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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der B-GesmbH & Co. KG in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. März 1994, Zl. IVe-22/191-91, betreffend landschaftsschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 1993, Zlen. 92/10/0395, 0450, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 1992, mit dem der beschwerdeführenden Partei die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagerplatzes auf Parzelle Nr. 5337/1 der KG L versagt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Aufhebung dieses Bescheides war erfolgt, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem Argument der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hatte, ohne Erweiterung der Lagerflächen sei eine Fortführung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei nicht gewährleistet.
Im fortgesetzten Verfahren stellte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Fragen, woraus abzuleiten sei, daß öffentliche Interessen verletzt würden, wenn der Betrieb seine Produktion einstelle, woraus abgeleitet werde, daß die Existenz des Betriebes gefährdet sei, wenn der geplante Lagerplatz nicht errichtet werden könne, und ob es ausgerechnet das verfahrensgegenständliche Grundstück sein müsse, welches für den Lagerplatz herangezogen werde.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Jänner 1994 teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit, sie nutze derzeit 400 m2 (der Parzelle 5337/1) als Lagerplatz und die restlichen Quadratmeter, die aufgeschüttet worden seien, mit maximal 800 m2 als Parkplatz. Es bestehe daher keine Bewilligungspflicht für die derzeit bestehenden Plätze. Die beschwerdeführende Partei wolle aber die bestehende Anlage über die derzeit vorhandenen Maße hinaus erweitern, sodaß eine Bewilligungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 (Vorarlberger LSchG), entstehe. Die beschwerdeführende Partei modifiziere daher ihren Antrag auf Bewilligung in der Weise, daß sie um die Erteilung der landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung nicht für die bereits errichteten und rechtmäßig betriebenen beiden Plätze ersuche, sondern lediglich für jenen Teil, der 400 m2 bzw. 800 m2 übersteige, wobei sie den bestehenden Parkplatz wahlweise auch als Lagerplatz nutzen wolle. Es ergebe sich sohin eine völlig neue Sach- und Rechtslage, da die Situation aus der Sicht des Landschaftsschutzes mit dem zulässigen und rechtswirksamen Betrieb eines Lagerplatzes von 400 m2 und eines Parkplatzes von 800 m2 (ohne jegliche Auflagen, z.B. Begrünung, Bepflanzung, Biotoperrichtung) mit jener Situation verglichen werden müsse, die dadurch entstehe, daß über die ohne Bewilligungspflicht geschaffenen beiden Plätze hinaus projektgemäß ein Lagerplatz errichtet und betrieben werde. Würden die Ergebnisse einer solchen Prüfung der Beurteilung zugrundegelegt und die von der beschwerdeführenden Partei bereits vorgebrachten Interessen berücksichigt, so ergebe sich, daß die Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt würden bzw. die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Vorarlberger LSchG vorlägen. Die beschwerdeführende Partei ersuche um eine ergänzende Begutachtung durch einen Amtssachverständigen, wobei ersucht werde, dem Amtssachverständigen vor allem aufzutragen, die derzeit bestehende Situation (400 m2 Lagerplatz und 800 m2 Parkfläche) mit der geplanten Situation gutachterlich zu vergleichen.
In der Frage der Existenzgefährdung ihres Betriebes verwies die beschwerdeführende Partei auf eine Stellungnahme des Steuerberaters Dr. H., welche dem Vorarlberger Landeshauptmann übermittelt worden sei.
Die Frage nach anderen für eine Lagerfläche nutzbaren Grundstücken beantworte die beschwerdeführende Partei dahin, daß bis heute kein anderes Grundstück zur Verfügung stehe. Falls die Produktion des Betriebes eingestellt werden müsse - so die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme weiter -, so komme es sicher zu einem Verlust von Arbeitsplätzen in Vorarlberg, da ein Teil der Aufträge in die benachbarte Schweiz wandere, von der die beschwerdeführende Partei einen Teil ihrer Aufträge beziehe. Das Ausmaß sei sicherlich schwer abzuschätzen, gerechnet werde mit einem Verlust für den Vorarlberger Arbeitsmarkt um ca. 50 %. Sollte hier die Behörde Bedenken haben, werde ersucht, ein Gutachten zu dieser Frage einzuholen. Die Erhaltung des Betriebes liege für die Gemeinde L im öffentlichen Interesse, weshalb die Gemeinde auch ersucht habe, die beantragte Bewilligung zu erteilen. Es werde ersucht, allenfalls die Gemeinde L diesbezüglich nochmals zur Stellungnahme einzuladen.
