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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. August 1993, Zl. 18.327/13-IA8/93, betreffend Parteistellung in einem Rodungsbewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte im Jahr 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) die Erteilung der Rodungsbewilligung für die Parzellen 2009/20, 2009/36 und 2009/19 sowie für Teilflächen der Parzellen 2009/21, 2009/27, 2009/28 und 2009/29, alle KG Neustift, zum Zweck der Errichtung von Wohnhäusern.
Die BH führte eine mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschien auch der Beschwerdeführer und erhob Einwand gegen die Abhaltung der Rodungsverhandlung, weil er laut Grundbuchsauszug Holz- und Streunutzungsberechtigter auf Grundstück 2009/1 - aus dem die Rodungsparzellen stammen - sei. Somit wäre er als Partei zu laden gewesen.
Dazu erklärte der Amtssachverständige für Forsttechnik, die Parzelle 2009/1, die laut Grundbuchsauszug mit der Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges aus dem Autenberge, Grundstück 2009/1, zu Hausguts- und Alpsbedarfszwecken gemäß Punkt 1 des Übereinkommens vom 23. April 1872 für die EZ 90054 und 90148 belastet sei, sei 539 ha groß. Der Hausguts- und Alpsbedarf der berechtigten Liegenschaften könne auch nach Rodung der zur Rodung beantragten Flächen aus den verbleibenden Waldbeständen gedeckt werden. Es sei zu prüfen, ob die genannte Dienstbarkeit laut Urkunde vom 23. April 1872 auf der gesamten Parzelle 2009/1 bestehe oder nur auf dem Autenberge und nicht auf dem Schallerberg, Krößbacherwald und Gasteigerwald. Die Rodungsfläche liege im Gasteigerwald, der ca. 2,5 km taleinwärts vom Autenwald liege.
Die BH ersuchte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer auch auf der Rodungsfläche in Gasteig ein Holz- und Streunutzungsrecht habe.
Die AB teilte der BH mit, auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1991 stehe fest, daß nicht das gesamte Grundstück 2009/1 mit den im Grundbuch zugunsten des Beschwerdeführers eingetragenen Dienstbarkeiten belastet sei, sondern nur der sogenannte Autenberg.
Die Bezirksforstinspektion Steinach stellte der BH eine Abschrift jener Urkunde zur Verfügung, in der das der Grundbuchseintragung zugrundeliegende Übereinkommen vom 23. April 1872 enthalten ist. Diese Urkunde ist überschrieben mit "Protokoll aufgenommen bei der k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungslocal-Commission für Oberinntal, Mieders am 23. April 1872 über die Anmeldung des S, Autenhofbesitzer in Neustift No 8706 W.P. 3 der Gemeinde Neustift für den sogenannten Autenwald dieser Gemeinde zugunsten der des Autenhofes belastenden Servitutsrechte der Weide- des Holz- und Streubezuges". Dann heißt es in diesem Protokoll nach Anführung der Anwesenden weiter:
"Zur Verhandlung über die eingangs erwähnte Anmeldung wurde mit diesämtlicher Verordnung vom 10. d.M. no. 766 ab heute da - hier Tagsatzung anberaumt, wozu die als Gegenwärtige aufgeführte erschienen sind.
Mit denselben wurde die Anmeldung und deren Beilagen durchgegangen und es wurde sofort unter Zuhandnehmen der Katastralmappen und der Parzellenprotokolle Folgendes konstatiert.
1.
Angesprochene belastete Liegenschaft ist
Ehevor in die Erörterung der fraglichen Liegenschaft eingegangen wurde, wird einverständlich festgestellt, daß die in der eingangs erwähnten Anmeldung angemeldeten Weide-, Holz- und Streubezugsrechte nicht auf dem Titel einer Servitut sondern auf dem Titel des Gemeinde-Verbrauches beruhen und in Gemäßheit der in der Gemeinde bestehenden gültigen Einrichtungen ausgeübt werden. Daher den Bestimmungen des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 nicht unterliegen, wonach die erwähnte Anmeldung von S mit Zustimmung der Gemeinde-Vertretung von Neustift zurückgezogen und um Einstellung des weiteren Verfahrens über dieselbe ersucht wird.
