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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 11. November 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren (Stempelgebühren) war abzuweisen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hatte die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten indischen Staatsbürger als Handelsarbeiter beantragt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesem Antrag gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge gegeben. Es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge.
Im seitens des Arbeitsamtes vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführten Ermittlungsverfahren war ein "Wiedereinreise-Sichtvermerk" vom 5. März 1993 vorgelegt worden, nach dem der Aufenthalt in Österreich bis zum 24. März 1994 gestattet war und der den weiteren handschriftlichen Vermerk "Z" trug.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, nunmehr i. d.F. BGBl. Nr. 838/1992 und Nr. 502/1993 ist gemäß seinem § 15 Abs. 1 mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten.
Zum Zwecke der Abstimmung mit dem neuen AufG wurden mit der Novelle zum AuslBG, BGBl. Nr. 475/1992, Abänderungen hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z. 7, 4b, 20b Abs. 4, 27 Abs. 4 und 31a AuslBG beschlossen, die gemäß § 34 Abs. 6 AuslBG i.d.F. gemäß dieser Novelle ebenfalls mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten sind.
Die belangte Behörde hat den im Beschwerdefall angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Im Beschwerdefall verfügte die beantragte ausländische Arbeitskraft unbestritten (dies wird in der Gegenschrift der belangten Behörde auch zugestanden) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine bis zum 24. März 1994 gültige Bewilligung nach dem AufG.
In den Erkenntnissen vom 18. Mai 1994, 94/09/0032 und 94/09/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Fällen ausführlich dargelegt, daß es nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, aber auch aus weitergehenden Erwägungen, für die Belange der Ausländerbeschäftigung nur auf den legalen Aufenthalt des Ausländers in Österreich, nicht aber auf dessen im Antrag auf Aufenthaltsbewilligung oder in diesem selbst angegebenen Zweck dieses Aufenthaltes ankommt. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Es ist daher auch im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, ob der in der Aufenthaltsbewilligung genannte Zweck ausdrücklich auf "unselbständige Beschäftigung" oder auf einen anderen Zweck ("Z" stehe nach den Auführungen in der Gegenschrift für "Zeitungskolporteure und Reklameverteiler") lautet.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. Art. I A Z. 1 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. "Beilagenstempel" waren nur für die gemäß § 28 Abs. 5 VwGG erforderliche Vorlage des angefochtenen Bescheides zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090478.X00Im RIS seit
02.05.2001