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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Erlassung einer Bausperre mangels Legitimation; Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, "die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lauterach vom 14. Februar 1991, mit welcher unter anderem über die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke GP 929/1, 930/1 und 931/2 eine Bausperre verhängt wurde", als verfassungs- und gesetzwidrig aufzuheben. Sie erachtet sich als unmittelbar in ihren Rechten verletzt, da aufgrund der Bausperre Baubewilligungen nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken nur zulässig seien, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.
2. Im Verordnungsprüfungsverfahren haben die Vorarlberger Landesregierung und die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lauterach Äußerungen abgegeben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des gemäß Art139 B-VG gestellten Antrages erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß die Antragstellerin behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für die Antragstellerin tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der Antragstellerin nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der Antragstellerin nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn der Antragstellerin kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).
2. Im vorliegenden Fall steht der Antragstellerin ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zur Verfügung:
Nach §25 des Gesetzes über die Errichtung und Erhaltung von Bauwerken (im folgenden BauG genannnt), LGB. 39/1972, hätte sie nämlich die Möglichkeit, einen Bauantrag zu stellen, (ein entsprechendes Bauverfahren ist hinsichtlich der Grundstücke GP 928/1, 930/1 (und des von der Bausperre nicht erfaßten Grundstückes GP 927) bereits anhängig). Handelt es sich um die Bewilligung der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, so kann sie gemäß §28 Abs1 BauG einen Antrag auf Vorprüfung stellen. Einem solchen Antrag auf Vorprüfung sind Unterlagen gemäß §25 Abs2 BauG, zu denen auch die Baupläne gehören, nicht anzuschließen.
Der Antragstellerin steht es frei, gegen den im Vorprüfungsverfahren ergangenen Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben; im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des (bestehenden) Flächenwidmungsplanes ebenso wie die Gesetzwidrigkeit der Bausperre geltend gemacht werden.
3. Daraus ergibt sich, daß der Antragstellerin ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen einen baubehördlichen Bescheid die Überprüfung der angefochtenen Normen auf ihre Gesetzmäßigkeit herbeizuführen (vgl. VfSlg. 10350/1985 und das dort verwiesene Erkenntnis VfSlg. 9135/1981).
III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Kosten an die Marktgemeinde Lauterach sind schon deshalb nicht zuzusprechen, weil solche nur einem obsiegenden Antragsteller zustehen (§61a VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, BausperreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V253.1991Dokumentnummer
JFT_10079378_91V00253_00