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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des T in der Türkei, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. November 1993, Zl. Fr 1795/1993, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. November 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen; gemäß § 27 Abs. 3 FrG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung aberkannt. Am 11. November 1993 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1993 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2233/93, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei verletzt.
Im Hinblick auf die am 11. November 1993 erfolgte Abschiebung in die Türkei konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in dem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei nicht (mehr) verletzt sein, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0442).
In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er sich auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1994, B 2233/93, nicht veranlaßt sieht, von seiner Ansicht, daß in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Fremde aufgrund der gegen ihn erlassenen Ausweisung bereits in den von ihm in seinem gemäß § 54 Abs. 1 FrG gestellten Antrag bezeichneten Staat abgeschoben worden ist, kein rechtliches Interesse des Fremden an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (mehr) bestehe, abzugehen. Auf diesen Beschluß wird gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180518.X00Im RIS seit
20.11.2000