Schließlich ersuchte die beschwerdeführende Partei, ihr eine Frist bis mindestens 15. März 1994 einzuräumen, damit sie auf gleicher fachlicher Ebene zum Gutachten des Natur- und Landschaftsschutzsachverständigen Stellung nehmen und die von der belangten Behörde gestellten Fragen noch detaillierter und allenfalls mit weiteren Beweismitteln beantworten könne.
Wie sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19. Jänner 1994 ergibt, wurde der beschwerdeführenden Partei die beantragte Frist bis 15. März 1994 eingeräumt.
Das Schreiben des Steuerberaters Dr. H., auf das sich die beschwerdeführende Partei berufen hatte, hat folgenden Wortlaut:
"Auf den Grundparzellen 5338/2 und 5339 befindet sich ein Gebäude, das die Räume zur Bearbeitung der Steine und auch die Büros enthält. In diesen Büros herrscht Platzmangel. Dem Buchhalter steht beispielsweise nur eine kleine Kabine zur Verfügung, in der er nicht alle Unterlagen griffbereit zur Verfügung hat. Die restliche Grundstücksfläche dient als Lager und Ausstellungsfläche. Es läßt sich mit freiem Auge feststellen, daß die bestehenden Flächen voll ausgenützt sind.
Für ein rationelles Arbeiten und das Abstellen der Lastkraftwagen in einer zumutbaren Entfernung benötigt die Firma unbedingt ein zusätzliches Grundstück. Leider ist der angrenzende Nachbar ... nicht bereit, seine ihm gehörende Grundparzelle 5338/1 zu verkaufen oder zu verpachten. Er ist auch nicht bereit, mit den nächstfolgenden Nachbarn mit der Grundparzelle 5337/1, mit dem die Firma B einen Pachtvertrag abgeschlossen hat, zu tauschen.
Sofern aber die Firma B die Möglichkeit hat, Teile des Grundstückes Gp. 5337/1 für betriebliche Zwecke mitzubenutzen, wird es ihr möglich sein, die kostenmäßigen Nachtteile aus dem fehlenden Geländemangel teilweise wettzumachen. Bei den von der Firma B zu bearbeitenden und für den Handel bestimmten Waren handelt es sich um schwere Materialien, die nur mit großem Aufwand verladen oder an einem anderen Ort verlagert werden können. Für die Existenz der Firma ist es mitentscheidend, daß auf diesem Sektor keine übermäßigen Kosten anfallen."
Die von der beschwerdeführenden Partei angekündigten detallierteren Ausführungen zu den Fragen der belangten Behörde unterblieben.
Mit Bescheid vom 23. März 1994 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes auf
Parzelle 5337/1 der KG L versagenden erstinstanzlichen Bescheid neuerlich ab.
In der Begründung wird ausgeführt, der von der beschwerdeführenden Partei geplante Lagerplatz solle eine Fläche von ca. 3.200 m2 umfassen, weshalb das geplante Vorhaben nach dem Vorarlberger LSchG bewilligungspflichtig sei. Die Interessen des Landschaftsschutzes würden durch die geplante Lagerung von Materialien und Maschinen verletzt, da diese in der Landschaft einen Fremdkörper darstellten. Die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergäben sich vor allem deshalb, weil die beantragte Lagerplatzfläche gegenüber den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen leicht erhöht und daher von der Ferne gut einsehbar sei. Eine künstliche Bepflanzung zur optischen Abdeckung des beantragten Lagerplatzes würde ebenfalls landschaftsbildlich störend wirken, weil das L-Ried eine offene Landschaft sei und keiner weiteren Gliederung bedürfe. Außerdem wären die vorhandenen Büsche das halbe Jahr ohne Laub, sodaß in dieser Zeit ohnehin kein ausreichender Sichtschutz bestünde. Im gegenständlichen Fall könnten daher durch die Vorschreibung von Auflagen oder Befristungen die mit dem Projekt verbundenen Beeinträchtigungen der Landschaft nicht beseitigt werden. Die Behörde habe daher noch zu prüfen, ob andere öffentliche Interessen vorhanden seien, die die Interessen des Landschaftsschutzes überwögen. Wie sich aus der Stellungnahme der Abteilung VIa des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ergebe, habe der Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf seine Größe und das Vorhandensein zahlreicher anderer Betriebe dieser Branche weder volks- noch regionalwirtschaftlich eine besondere Bedeutung. Für die Beurteilung der Frage, ob die Existenz der beschwerdeführenden Partei gefährdet sei, wenn der geplante Lagerplatz nicht errichtet werde, seien Unterlagen über die nunmehrige wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Diese Unterlagen - die für die Erstattung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens erforderlich