TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/17 94/09/0223

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §3 Abs4;
AuslBG §2 Abs2 litb idF 1990/450;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des C in Y, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Juni 1994, Zl. Senat-AM-93-099, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war unbestritten das zur Tatzeit gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ der B-Gesellschaft m. b.H. mit Sitz in A (in der Folge kurz: B). Bei einer Kontrolle einer Baustelle der B in S durch Organe des Landesarbeitsamtes Niederösterreich (LAA) am 31. Juli 1991 wurden dort vier namentlich genannte ungarische Arbeitskräfte angetroffen, die mit Schuttschaufelarbeiten beschäftigt waren und über keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere verfügten. Zur Rechtfertigung aufgefordert, brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 1992 gegen den Vorwurf, das AuslBG übertreten zu haben, vor, die vier Ungarn seien im Tatzeitpunkt Dienstnehmer der ungarischen Firmen B E kft. bzw. B O kft. gewesen, welche über einen Betriebssitz im Inland verfügten. Dazu wurde in der Folge seitens des Beschwerdeführers ein Werkvertrag vom 15. Februar 1991 zwischen der B als Auftraggeber und der B E kft. als Auftragnehmer vorgelegt. Vertragsgegenstand war gemäß Punkt I dieses Vertrages "die Ausführung von Bau- und Baunebenarbeiten gemäß den Bau- bzw. Polierplänen sowie der geltenden Bau- und Ausstattungsbeschreibung in Verbindung mit der vertragsintegrierten Leistungsbeschreibung". Der Leistungsumfang war in Punkt II wie folgt beschrieben:

"Der Auftragnehmer ist angehalten, auf dem Grundstück Nr. 77/7 der Katastralgemeinde St unter Beistellung des dafür notwendigen Materials folgende Leistungen oder Teile dieser Leistungen durchzuführen: Baustelleneinrichtung und Baustellenräumung - Errichten der Fundierung - Errichten des Erdgeschoßmauerwerkes - Errichten des Obergeschoßmauerwerkes - Dachschalung und Dachausbau - Errichten der Zwischenwände - Montage der Innentüren - Verlegen der Fliesen - Diverse Nebenarbeiten. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind nur die in der Leistungsbeschreibung angeführten Leistungen. Diese werden entweder für das Gesamtobjekt oder auch nur für Teile des Gesamtobjektes festgelegt und sind integrierender und bestimmender Bestandteil des Vertrages."

Der Vertrag war seitens des Auftraggebers von dem dazu bevollmächtigten Gesellschafter der B, A, und seitens des Auftragnehmers von demselben A als Geschäftsführer der B E Kft. unterfertigt.

Eine "Leistungsbeschreibung" im Sinne dieses Vertrages für die Baustelle in S wurde nicht vorgelegt, ebensowenig eine Rechnung, aus der die Honorierung eines dort gelieferten Werks der ungarischen Firma ersichtlich wäre.

Nach Einvernahme des genannten A gab der Beschwerdeführer am 18. August 1993 und am 7. September 1993 weitere schriftliche Stellungnahmen ab, in denen er vorbrachte, die vier Ungarn seien als Dienstnehmer des ungarischen Auftragnehmers in Erfüllung eines Werkvertrages an der Baustelle tätig gewesen. Sie seien den Anordnungen A"s unterstanden und in Ungarn entlohnt worden. Die B sei nie Dienstgeberin dieser ausländischen Arbeitskräfte und daher auch nicht verpflichtet gewesen, für diese Beschäftigungsbewilligungen einzuholen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom 24. September 1993 wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der B nach außen berufenes Organ schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, daß die B am 31. Juli 1991 in S die vier namentlich genannten ungarischen Staatsbürger beschäftigt habe, obwohl weder der B für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verstoßen, wofür über ihn vier Geldstrafen a S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 10 Tage) verhängt wurden. Begründend führte die BH aus, aus den Bestimmungen des AuslBG und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) folge, daß für die Beurteilung eines behaupteten Werkvertrages dessen tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung ausschlaggebend sei. Die Ausländer hätten an der Baustelle der B Bauhilfsarbeiten durchgeführt. Es habe sich dabei also nicht um die Herstellung eines Werkes gehandelt, das sich von den sonst von der B erbrachten Leistungen deutlich abhebe. Es liege daher eine Arbeitskräfteüberlassung durch die ungarische B E kft. an die B vor. Daraus folge, daß gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG die B als Beschäftigter anzusehen und gemäß § 2 Abs. 3 AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhalten sei. Die B hätte daher für die verwendeten Arbeitskräfte Beschäftigungsbewilligungen benötigt. Da solche ebenso wie Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine fehlten, seien die Übertretungen gegen das AuslBG gegeben. Die BH begründet abschließend noch ihre Strafbemessung.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zum Vorliegen eines Werkvertrages. Die vier Ausländer seien nicht für betriebseigene Aufgaben der B, sondern zur Erfüllung der Werkverträge ihrer jeweiligen Dienstgeberin eingesetzt worden. Die BH habe eine Gesamtabwägung, ob Elemente der Arbeitskräfteüberlassung oder eines Werkvertrages vorlägen, unterlassen und habe aus den von ihr getroffenen Feststellungen einen falschen Schluß gezogen. Die Bauschuttschaufelarbeiten der vier Ungarn entsprächen genau jenen Arbeiten, zu denen sich ihre Dienstgeberin gemäß Werkvertrag verpflichtet habe (Baustelleneinrichtung und -räumung). Es liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Die BH habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die Beweise falsch oder überhaupt nicht gewürdigt. Auch sei die Strafe zu hoch.

