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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. August 1994, Zl. St 100/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 22. August 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie den §§ 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis 9. Februar 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der am 8. April 1990 zum Zweck der Arbeitsaufnahme ohne den erforderlichen Sichtvermerk nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer dreimal wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO rechtskräftig bestraft worden sei (Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. November 1990, vom 31. August 1993 und vom 1. Dezember 1993). Damit sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG (mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung) erfüllt. Des weiteren sei die Annahme gerechtfertigt, daß aufgrund dessen der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde (§ 18 Abs. 1 Z. 1 FrG). Dazu komme, daß der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig wegen Übertretungen des Paßgesetzes 1969 (Einreise ohne erforderlichen Sichtvermerk) und des Fremdenpolizeigesetzes (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) bestraft worden sei.
Im Hinblick auf den Aufenthalt der Gattin und des Kindes des Beschwerdeführers in Österreich werde durch das Aufenthaltsverbot in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. In Anbetracht der Bedeutung, die den den Straßenverkehr regelnden Vorschriften zum Schutz anderer zukomme, und der gravierenden Verstöße des Beschwerdeführers gegen diese Bestimmungen erscheine jedoch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten (§ 19 FrG).
Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie seien nicht unbedeutend. Auch wenn der Beschwerdeführer im Berufsleben weitgehend integriert sei, bewirke ein ca. vierjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch keinen hohen Grad an Integration. Da auf der anderen Seite die von alkoholisierten Lenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit nicht hoch genug veranschlagt werden könnten, würden letztlich die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie (§ 20 Abs. 1 FrG).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, daß die drei - unbestritten gebliebenen - rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 StVO schwerwiegende Verwaltungsübertretungen i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sind und daher diesen Tatbestand (erster Fall) verwirklichen. Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504, und vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0217). Daß in den vorliegenden Fällen - so die Beschwerde - Menschen nicht zu Schaden gekommen seien und auch keine Sachbeschädigung herbeigeführt worden sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
2. Auch die von der belangten Behörde - unter Zugrundelegung eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - vertretene Ansicht, daß diese Maßnahme im Grunde des § 19 FrG dringend geboten sei, begegnet keinen Bedenken, machen doch das den besagten Bestrafungen zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers und die davon ausgehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs.2 MRK) notwendig (vgl. auch dazu die beiden vorerwähnten hg. Erkenntnisse).
3. Was die nach § 20 Abs. 1 FrG gebotene Interessenabwägung anlangt, so hat die belangte Behörde die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände (die aus einem ca. vierjährigen, also noch nicht allzu langen, Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Berufstätigkeit abgeleitete Integration sowie der Aufenthalt seiner Gattin und seines Kleinkindes im Bundesgebiet) berücksichtigt. Wenn die belangte Behörde die den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehenden, sehr hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen für gewichtiger erachtete als jene, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dies umso weniger, als die für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interessen durch die - keineswegs gering zu schätzenden - Verstöße gegen das Paßgesetz 1969 und das Fremdenpolizeigesetz (auch diese blieben in der Beschwerde unbestritten) noch verstärkt werden. Demgegenüber würde auch der in der Beschwerde behauptete Umstand - unter der Annahme, es handle sich insoweit nicht um eine ohnehin unbeachtliche Neuerung -, daß die Gattin des Beschwerdeführers wieder schwanger sei, nicht durchschlagen.
4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers schließlich, eine "Abschiebung" hätte für ihn verheerende Auswirkungen, da er in seiner früheren Heimat weder Verwandte noch Bekannte habe und mit Sicherheit Not und Elend ausgesetzt wäre, ist nicht zielführend, da - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausschließlich das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, verbunden ist, nicht jedoch (auch) ein Abspruch darüber, in welches Land der Fremde auszureisen habe, allenfalls abgeschoben werde (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0595, und vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0247).
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180718.X00Im RIS seit
12.06.2001