seien - könnten von der Behörde von Amts wegen nicht beigeschafft werden, weil den Ermittlungen der belangten Behörde durch das Bankgeheimnis und durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht Grenzen gesetzt seien. Die beschwerdeführende Partei habe die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt und daher ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Auf Grund dieser Tatsache sei die Behörde nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Stellungnahme des Steuerberaters Dr. H. sei nicht nachvollziehbar. Es sei nämlich nicht erkennbar, von welcher finanziellen Situation der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werde. Die Einholung einer Stellungnahme zur Frage der Gefährdung der Existenz des Betriebes vom Wirtschaftsreferenten der Vorarlberger Landesregierung habe unterbleiben können, da dieser auf Grund der fehlenden Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen, Stand der Bankkonten, Bankbewegungen und Unterlagen des Finanzamtes) gar kein fundiertes Gutachten hätte erstatten können. Daß die erforderlichen Unterlagen im Akt nicht auflägen, sei dem Verschulden der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Auf die im Punkt 4 der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 4. Jänner 1994 angeführten Anträge und Argumente sei nicht näher einzugehen gewesen, da als Voraussetzung für die Erörterung dieser Anträge zuerst der Beweis hätte erbracht werden müssen, daß durch die Versagung des beantragten Vorhabens die Existenz der beschwerdeführenden Partei gefährdet sei. Da ein solcher Beweis aus Verschulden der beschwerdeführenden Partei habe nicht erbracht werden können, sei auf diesen Punkt der Stellungnahme nicht weiter einzugehen gewesen. Zusammenfassend werde daher festgestellt, daß öffentliche Interessen, die für die Bewilligung des beantragten Vorhabens sprächen, allenfalls in geringfügigem Ausmaß gegeben seien. Gegen die Bewilligung des beantragten Vorhabens sprächen jedoch neben den Interessen des Landschaftsschutzes auch gewichtige - näher ausgeführte - Interessen der Raumplanung und der Landwirtschaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe im Berufungsverfahren ihren Bewilligungsantrag geändert. Sie habe um die Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung nicht für die bereits errichteten und rechtmäßig betriebenen beiden Plätze (Lagerplatz mit 400 m2 und Parkplatz mit 800 m2) ersucht, sondern lediglich für jenen Teil, der 400 m2bzw. 800 m2 übersteige. Diese neue Sach- und Rechtslage habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung völlig unberücksichtigt gelassen und sei vom ursprünglichen Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines Lagerplatzes auf der gesamten Parzelle 5337/1 mit einer Gesamtfläche von 3.200 m2 ausgegangen. Da sohin die belangte Behörde über einen nicht mehr aufrechten Antrag entschieden habe, habe sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Richtigerweise hätte sie den modifizierten Antrag prüfen müssen. Es liege nämlich Identität des Antrages vor. Der Antrag sei lediglich eingeschränkt worden. Hätte sie dies gemacht, wäre möglicherweise zum Vorschein gekommen, daß jene als Lagerplatz beantragten Teile der Parzelle 5337/1, die die errichteten und betriebenen 400 m2 Lagerplatz und 800 m2 Parkplatz überstiegen, Interessen des Landschaftsschutzes nicht (mehr) verletzten und daher die Bewilligung erteilt werden könne.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei wirft zunächst die Frage auf, welche Bedeutung die "Modifikation" ihres Antrages im Zuge des Berufungsverfahrens für die Frage der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde hatte. Unterschied sich nämlich der "modifizierte" Antrag vom ursprünglichen so wesentlich, daß der belangten Behörde nicht mehr dieselbe Sache wie der Erstbehörde zur Entscheidung vorlag, dann hatte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; über den geänderten Antrag hätte in diesem Fall die Erstbehörde zu entscheiden gehabt.
Von der Auffassung, daß durch die "Modifikation" des Antrages ein neuer Antrag vorliege, über den die Erstbehörde zu entscheiden habe, ging die belangte Behörde aus, wie sich aus einem Aktenvermerk vom 18. Jänner 1994 ergibt. Die belangte Behörde war jedoch offenbar der Meinung, trotzdem über den ursprünglichen Antrag der beschwerdeführenden Partei entscheiden zu müssen.
