TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/17 93/06/0089

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §8;
VermG 1968 §52 Z5 idF 1975/238;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des Dipl. Ing. H in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1992, Zl. 96 205/20-IX/6/92, betreffend Änderung des Katastralstandes (Berichtigung der Katastralmappe),

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag des Beschwerdeführers, "der Verwaltungsgerichtshof wolle unabhängig vom Vorliegen einer Parteienstellung feststellen, daß der Plan GE 1307i/88 des Dipl. Ing. S im Kataster nicht, oder nicht zur Gänze durchgeführt hätte werden dürfen, und daher ein Mappenfehler vorliegt, welcher dem Grundbuchsgericht anzuzeigen ist", wird zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Engelhartszell vom 23. August 1989, TZ 679/89, wurde ob der Liegenschaft EZ 27 KG W, GB XY, unter anderem zugunsten des Beschwerdeführers die Einverleibung eines Pfandrechtes von S 600.000,-- bewilligt. Mit Beschluß vom selben Tag, TZ 680/89, wurde unter anderem aufgrund des Lageplanes des Dipl. Ing. S GZ 1307i/88 vom 9. März 1988 und des Bescheides des Vermessungsamtes Schärding vom 14. September 1988, GZ P 212/88, die Unterteilung des Grundstückes 1247 in die Trennstücke 1 und 5 und das Restgrundstück 1247, des Grundstückes 1248 in die Trennstücke 2 und 3 und das Restgrundstück 1248 sowie des Grundstückes 1246 in das Trennstück 4 und das Restgrundstück 1247, weiters die Einbeziehung der Trennstücke 1 und 2 in das Grundstück 1244, des Trennstückes 3 in das Grundstück 1247 sowie der Trennstücke 4 und 5 in das Grundstück 1248 und die Abschreibung verschiedener Grundstücke, darunter des Grundstückes 1248 vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 27, unter Eröffnung einer neuen Einlagezahl und hierauf die Einverleibung des Eigentumsrechtes für eine namentlich genannte Person bewilligt. Mit dem gesamten Bescheid des Vermessungsamtes Schärding war dieser Lageplan des Dipl. Ing. S vom 9. März 1988 unter der Bedingung bescheinigt worden, daß zwei andere Pläne, nämlich jene des Dipl. Ing. M, GZ P 152/87, hinsichtlich der Grundstücke 1248 und 1220/3 und der Anmeldungsbogen GZ P 130/88 des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Jänner 1988 hinsichtlich der Grundstücke 1248 und 1397/2, spätestens gleichzeitig durchgeführt würden. Tatsächlich war aber zu diesem Zeitpunkt nur der Plan GZ P 152/87 durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Grundbuchsbeschluß TZ 680/89 Rekurs, in dem er vorbrachte, daß bei der Abschreibung der verschiedenen Grundstücke unter Eröffnung einer neuen Einlagezahl auch das zu seinen Gunsten einverleibte Pfandrecht von S 600,000,-- mitzuübertragen gewesen wäre; dadurch, daß dies rechtsirrig unterblieben sei, seien ihm "wesentliche Sicherheiten verlorengegangen". Der dem Beschluß zugrundeliegende Antrag wäre richtigerweise auch deshalb abzuweisen gewesen, weil entgegen der im Bescheid des Vermessungsamtes Schärding genannten Bedingung die Durchführung des Anmeldungsbogens vom 15. Jänner 1988 noch nicht erfolgt sei. Dieser Rekurs wurde, wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (in Verbindung mit der Note des Grundbuchsgerichtes vom 5. August 1991, Nr. 400/91) ergibt, wegen Verspätung zurückgewiesen (Beschluß des Grundbuchsgerichtes vom 7. August 1990, TZ 179/90).

Die bücherliche Durchführung des Anmeldungsbogens GZ P 130/88 erfolgte mit Beschluß des Grundbuchsgerichtes vom 20. Dezember 1989, TZ 1157 1165/89 (an AZ werden auch genannt Nc 355/88 und Nc 394/90). Über Rekurs des Beschwerdeführers wurde dieser Beschluß vom 20. Dezember 1989 bezüglich des Grundstückes Nr. 1248 vom Rekursgericht im antragsabweislichen Sinn abgeändert (TZ 1361/90).