Zugleich kommen S und die Gemeinde-Vertretung von Neustift hinsichtlich der erwähnten Gemeindeberechtigungen über Folgendes überein und wollen dieses Übereinkommen für konstatiert wissen.
1. Die jeweiligen Autenhofbesitzer sind zwar hinsichtlich des Holzbezuges zum Haus-Guts- und Alpsbedarf gleich den übrigen Haus- und Gutseingesessenen der Gemeinde Neustift nach den jeweiligen gültigen Gemeindeeinrichtungen zu behandeln; es ist jedoch der jeweilige bezügliche Holzbedarf, welcher bei sich ergebenden Differenz durch zwei Sachverständige, von denen einen die Gemeinde Neustift, den anderen der jeweilige Autenhofbesitzer wählt und den jeweiligen k.k. Bezirksförster als Obmann im Wege der Stimmenmehrheit erhoben wird, aus dem Autenberge der Gemeinde Neustift mit Rücksicht auf die nachhaltige Waldertragsfähigkeit und mit Vorzug vor dem Bedarfe der übrigen Gemeindemitglieder nach den Bestimmungen des Forstgesetzes vom k.k. Bezirksförster über Einvernehmen des jeweiligen Autenhofbesitzers anzuweisen. Der Vorzug vor den übrigen Gemeindemitgliedern ist dafür zu verstehen, daß deren Holzbedarf erst dann in dem Autenberge angewiesen werden darf, wenn der Haus- Guts- und Alpsbedarf des jeweiligen Autenhofbesitzers nachhaltig gedeckt ist; selbstverständlich gilt dieser Vorzug auch für den Streubezug zum Haus- Guts- und Alpsbedarf und hinsichtlich der Weide gilt die bisherige Observanz, wonach in dem Autenberg die Weide nur von dem jeweiligen Autenhofbesitzer allein ausgeübt wird."
Weiters teilte die Bezirksforstinspektion Steinach der BH mit, zur örtlichen Lage des "Autenwaldes" hätten - näher dargestellte - Erhebungen im Archiv der Bezirksforstinspektion ergeben, daß der Autenwald taleinwärts bis zur Gasperlesgisse reiche und offenbar daher in den taleinwärts liegenden Wäldern auf der Gp. 2009/1 (Schallerwald, schattseitiger Krößbacher- und Gasteigerwald) kein Holzbezugsrecht zugunsten der Autenhöfe bestehe.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1993 stellte die BH fest, daß dem Beschwerdeführer im Rodungsverfahren keine Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) zukomme.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, seine im Grundbuch eingetragenen Rechte bezögen sich auf den Autenberg, nicht auf den Autenwald. Eine Begrenzung bestehe lediglich hinsichtlich der Weiderechte, nicht aber in bezug auf die Holz- und Streunutzungsrechte.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1993 wies der Landeshauptmann von
Tirol die Berufung ab.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 31. August 1993 wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung heißt es, das Grundstück 2009/1 der KG Neustift, auf dem sich die gegenständlichen Rodungsflächen befänden, sei u.a. mit den Dienstbarkeiten des Holz- und Streubezuges sowie des Heimweiderechtes zugunsten der im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaft EZ 90054 belastet. Nach § 19 Abs. 5 lit. d ForstG seien als Parteien im Rodungsverfahren u.a. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen anzusehen; bei der Beurteilung der Parteistellung sei die Bestimmung des § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz ForstG zu berücksichtigen. Unter "angrenzenden Waldflächen" seien unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben komme zufolge des dabei zu berücksichtigenden § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz ForstG u.a. dem dinglich Berechtigten nachbarlicher Waldflächen auch dann Parteistellung zu, wenn eine dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt sei. Mit Erkenntnis vom 21. November 1991 habe der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung u.a. dargelegt, daß die dem Beschwerdeführer zustehenden Dienstbarkeiten den sogenannten "Autenberg" belasteten, nicht jedoch die gegenständlichen Rodungsflächen. Die von den Dienstbarkeiten