Die belangte Behörde hielt im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung ab, in welcher die Zeugen A, G und M einvernommen und die gesamten Ermittlungsergebnisse erörtert wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes ging die belangte Behörde davon aus, daß am 31. Juli 1991 in S die vier ungarischen Staatsbürger bei der Verrichtung von Bauschuttschaufelarbeiten angetroffen worden seien. Für diese Arbeiten seien Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine nicht vorgelegen. Hierauf gab die belangte Behörde den Inhalt des in Kopie vorgelegten Werkvertrages wieder, zu welchem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen nicht vorgelegt habe. Aus der Aussage des Zeugen G (Polier der B) habe sich ergeben, daß die B Generalunternehmer auf der Baustelle gewesen sei, jedoch die Bauarbeiten von der B selbst durchgeführt worden seien. Dabei hätten die ungarischen Arbeitskräfte mitgearbeitet. Von der B sei der Zeuge G selbst sowie ca. einen Monat lang ein gewisser F beschäftigt gewesen. Die Funktion des Zeugen G sei es einerseits gewesen, die Aufsicht über alle Subfirmen zu führen, andererseits ergebe sich aus seinen Angaben, daß er die Arbeitseinteilung für die ungarischen Arbeitskräfte vorzunehmen und Arbeitsaufzeichnungen für diese Arbeitskräfte zu führen gehabt habe. Derartige Agenden gingen nach allgemeinem Verständnis über die bloße Kontrolle von Subfirmen durch einen Bevollmächtigten des Generalunternehmers hinaus. Aus den Aussagen A und G ergebe sich, daß der dem ungarischen Unternehmen zugehörige Herr D wohl fallweise auf der Baustelle gewesen sei und auch als Kontaktperson fungiert habe. Von einer Vorarbeiterrolle könne jedoch nach den Umständen nicht gesprochen werden, weil D nach den Angaben G"s offenbar nicht einmal fähig gewesen sei, die Arbeitseinteilung für die Arbeitskräfte vorzunehmen. Nachweislich hätten drei der Ungarn G als ihren Vorgesetzten angesehen, die Ungarn hätten seinen Namen auch anläßlich der Kontrolle durch das LAA in die Erhebungsbögen eingesetzt. Auch G habe dem Zeugen M gegenüber die vier Ungarn als "seine Leute" bezeichnet, woraus sich ergebe, daß er die Ausländer de facto als der B zugehörig angesehen habe, für deren Einsatz er im Namen der B die Verantwortung zu tragen gehabt habe. Aus der Aussage G"s ergebe sich weiters eindeutig, daß die B zur Beistellung der Materialien für die von der ungarischen Firma durchgeführten Leistungen zuständig gewesen sei. Er selbst habe, soweit dies in seinem Kompetenzbereich gelegen sei, die Materialbestellung gemacht. Insofern widerspreche die tatsächliche Durchführung dem schriftlich mit der ungarischen Firma Vereinbarten.

