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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Mai 1994, Zl. UVS-07/05/00217/94, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Transportunternehmens und hat mit der Arbeitsgemeinschaft Donaukraftwerk Freudenau (ARGE) einen Subunternehmervertrag über die Anlieferung von Beton auf die Baustelle dieses Kraftwerkes abgeschlossen. Bei einer Kontrolle durch Organe des Landesarbeitsamtes Wien (LAA) am 17. August 1993 wurden insgesamt 24 namentlich genannte ausländische (slowakische) LKW-Lenker bei der Arbeit angetroffen.
Der als deren Arbeitgeber zur Rechtfertigung wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG aufgeforderte Beschwerdeführer brachte dazu in einer Stellungnahme vom 18. November 1993 vor, es seien für alle bei der Kontrolle durch das LAA angetroffenen Arbeitskräfte Anträge auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden, über die nicht rechtzeitig entschieden worden sei.
Das LAA gab dazu am 29. November 1993 bekannt, daß für keine der ausländischen Arbeitskräfte ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden sei und der Beschwerdeführer dies nicht habe nachweisen können.
Dazu brachte der Beschwerdeführer am 18. Jänner 1994 vor, die Anträge um Beschäftigungsbewilligungen müßten auf dem Postwege verlorengegangen sein. Die Arbeitnehmer seien im übrigen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien (Mag.) schuldig erkannt, er habe als Fuhrwerksunternehmer am 17. August 1993 an der Baustelle des Kraftwerkes Freudenau insgesamt 24 (namentlich genannte) slowakische Staatsbürger als LKW-Lenker beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, wofür über ihn 24 Geldstrafen a S 25.000,-- (im Nichteinbringungsfalle je eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden; ferner wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 60.000,-- verhalten. Das Vorbringen, er habe Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen gestellt, wertete der Mag. als bloße Schutzbehauptung. Nach § 5 VStG sei die Schuldfrage zu bejahen, dem Beschwerdeführer sei eine Entlastung nicht gelungen. Abschließend begründete der Mag. seine Strafbemessung und die Kostenentscheidung.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die ausländischen Arbeitskräfte überhaupt von ihm beschäftigt worden seien oder durch die ARGE. Mangelhaft sei das Verfahren auch geblieben, weil eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Frage der Absendung der Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen unterblieben sei. Die Behörde erster Instanz habe die ihr vorgelegenen Beweise unrichtig gewürdigt. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden. Im übrigen sei es bei der Strafbemessung zu einer "unzweckmäßigen" (gemeint offenbar: gesetzwidrigen) Ermessensübung gekommen.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine Stellungnahme des LAA ein und hielt am 6. Mai 1994 eine mündliche Verhandlung ab, zu der allerdings der Beschwerdeführer und sein Vertreter trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge G über die vertraglichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur ARGE einvernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1994 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nur insofern Folge, als die 24 verhängten Geldstrafen von je S 25.000,-- auf je S 20.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 5 Tage herabgesetzt wurden, weshalb auch der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf insgesamt S 48.000,-- ermäßigt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde eine Übersicht über die vorangegangenen Verfahrensschritte. Unbestritten sei geblieben, daß die 24 Ausländer arbeitend ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung angetroffen, jedoch vom Beschwerdeführer offenbar in seiner Funktion als Dienstgeber bei der Sozialversicherung angemeldet worden seien. Die Aussage des Zeugen G sowie der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Ausländer angemeldet habe, sprächen eindeutig für den Beschwerdeführer als deren Dienstgeber. Der objektive Tatbestand sei damit verwirklicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es treffe ihn an der angelasteten Übertretung kein Verschulden, weil er Anträge auf Beschäftigungsbewilligung der Post übergeben habe, gehe nach der Rechtsprechung ins Leere, weil die Beförderung von Schriftstücken durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolge. Es sei nicht erwiesen, daß solche Anträge je bei der Behörde eingelangt seien. Es sei daher die Begehung der angelasteten Übertretungen im Sinne des § 5 VStG auch in subjektiver Hinsicht erwiesen. Zur Strafbemessung sei festzustellen, daß der Unrechtsgehalt der Taten objektiv und subjektiv nicht geringfügig sei. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde von dessen eigenen Angaben ausgegangen. Die Strafe sei deshalb herabzusetzen gewesen, weil der Mag. fälschlich eine nicht einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet habe, und weil als Milderungsgrund die Anmeldung der Ausländer bei der Sozialversicherung zu werten sei. Eine weitere Herabsetzung sei im Hinblick auf den bis S 120.000,-- reichenden Strafrahmen und auf die festgestellten Strafzumessungsgründe nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht entgegen den Bestimmungen des AuslBG bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertetung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.
Der Beschwerdeführer macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens reichten zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Frage nicht aus, ob eine Beschäftigung der Ausländer durch die ARGE oder durch den Beschwerdeführer vorgelegen sei. Die belangte Behörde habe sich diesbezüglich zu Unrecht mit der Aussage des Zeugen G begnügt. Abgesehen davon aber, daß der Beschwerdeführer nicht dartut, aus welchem Grunde die belangte Behörde dieser Zeugenaussage nicht hätte folgen sollen, und welche Beweise seiner Meinung nach noch hätten aufgenommen werden sollen, hat die belangte Behörde bei der Feststellung der Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers darüber hinaus auf den Umstand verwiesen, daß es unbestritten der Beschwerdeführer gewesen sei, der die Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet habe.
Unwiderlegt ist ferner auch die bereits im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung geblieben, wonach es sich bei dem Vorbringen, es seien ohnehin Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für die 24 Ausländer gestellt worden, um eine (unglaubwürdige) Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hat zu dieser Frage seine Einvernahme als Beschuldigter beantragt, ist aber der mündlichen Berufungsverhandlung trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt ferngeblieben. Die freie Beweiswürdigung der Behörde ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit des Denkvorganges als solchen oder um die Frage handelt, ob das Verfahren in gesetzmäßiger Weise abgewickelt wurde (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 548 ff angeführte Judikatur). Mängel dieser Art liegen offenkundig nicht vor. Die belangte Behörde hat daher auch durch die Bejahung der Schuldfrage das Gesetz nicht verletzt.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer erneut (nur) geltend, es fehlten Feststellungen zu der Frage, ob eine Beschäftigung der Ausländer durch die ARGE oder durch den Beschwerdeführer erfolgt sei; dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer bekämpft schließlich auch die Strafbemessung und macht als weiteren Milderungsgrund geltend, daß er unwiderlegt für die Stellung von Anträgen auf Beschäftigungsbewilligung Sorge getragen habe und daher subjektiv von einer vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme (gemeint offenbar: im Sinne der §§ 20a und 20b AuslBG) habe ausgehen können. Dabei läßt der Beschwerdeführer jedoch außer acht, daß eine Feststellung des behaupteten Inhaltes nicht getroffen wurde, die Behörden vielmehr davon ausgegangen sind, es habe sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung gehandelt. Nähere Ausführungen, warum die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen, ausgehend vom dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--), das ihr kraft § 19 VStG zustehende Ermessen bei der Festsetzung der Strafen rechtswidrig ausgeübt hätte, bleibt die Beschwerde schuldig.
Da sich der angefochtene Bescheid somit in der Schuld- und in der Straffrage als dem Gesetz gemäß erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090183.X00Im RIS seit
20.11.2000