belastete Grundfläche des Autenbergs sei ca. 2.200 m (Luftlinie) vom Siedlungsgebiet Gasteig - also von den gegenständlichen Rodungsflächen - entfernt. Dem Beschwerdeführer komme daher im Rodungsverfahren keine Parteistellung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Forstbehörden hätten übersehen, daß eine Unterscheidung zwischen den Begriffen "Autenberg" und "Autenwald" zu treffen sei. Aus dem Übereinkommen vom 9. April 1880, 21. März 1880 und 11. August 1880, abgeschlossen zwischen dem damaligen Autenhofbesitzer S und der Gemeinde Neustift betreffend das Holz- und Streubezugsrecht sowie das Recht der Heimweide, welche Vereinbarung dem Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 21. November 1991 vorgelegt worden sei, werde ein Holz- und Streunutzungsrecht sowie das Recht der Heimweide auf dem "Autenberg" eingeräumt. Die Urkunde vom 9. April 1880 und das daraus resultierende Holz- und Streunutzungsrecht sowie das Recht der Heimweide beziehe sich nicht auf den Autenwald, sondern auf den Autenberg. Es möge allenfalls richtig sein, daß der Autenwald die im Bescheid des Landesagrarsenates vom 21. November 1991 dargestellte Begrenzung ausweise, nämlich taleinwärts bis zur Gasperlesgisse. Die Bezeichnung "Autenwald" stamme aus neueren Forstkarten, die den Wald rein aus dienstlichen Zwecken unterteilten; dies jedoch zu einem weit späteren Zeitpunkt als jenem der Einräumung des Holz- und Streunutzungsrechtes sowie des Rechtes der Heimweide auf dem Autenberg. Der Begriff "Autenberg" sei ein umfassenderer als der Bereich "Autenwald". Aus einer alten Planurkunde, welche dieser Beschwerde beigelegt werde und die sich auch bei der Gemeinde Neustift befinde, ergebe sich eindeutig die gesamte Fläche des Autenberges, da diese Fläche als solche in der Planurkunde ausdrücklich bezeichnet werde. In dieser Fläche des "Autenberges" lägen aber auch die zur rodenden Flächen, sodaß entgegen dem Bescheid des Landesagrarsenates vom 21. November 1991 die gesamte Fläche des "Autenberges" mit dem Holz- und Streunutzungsrecht sowie dem Recht der Heimweide (wobei nur das Recht der Heimweide innerhalb der Parzelle mit genauer Grenzbeschreibung beschränkt sei) belastet sei und nicht nur die Fläche des "Autenwaldes".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 19 Abs. 5 lit. b ForstG ist Partei im Rodungsverfahren der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte.
Nach § 19 Abs. 5 lit. d leg. cit. kommt die Parteieigenschaft im Rodungsverfahren dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten an der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen zu, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist.
§ 14 Abs. 3 bestimmt, daß der Deckungsschutz dem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren ist, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 m beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1 Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.
Der Hinweis des § 19 Abs. 5 lit. d ForstG auf § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz leg. cit. bedeutet, daß einer Waldfläche nur dann die Eigenschaft einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche zukommt, wenn sie von der Rodungsfläche nicht durch eine mehr als 10 m breite, nicht unter § 1 Abs. 1 ForstG fallende Grundfläche getrennt ist.
Der Beschwerdeführer stützt die von ihm behauptete Parteistellung im Rodungsverfahren auf die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges aus dem Autenberge sowie auf die Dienstbarkeit der Heimweide des Autenhofes im Autenberg.
Was die Dienstbarkeit der Heimweide anlangt, so bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht, daß diese die im Grundbuch ausgewiesene Beschränkung "bis zur Gasperlesgisse" aufweist und sich daher weder auf die Rodungsfläche noch auf diese angrenzende Flächen erstreckt.