Der abgeschlossene "Werkvertrag" sei insgesamt aus folgenden Überlegungen anzuzweifeln: Der Zeuge A habe den Vertrag in Doppelvertretung beider Partner gefertigt (Insichgeschäft). Aus der Doppelfunktion dieses Zeugen resultiere überhaupt ein Naheverhältnis des Zeugen zum Beschwerdeführer und zur B, das es rechtfertige, seine Angaben in einem anderen Licht zu sehen und den Angaben der übrigen Zeugen die größere Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Dies betreffe insbesondere die von A und G widersprüchlich beantwortete Frage, ob die B an der Baustelle nur die Bauleitung und Koordinierung ausgeübt oder selbst die Bauarbeiten durchgeführt habe. Auch die Aussage des Zeugen A, wonach die B keine Beschäftigten an der Baustelle gehabt habe, sei durch die Aussagen des Zeugen G über die Tätigkeit des Herrn F widerlegt. G genieße auch deshalb höhere Glaubwürdigkeit, weil er nicht mehr bei der B beschäftigt sei und zu dieser kein Naheverhältnis mehr habe. Dem der ungarischen Firma zugehörigen, angeblich als Kontaktperson und Dolmetsch fungierenden Herrn D habe auf Grund seiner nur gelegentlichen Anwesenheit auf der Baustelle nicht die Funktion einer Aufsichtsperson mit ständiger Weisungs- und Anordnungsbefugnis zukommen können, wie dies für die Ausführung eines Auftrages durch einen Subunternehmer mit eigener Dispositionsgewalt erforderlich gewesen wäre. Diese Rolle sei nach den Aussagen auch nicht dem Zeugen A zugekommen, obwohl er in der als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarung als der für die ungarische Firma verantwortliche Bauleiter genannt worden sei. Er habe ausgeführt, daß er mehrmals auf der Baustelle gewesen sei, und zwar sowohl als Vertreter der B als auch als Geschäftsführer der ungarischen Gesellschaft. Auch daraus ergebe sich wieder seine Doppelfunktion und damit die Unwahrscheinlichkeit, den im üblichen Geschäftsleben gegenteiligen Interessen beider Vertragsparteien (im Verhältnis Generalunternehmer zu Subunternehmer) gerecht zu werden. Durch die Nichtvorlage der den Leistungszeitraum beinhaltenden Rechnung(en) sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, die tatsächliche Abrechnungsmodalität im Vergleich zum schriftlich Vereinbarten zu überprüfen, obwohl es dem Beschwerdeführer möglich hätte sein müssen, die entsprechenden Unterlagen zumindest als Kopien beizuschaffen. Die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich die Identität der Unternehmensgegenstände der B und ihrer ungarischen Partnerfirma sowie die Doppelfunktion des A hätten unter Berücksichtigung der übrigen Beweislage bei der Erforschung der wirtschaftlichen Funktion des in Frage stehenden Vertragsverhältnisses die gerechtfertigte Annahme zugelassen, daß der formelle Abschluß eines Werkvertrages der Verschleierung verdeckter Arbeitskräfteüberlassung dienen sollte.

Rechtlich sei der Sachverhalt im Sinne des § 4 AÜG als Arbeitsüberlassung zu beurteilen, dies erneut mit Rücksicht auf die Identität der Unternehmensgegestände der beteiligten Firmen und auf die mangelnde Unterscheidbarkeit der von den ungarischen Arbeitskräften erbrachten Tätigkeiten zu den von der B zu erbringenden Leistungen. Auch sei die Arbeit mit Material der B geleistet worden, und die Ungarn seien in die Produktions- und Arbeitsabläufe der B eingegliedert gewesen. Von einer unternehmerischen Eigenverantwortlichkeit und Dispositionsmöglichkeit des ungarischen Unternehmens könne nicht gesprochen werden. Daran ändere auch eine allenfalls vertraglich übernommene Gewährleistung nichts, weil eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Kriterien ein Überwiegen der Elemente der Arbeitskräfteüberlassung ergeben habe.