Mit Eingabe vom 7. April 1991 zeigte der Beschwerdeführer dem Vermessungsamt Schärding einen Fehler "in der Katastralmappe der KG W und der Notwendigkeit zur Mappenberichtigung" an: Er habe festgestellt, daß in der ihm übermittelten beglaubigten Mappenkopie die Grenze zwischen den Grundstücken 1244 und 1248 offenbar nicht richtig sei. Diese Grenzlinie sei offenbar aufgrund des Grundbuchsbeschlusses TZ 680/89 bzw. des zugrundegelegten Teilungsplanes GZ 1307i/88 des Dipl. Ing. S sowie der Beschlüsse TZ 1157 bis 1165/89 iVm der Rekursentscheidung TZ 1361/90 und des zugrundegelegten Planes (Anmeldungsbogen) eingetragen worden. Auswirkung der Rekursentscheidung TZ 1361/90 sei, daß dadurch ein näher bezeichnetes Grenzlinienstück "nicht wie vorgesehen entstanden" sei. Der dem Beschluß TZ 680/89 zugrundegelegte Plan baue aber auf dieser Linie auf (wird näher ausgeführt). Demnach wäre das Teilstück 2 in diesem Teilungsplan, welches gemäß dem Grundbuchsbeschluß TZ 680/89 vom Grundstück 1248 ab- und dem Grundstück 1244 zugeschrieben werde, nicht vollständig begrenzt, und könne "daher im Kataster nicht eingetragen werden" (wird näher ausgeführt). Dieser aufgezeigte Mangel der Katastralmappe könne seiner Ansicht nach nur durch eine Mitteilung an das zuständige Gericht, daß der Beschluß TZ 680/89 bzw. die Rekursentscheidung TZ 179/90 im Kataster nicht durchgeführt werden könnten, "und eine entsprechende Rückführung des Katasters auf den vorherigen Stand behoben werden". Um sicherzustellen, daß seine Anzeige auch beachtet werde, werde er darüber auch dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen berichten.

Mit Eingabe vom selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie dieser Anzeige dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und verwies unter anderem darauf, daß mit dem Beschluß TZ 680/89 Grundstücke der EZ 27 ohne Mitübertragung eines ihm "zustehenden" Pfandrechtes abgeschrieben worden seien. Er finde "die bisherige Vorgangsweise des Vermessungamtes Schärding deshalb so bedenklich, weil dadurch einem von vornherein unrichtigen, mich in meinen Rechten einschränkenden Grundbuchsbeschluß zum Erfolg verholfen würde, und mache darauf aufmerksam, daß ich im Falle des tatsächlichen Eintretens eines Schadens Amtshaftung geltend machen müßte".

Aufgrund der Anzeige vom 7. April 1991 ergab sich ein Schriftverkehr zwischen dem Vermessungsamt und dem Buchgericht; schließlich entschied das Vermessungsamt mit Bescheid vom 25. November 1991 wie folgt:

"Ihr Antrag auf Einspruch durch die Vermessungsbehörde beim zuständigen Grundbuch auf Rücknahme der Beschlüsse TZ 1157/89 - TZ 1165/89 und TZ 680/89 wegen Nichteinhaltung der im Bescheid des VA Schärding vom 14. Dezember 1988 gemäß § 39 Abs. 4 VermG verfügten Bedingung wird gem. § 1 AVG und § 2 Abs. 3 VermG zurückgewiesen."

Begründend wurde ausgeführt, die Vermessungsbehörde habe gemäß § 39 Abs. 4 VermG die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß ein angemerkter Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt werden müsse, wenn dies Voraussetzung zur Durchführung im Kataster sei. Werde diese Bedingung durch das Grundbuchsgericht nicht eingehalten, stehe der Vermessungsbehörde kein Rechtsmittel zur Durchsetzung dieser Bedingung zur Verfügung. Da im gegenständlichen Fall auch den Parteien keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stünden, könne die Darstellung in der Katastralmappe nur in der derzeit gegebenen Form staffinden. Der Antrag sei daher "mangels gesetzlicher Kompetenz der Vermessungsbehörde gegenüber dem Grundbuchsgericht zurückzuweisen".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid "als verfehlt" aufzuheben. Die Berufungsbehörde solle im Sinne seiner Anzeige dem zuständigen Gericht mitteilen, daß der Grundbuchsbeschluß TZ 680/89 im Kataster nicht durchgeführt werden könne bzw. "daß durch die Durchführung dieses Beschlusses ein Mappenfehler aufgetreten ist und wegen der teilweisen Nichteinhaltung" des Bescheides des Vermessungsamtes vom 14. September 1991 die Aufhebung dieses Grundbuchsbeschlusses begehren, oder den Leiter des Vermessungsamtes anzuweisen, eine entsprechende Mitteilung zu machen "bzw. sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen", um einerseits den angezeigten Mappenfehler zu beheben und andererseits die im § 45 VermG geforderte Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster sicherzustellen. Als Mappenfehler verstünde er "alle Eintragungen in der Katastermappe, welche aufgrund des zum Beschluß TZ 680/89" gehörenden Teilungsplanes vorgenommen worden seien (wird näher ausgeführt). Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, er sei ursprünglich der Ansicht gewesen, daß ihm bezüglich der Behebung des Mappenfehlers keine Parteistellung zustehe. Aufgrund der Zustellung des Bescheides und der darin enthaltenen Rechtsbelehrung gehe er nun davon aus, daß er mit seiner Anzeige "die Rechtsstellung einer Partei erhalten habe".

