrafen verhängt werden.

§ 53 Abs. 1 lit. h TBO setzt - nach seinem maßgeblichen Wortlaut - das Vorliegen eines vollstreckbaren Untersagungsauftrages gemäß § 43 Abs. 3 TBO nicht voraus, sondern vielmehr (nur) die Benützung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage vor der Erteilung der Benützungsbewilligung. Letztere Voraussetzung liegt unbestritten vor. Die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers, daß der Untersagungsauftrag nicht vollstreckbar sei (worauf der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. September 1992 abschließend verwiesen habe), weshalb auch keine Strafbarkeit gegeben sein könne, verkennen die maßgebliche Rechtslage und gehen daher ins Leere. Die Annahme des Beschwerdeführers, die belangte Behörde stütze sich im angefochtenen Bescheid auch auf die Bestimmung des § 43 Abs. 3 TBO, ist unzutreffend: dies war zwar im erstinstanzlichen Straferkenntnis der Fall, welches aber diesbezüglich von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid durch Beseitigung des Hinweises auf § 43 Abs. 3 TBO abgeändert wurde.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe bereits in einem Ansuchen auf Aufschub der Vollstreckung (im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren) an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 28. Juli 1992, "sohin vor der mit dem bekämpften Bescheid inkriminierten Benützung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten", darauf hingewiesen, daß die Vollstreckung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz, mit welcher die Benützung der Räumlichkeiten untersagt worden sei, vor der rechtskräftigen Erledigung des Ansuchens des Grundeigentümers auf nachträgliche Genehmigung der vorgenommenen Umbauten unzulässig sei, welche Rechtsmeinung im übrigen auch vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. September 1992 geteilt worden sei (daher wohl gemeint: ein Gesuch des Grundeigentümers zur Erlangung einer entsprechenden Benützungsbewilligung). Er habe daher darauf vertraut, daß er aufgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Bescheides auch nicht wegen Benützung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten bestraft werden könne.

Selbst wenn dies zutreffen sollte, macht der Beschwerdeführer damit der Sache nach Rechtsirrtum geltend, behauptet aber weder die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, gegen die er zuwider gehandelt hat (§ 5 Abs. 2 VStG), noch, daß er von der Rechtmäßigkeit der (verbotenen) Benützung ausgegangen sei. Vielmehr behauptet er einen Irrtum über die Strafbarkeit, der rechtlich unbeachtlich ist (vgl. dazu Leukauf - Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch3, Rz. 19 zu § 9). Sollten diese Ausführungen des Beschwerdeführers hingegen als Bekämpfung der Beweiswürdigung zu verstehen sein, vermögen sie nicht, eine Unschlüssigkeit dieser Ausführungen der belangten Behörde aufzuzeigen. Die Beschwerdeausführungen geben daher keinen Anlaß, die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe mit bedingten Vorsatz gehandelt, in Frage zu stellen.

Darauf, daß er die fraglichen Räumlichkeiten am 30. Dezember 1986 gutgläubig angemietet habe, kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil es nicht um die Vorwerfbarkeit des Anmietens, sondern um jene des Benützens ohne Benützungsbewilligung geht (Dauerdelikt).

Davon ausgehend, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Bedenken des Beschwerdeführers an der Höhe der über ihn verhängten Strafe nicht zu teilen. Die belangte Behörde hat sorgfältig begründet, weshalb es die verhängte Strafe für Tat- und schuldangemessen hielt, und es vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Behörde dabei den ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessensrahmen überschritten hätte.

Demnach war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060178.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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