Dem Beschwerdeführer sei daher im Sinne der §§ 2 Abs. 2 lit. e, 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Übertretung im Sinne dieses Gesetzes anzulasten.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es könne nicht als mildernd gewertet werden, wenn sich der Beschwerdeführer auf eine vertretbare Rechtsansicht (Werkvertrag statt Arbeitskräfteüberlassung) berufe, denn diese Konstruktion sei ja gerade zur Verschleierung der verdeckten Arbeitskräfteüberlassung gewählt worden. Als mildernd sei nur die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten gewesen. Der Unrechtsgehalt der Tat sei allerdings als erheblich anzusehen, weil das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Schwarzarbeit sehr hoch einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer habe durch die Tat die vom arbeitsmarktpolitischen Standpunkt aus unumgängliche Kontrolle des Einströmens von ausländischen Arbeitskräften auf den inländischen Arbeitsmarkt verhindert und damit die vom Gesetzgeber geschützten Interessen erheblich verletzt. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Strafsatzuntergrenze (dritter Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG) sei nicht angebracht gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs. 2 die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Nach § 2 Abs. 3 AuslBG sind den Arbeitgebern gleichzuhalten

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern mit Geldstrafen von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß es um vier ausländische (ungarische) Arbeitskräfte geht, für die weder Beschäftigungsbewilligungen noch Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorlagen. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ist ferner im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG davon auszugehen, daß zwischen der B und diesen vier Ausländern kein Arbeitsverhältnis begründet wurde und auch keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b, c und d AuslBG vorlag.

Strittig und in der Beschwerde aufgeworfen ist die Frage, ob die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer vorgelegten "Werkvertrag" mit Recht in Zweifel gezogen hat, und statt dessen auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse mit Recht vom Vorliegen einer durch diesen Vertrag verschleierten Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen ist. In der Beschwerde wird darin, daß die ungarische Firma verpflichtet gewesen sei, für B "bestimmte Gebäudeteile herzustellen", die Schuldigkeit abgeleitet, einen "xubestimmten" (gemeint wohl: bestimmten) Erfolg zu erbringen, was einen klaren Hinweis auf einen Werkvertrag darstelle. Andererseits lägen keine Hinweise auf einen "Dienstverschaffungsvertrag" vor. Daß die Arbeitnehmer Anweisungen des für die Baustelle zuständigen Mitarbeiters der B entgegengenommen hätten, sei eine "Folge von Sachzwängen", weil "Art und Umfang des geschuldeten Werks ... bei Vertragsabschluß (aus technischen Gründen) nur in grobem Umfang" festgestanden seien.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Welcher bestimmte Erfolg vom ungarischen Auftragnehmer erbracht werden sollte, wenn Art und Umfang des geschuldeten Werks gar nicht feststanden, klärt die Beschwerde nicht auf. Es ergibt sich dies auch nicht aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Werkvertrag", da diesem eine Leistungsbeschreibung nicht angeschlossen war. Dieselben Sachzwänge, die zur Entgegennahme von Weisungen der B durch die ungarischen Arbeitskräfte führen mußten, standen demnach offenbar auch dem Abschluß eines Werkvertrages entgegen, in welchem das geschuldete Werk als ein Essentiale beschrieben werden konnte. Weitere schriftliche Nachweise zum behaupteten Werkvertrag hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Gemäß § 4 Abs. 2 AÜG liegt eine Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber 1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen, oder an dessen Herstellung mitwirken, oder 2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten, oder 3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen, oder 4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Auch eine Gesamtbetrachtung dieser Unterscheidungsmerkmale ergibt, wie die belangte Behörde mit Recht angenommen hat, daß die Hinweise auf eine Arbeitskräfteüberlassung im Beschwerdefall bei weitem überwiegen. In der Beschwerde wird dagegen, wie bereits oben ausgeführt, kein wirklich taugliches Gegenargument vorgebracht (vgl. zu diesen Erwägungen auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0503).

Die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich ist gemäß § 16 Abs. 3 AÜG nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde, wovon im Beschwerdefall keine Rede ist. Ungeachtet einer allfälligen Strafbarkeit nach dem AÜG bleibt das Verhalten des Beschuldigten gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen des AuslBG strafbar (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zlen. 92/09/0347 und 0349, sowie vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0173). Die belangte Behörde hat dafür zu Recht den nach § 9 VStG für die B verantwortlichen Beschwerdeführer einem "Arbeitgeber gleichgehalten" (§ 2 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. c AuslBG) und als Beschuldigten herangezogen, denn auf der Grundlage der Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung ist die B als "Beschäftigter" im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG anzusehen.

Der Beschwerdeführer rügt auch die Strafbemessung, aber nur mit dem Hinweis, die Strafe sei unangemessen hoch, es liegen keine Erschwerungsgründe vor, sodaß die Mindeststrafe genügt hätte. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß über ihn ohnehin nur die Mindeststrafe (3. Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) verhängt worden ist.

Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090223.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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