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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in I, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1994, Zl. 100.042/4-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 22. Juli 1993 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Geltungsdauer des letzten dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes am 31. Mai 1993 abgelaufen sei. Seither halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wäre daher kein Verlängerungsantrag, sondern gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Gültigkeit des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 31. Mai 1993 abgelaufen ist und daß er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem 1. Juli 1993 vom Inland aus gestellt hat.
Dieser Sachverhalt berechtigte die belangte Behörde zur Annahme, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sodaß für seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kam. Der Antrag wäre daher gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" zu stellen gewesen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, ist die Abweisung des Antrages nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0722).
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß im Falle der Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages zur Vermeidung unbilliger Härten "gerade in der Übergangszeit Nachsicht zu gewähren" gewesen sei, so ist er darauf zu verweisen, daß derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist. Gleiches gilt für sein weiteres Vorbringen, vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages wäre im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen. Hiezu sei bemerkt, daß dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nach § 19 leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen wird.
Das somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180768.X00Im RIS seit
02.05.2001