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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des T in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. April 1994, Zl. SD 655/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 54 Fremdengesetz als verspätet, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 30. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die im einzelnen näher bezeichneten Mängel der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 1118/94, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde binnen vier Wochen zu beheben. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 8. Juli 1994.
Ein innerhalb der Mängelbehebungsfrist eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß vom 18. August 1994 abgewiesen. Mit der Zustellung des diesbezüglichen Beschlusses am 31. August 1994 hat die Mängelbehebungsfrist neuerlich zu laufen begonnen. Die Mängelbehebung ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als Zurückziehung der Beschwerde. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180367.X00Im RIS seit
20.11.2000