Mit Berufungsbescheid vom 8. Juli 1992 wies das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurück, behob aber zugleich den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Ausübung des Aufsichtsrechtes ersatzlos. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, die in der Berufung zum Ausdruck gebrachte (zu ergänzen: ursprüngliche) Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, es stehe ihm bezüglich der Behebung des Mappenfehlers keine Parteistellung zu, sei zutreffend. Die Berurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Mappenberichtigung und des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Berichtigung fehlerhafter Darstellungen sei aufgrund der Bestimmung des § 52 Z. 5 VermG ausschließlich durch die Vermessungsbehörde vorzunehmen. Nach § 3 VermG sei auf das behördliche Verfahren der Vermessungsämter das AVG anzuwenden. Daraus ergebe sich, daß im Verfahren nach § 52 Z. 5 VermG nur Anzeigen und nicht Anträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG zulässig seien (wird näher ausgeführt). Bei amtswegigen Verfahren, wie dem vorliegenden, stehe "keiner Partei" ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Der Einschreiter könne nach § 13 Abs. 1 AVG lediglich durch ein formloses Schreiben (wie auch vom Beschwerdeführer zutreffend als "Anzeige" benannt) der Behörde zur Kenntnis bringen, daß nach Meinung der Partei die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren gegeben seien. Ob und wie die Behörde auf eine derartige Anzeige reagiere, entziehe sich jeder Einflußnahme durch die Partei. Über allfällige Ermittlungsergebnisse werde dem Einschreiter in der Regel formlos Mitteilung zu machen sein. Lediglich dann, wenn das Schreiben als formeller Antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG zu verstehen sei, müßte dieser mit einem verfahrungsrechtlichen Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden, weil der Gesetzgeber im Verfahren nach § 52 Z. 5 VermG "eine Parteistellung nicht vorgesehen" habe und auf die Durchführung dieser amtswegigen Maßnahmen niemandem ein Rechtsanspruch zustehe. Daraus habe sich für die erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall entweder die Möglichkeit ergeben, über durchgeführte Ermittlungen bzw. Veranlassungen formlos Mitteilung zu machen oder in der Annahme eines formellen Antrages diesem mit verfahrensrechtlichem Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Das Vermessungsamt habe zwar keine materiell-rechtliche Verfügung getroffen, der Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit erscheine aber insoweit verfehlt, als das Begehren des Beschwerdeführers insgesamt gesehen auf Berichtigung der Katastralmappe gerichtet gewesen sei, worauf zwar kein subjektiver Rechtsanspruch bestehe, das Vermessungsamt jedoch zweifelsfrei zuständig sei. Ob und wie das Vermessungsamt sein diesbezügliches Verfahren weiterführe, entziehe sich dem Einfluß des Beschwerdeführers, weshalb der Bescheid spruchgemäß zu beheben gewesen sei. Eine Parteistellung sei durch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht entstanden. Die Beiziehung im erstinstanzlichen Verfahren vermöge für sich allein die Parteistellung nicht begründen (wird näher ausgeführt). Von dieser verfahrensrechtlichen Problematik abgesehen, habe die Berufungsbehörde die Angelegenheit im Sinne der Verfahrensökonomie dennoch auch einer materiellen Prüfung unterzogen (es folgen umfangreiche diesbezügliche Ausführungen).