Die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges aus dem Autenberg hat ihre Grundlage im Punkt 1 des Übereinkommens vom 23. April 1872. Die in der Beschwerde angesprochenen Übereinkommen vom 9. April 1880, 21. März 1880 und 11. August 1880 wurden im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer nicht erwähnt. Sie haben im übrigen nach dem Beschwerdevorbringen auch keinen anderen Inhalt als das Übereinkommen aus dem Jahr 1872. Darin ist von einem Holz- und Streubezugsrecht im Autenberg die Rede. Dabei ist aber zu beachten, daß in dem Protokoll, in dem dieses Übereinkommen enthalten ist, von einer Anmeldung von Holz- und Streubezugsrechten in bezug auf den "sogenannten Autenwald" der Gemeinde Neustift die Rede ist. Diese Rechte sollten durch das Übereinkommen geregelt werden. Weder das Übereinkommen selbst noch die Darstellung seiner Vorgeschichte im Protokoll enthalten auch nur den geringsten Hinweis, daß mit dem Übereinkommen der räumliche Geltungsbereich der angemeldeten Rechte erweitert werden sollte. Es ist daher davon auszugehen, daß der Ausdruck "Autenberg" im Text des Übereinkommens nichts anderes meint als den "Autenwald", auf den sich die Anmeldung der Rechte bezog. Daß der "Autenwald" die von der Bezirksforstinspektion erhobene Begrenzung ("bis zur Gasperlesgisse") aufweist und sich daher weder auf die Rodungsflächen erstreckt noch an diese angrenzt, bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht. Sein Einwand, die Bezeichnung "Autenwald" stamme aus Forstkarten, die zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Einräumung des Holz- und Streunutzungsrechtes erstellt worden seien, ist unzutreffend. Die Bezirksforstinspektion Steinach stützte sich auf die Waldbereitung von 1780, eine Forstkarte des Stubaitales aus dem Jahr 1780, eine Waldbeschreibung von 1838 und eine Waldbeschreibung von 1841.
Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechte sich weder auf die Rodungsfläche noch auf eine an diese angrenzende Waldfläche erstrecken, kam ihm schon aus diesem Grund keine Parteistellung im Rodungsverfahren zu.
Der Mangel der Parteistellung des Beschwerdeführers ergibt sich aber auch noch aus einem weiteren Grund.
Nach dem Übereinkommen vom 23. April 1872 beruhen die Holz- und Streubezugsrechte für den Autenhof - die Liegenschaft des Beschwerdeführers - nicht auf dem Titel einer Servitut, sondern auf dem Titel einer Nutzung am Gemeindegut, an einem Gut also, dessen Nutzung den "Haus- und Gutseingesessenen" der Gemeinde zustand. Es handelt sich demnach um die Nutzung an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück. Darunter sind nach § 33 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG) Grundstücke zu verstehen, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Die aus dem Übereinkommen vom Jahre 1872 resultierenden, mit dem Eigentum am Autenhof (der Stammsitzliegenschaft) verbundenen Nutzungsbefugnisse stellen Anteilsrechte an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück dar. Von einer selbständigen Dienstbarkeit, welche zum Holz- und Streubezug auf fremdem Grund und Boden berechtigt, kann daher - wie auch der Landesagrarsenat in seinem Bescheid vom 21. November 1991 festgestellt hat - nicht die Rede sein. Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet nach § 34 Abs. 1 TFLG eine Agrargemeinschaft. Diese ist nach § 34 Abs. 3 leg. cit. eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Auf Grund von Anteilsrechten an solchen Agrargemeinschaften besteht keine Parteistellung im Rodungsverfahren, weil die Anteilsrechte durch die jeweilige Agrargemeinschaft repräsentiert werden (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 160). Die Möglichkeit, eine allfällige Rechtsverletzung durch die Rodung zu bekämpfen, hat der Beschwerdeführer daher nicht im Rahmen des Rodungsverfahrens, sondern in einem Verfahren betreffend Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zur mitbeteiligten Partei. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht, doch wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1991 mit hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 92/07/0041, als unbegründet abgewiesen.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer; für diese gibt es keine gesonderte Abgeltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100197.X00Im RIS seit
20.11.2000