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde mit dem Antrag, den Berufungsbescheid vom 8. Juli 1992 dahin abzuändern bzw. zu ergänzen, daß dem Vermessungsamt aufgetragen werde, "den Kataster" dieser Katastralgemeinde vollständig auf den Stand vor der Durchführung des Beschlusses TZ 680/89 zurückzuführen und das zuständige Gericht ausdrücklich aufzufordern, den Grundbuchsbeschluß TZ 680/89 "wegen der teilweisen Nichteinhaltung des Bescheides P 212/88 vom 14. September 1991 des Vermessungsamtes Schärding und der daraus folgenden Undurchführbarkeit im Kataster aufzuheben". Weiters solle dem Beschwerdeführer aufgrund seines "großen rechtlichen Interesses an der Behebung des angezeigten Mappenfehlers, welche als Folge der widerrechtlichen Durchführung des Grundbuchsbeschlusses TZ 680/89 durch das Vermessungsamt Schärding entstanden" sei, "eine Parteienstellung unbeschadet der Bestimmung des Par. 52 Z 5 VermG ausdrücklich zuerkannt werden". Nach umfangreichen Ausführungen in der Sache selbst führte der Beschwerdeführer zur "beantragten Parteistellung" aus, es sei ihm völlig klar, daß es in keiner Weise Aufgabe der Vermessungsbehörden sei, für eine ordnungsgemäße Eintragung seines Pfandrechtes zu sorgen (was sein Anwalt durch zeitgerechte Einbringung des Rekurses hätte besorgen sollen). Er glaube aber, ein Anrecht auf eine gesetzgemäße Vorgangsweise bei der Eintragung in den Kataster zu haben, und in diesem Recht durch eine ungesetzliche Vorgangsweise des Leiters des Vermessungsamtes geschmälert worden zu sein. Da seine Möglichkeiten, das ihm zustehende Pfandrecht "doch noch in der vertraglich vereinbarten Weise zu erhalten", weitgehendst damit zusammenhingen, ob und wie der angezeigte Mappenfehler behoben werde, mache er eine Parteistellung aufgrund seines "großen rechtlichen Interesses" geltend. Besonders deutlich werde die Notwendigkeit einer Parteienstellung, wenn man bedenke, daß es unter Umständen auch zu der von ihm aufgezeigten "entschädigungslosen Enteignung" (in der Berufung unter Anführungszeichen) kommen könnte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nicht stattgegeben und den bekämpften Berufungsbescheid vom 8. Juli 1992 bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer begehre mit seiner rechtzeitigen Berufung im wesentlichen die Rückführung des Katasterstandes in den Stand vor der Durchführung des Gerichtsbeschlusses TZ 680/89, eine Aufforderung an das zuständige Gericht zur Beseitigung der "Undurchführbarkeit im Kataster" und schließlich die Geltendmachung der Parteistellung zur "Behebung des anzeigten Mappenfehlers" (im angefochtenen Bescheid jeweils unter Anführungszeichen". Die belangte Behörde schließe sich zur Frage der Parteistellung der Begründung des Berufungsbescheides an. Als Buchberechtigter bestehe für den Beschwerdeführer im Rahmen der vermessungsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich keine Parteistellung. Da die Beurteilung der übrigen Antragspunkte die Parteistellung voraussetze, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die beantragte "Bereinigung des Grundbuches" liege außerhalb des Kompetenzbereiches der Vermessungsbehörde und sei allenfalls beim zuständigen Gericht zu erwirken. Zum dritten Punkt, der angestrebten "Rückführung des Katasterstandes", habe die Berufungsbehörde über die bisherigen Ermittlungen hinaus festgestellt, daß der derzeitige Katasterstand mit seinen Grundlagen, nämlich dem Inhalt der maßgeblichen Beschlüsse, im Einklang stehe. Unbeschadet des mangelnden Antragsrechtes des Beschwerdeführers, habe die belangte Behörde den Sachverhalt nochmals geprüft (es folgen umfangreiche Ausführungen in der Sache selbst).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ordnungsgemäße Durchführung von Grundstücksteilungen durch das Grundbuchsgericht und der Überwachung des zuständigen Vermessungsamtes verletzt. Begehrt wird, der Verwaltungsgerichtshof wolle den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufheben, weiters, der Verwaltungsgerichtshof "wolle unabhängig vom Vorliegen einer Parteienstellung feststellen, daß der Plan GE 1307i/88 des Dipl. Ing. S im Kataster nicht, oder nicht zur Gänze durchgeführt hätte werden dürfen, und daher ein Mappenfehler vorliegt, welcher dem Grundbuchsgericht anzuzeigen ist".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem (über die begehrte Kassation des angefochtenen Bescheides hinausgehenden) angestrebten Feststellungsausspruch nicht berufen, sodaß insofern die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

II. Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie in einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Bestimmungen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1976, Slg. Nr. 9032/A uam.).

Im Beschwerdefall handelt es sich um Grundstücke, die nicht im Grenzkataster sondern im Grundsteuerkataster enthalten sind. Gemäß § 52 Z. 5 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. Nr. 480/1980, ist, wenn sich ergibt, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines (derartigen) Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß das Vermessungsamt auch an unrichtige Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes gebunden sei, sei unzutreffend: Gemäß den §§ 1f Liegenschaftsteilungsgesetz sei Grundlage für die grundbücherliche Teilung jeweils eine Vermessungsurkunde mit Planbescheinigung gemäß § 39 VermG. Des weiteren habe das Grundbuchsgericht Anmeldungsbögen des Vermessungsamtes durchzuführen

(§ 26 Liegenschaftsteilungsgesetz) und auch bei Ab- und Zuschreibungen andere Gesetze zu beachten

(§ 37 Liegenschaftsteilungsgesetz). Entsprechend § 45 VermG seien Grenzkataster und Grundbuch in Übereinstimmung zu halten. Weiters seien dem Grundbuch Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen könnten, mittels Anmeldungsbogen mitzuteilen (§ 45 Abs. 2 VermG), "so auch im übrigen auch ausdrücklich die Undurchführbarkeit einer Eintragung eines Grundbuchsbeschlusses im Kataster bzw. die Feststellung eines Fehlers im Kataster (Mappenberichtigung laut § 52 Zif. 5 VermG). Im übrigen liegt gemäß § 59 VermG von Mappenberichtigungen im Sinne des 52 beim Bundesminister für Bauten und Technik (jetzt Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) im EINVERNEHMEN mit dem Bundesministerium für Justiz" (mit letzterem ist wohl gemeint, daß gemäß § 59 Abs. 1 VermG mit der Vollziehung des § 52 der Bundesminister für Bauten und Technik - jetzt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut ist). Schon daraus "und auch aus den wesentlichen Bestimmungen des Vermessungsgesetzes" ergebe sich, daß diese durch die Grundbuchsgerichte einzuhalten seien. Es ergebe sich daher die Rechtspflicht des Vermessungsamtes "die ungesetzliche Vorgangsweise" des Grundbuchsgerichtes aufzugreifen und diesbezügliche Anträge zu stellen. Diese Normen würden insbesonder dem Schutz einzelner (dem Schutz von Individualinteressen) gelten, sodaß sich daraus auch das subjektive öffentliche Interesse des Beschwerdeführers an der Einhaltung der gesetzlichen Vorgangsweise bei der Teilung von Grundstücken und deren Durchführung im Grundbuch durch das Gericht ergäbe.

Dieses Vorbringen vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 89/04/0043, ausgeführt hat, handelt es sich sowohl nach dem objektiven Wortlaut des § 52 Z. 5 VermG als auch im Zusammenhang mit der weiteren Anordnung des § 52 leg. cit. um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, für dessen Einleitung auf Parteienantrag sich keine normative Handhabe ergibt. Die wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers geben weder einen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen, noch vermögen sie aufzuzeigen, daß ihm (dennoch) Parteistellung zukäme. Insbesondere ist eine solche Parteistellung nicht (schon) aus der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Verpflichtung der Vermessungsämter und der Grundbuchsgerichte zu gesetzmäßigem Handeln (eine Verpflichtung, die ja ganz allgemein gilt) abzuleiten. Die im Rechtsmittelverfahren vertretene (unzutreffende) Auffassung, die Parteistellung sei durch die Zustellung des Bescheides iVm der (vom Gesetz vorgesehenen) Rechtsmittelbelehrung begründet worden, wird in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten.

Auch war die Beurteilung der zweitinstanzlichen Behörde, daß der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung (nach dem Gesagten: zu Recht) nicht in Anspruch genommen, sondern lediglich eine "Anzeige" erstattet hatte, zutreffend (der Beschwerdeführer führt auch diesbezüglich nichts aus). Damit war der Abspruch der zweitinstanzlichen Behörde und der bestätigende Abspruch der belangten Behörde zutreffend. Insoweit die zweitinstanzliche Behörde und die belangte Behörde in der Begründung ihrer Bescheide auch eine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen haben, handelt es sich um keine den Spruch tragenden Erwägungen, sodaß auf diese Aspekte im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist.

Demnach war die Beschwerde (soweit sie nicht zurückzuweisen war) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060089.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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