Die Antwort auf die Frage, ob der "modifizierte" Antrag ein neuer Antrag im oben dargestellten Sinn ist, ergibt sich aus einem Vergleich des ursprünglichen Antrags mit dem "modifizierten" Antrag.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 1990 hatte die beschwerdeführenden Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) die Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagerplatzes zur Humuslagerung, zur Lagerung von Steinmaterial und zur Erstellung von Musterflächen in größtmöglichem Ausmaß auf dem Grundstück Nr. 5337/1 der KG L, das eine Größe von ca. 3.200 m2 aufweist, beantragt. Im Berufungsverfahren wurde dieser Antrag dahingehend "modifiziert", daß um die Erteilung der landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung nicht für die bereits errichteten Plätze (Lagerplatz im Ausmaß von 400 m2 und Parkplatz im Ausmaß von 800 m2) angesucht wurde, sondern lediglich für jenen Teil, der 400 m2 bzw. 800 m2 übersteigt, wobei der bestehende Parkplatz wahlweise auch als Lagerplatz genutzt werden sollte. Betrachtet man diese "Modifikation" näher, so zeigt sich, daß sie auf dasselbe hinausläuft wie der ursprüngliche Antrag, nämlich eine Nutzung der ganzen Parzelle 5337/1 als Lagerplatz, soll doch auch der Parkplatz "wahlweise" für Lagerzwecke benutzt werden. Durch die "Modifikation" des Antrages erfolgte daher keine Änderung der Sache gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren, weshalb die belangte Behörde zuständig blieb, über den formell "modifizierten", inhaltlich aber unveränderten Antrag zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, es sei zwar richtig, daß sie innerhalb der ihr eingeräumten Frist die von der belangten Behörde gestellten Fragen nicht detaillierter und mit weiteren Beweismitteln beantwortet habe. Dennoch habe sie ihre Mitwirkungspflicht keineswegs verletzt. Sie habe zu den aufgeworfenen Fragen bereits detailliert in der Eingabe vom 4. Jänner 1994 Stellung genommen. Sie habe überdies die Stellungnahme des Steuerberaters Dr. H. vorgelegt. Unter diesen Umständen hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen anstellen müssen. Vor allem hätte sie die beschwerdeführende Partei darüber informieren müssen, daß ihrer Meinung nach die Stellungnahme des Steuerberaters unschlüssig sei, um dadurch der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zu geben, das Beweisanbot zu ergänzen, zumal die Überlegungen des Steuerberaters nicht von vornherein abwegig seien. Die belangte Behörde hätte außerdem vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die von ihr erstmals im angefochtenen Bescheid angeführten Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen, Stand der Bankkonten etc.) verlangen müssen. Eine entsprechend detaillierte Aufforderung sei aber unterblieben. Wäre die beschwerdeführende Partei entsprechend aufgefordert worden, so hätte sie diese Unterlagen vorgelegt. Hiezu komme, daß die beschwerdeführende Partei davon ausgehen habe können, es werde das angekündigte Gutachten der Wirtschaftsabteilung eingeholt. Von dieser Beweisaufnahme hätte die belangte Behörde nur dann Abstand nehmen dürfen, wenn sie zuvor die beschwerdeführende Partei darüber informiert hätte, daß für die Erstellung eines fundierten Gutachtens weitere Informationen und Unterlagen erforderlich seien. Die beschwerdeführende Partei habe davon ausgehen können, daß sie im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Gutachten noch allenfalls ein weiteres Vorbringen erstatten und weitere Unterlagen vorlegen könne. Die beschwerdeführende Partei habe weiters davon ausgehen können, die belangte Behörde werde eine ergänzende Stellungnahme der Gemeinde L einholen, zumal der Leiter der Umweltschutzabteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung eine entsprechende Zusage gemacht habe. Diese Stellungnahme sei nicht eingeholt worden. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, die beschwerdeführende Partei vom Abschluß der Beweisaufnahme zu informieren und ihr damit Gelegenheit zu geben, abschließend Stellung zu nehmen.
Im Vorerkenntnis vom 20. September 1993, Zlen. 92/10/0395, 0450, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil die belangte Behörde ein Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Frage der öffentlichen Interessen an der Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung, welches weder vom vornherein als unschlüssig zu erkennen noch so allgemein gehalten war, daß es keine Grundlage für weitergehende Ermittlungen bilden konnte, nicht zum Anlaß für konkrete Ermittlungen genommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber gleichzeitig deutlich gemacht, daß die belangte Behörde die Möglichkeit hat, die beschwerdeführende Partei zur Beibringung von Unterlagen aufzufordern, die ihr als für die Beurteilung der Behauptung der beschwerdeführenden Partei erforderlich erscheinen. Dies hat die belangte Behörde getan. Es wäre Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen ihre Behauptungen zu untermauern und Bescheinigungsmittel beizubringen. Die Stellungnahme des Steuerberaters Dr. H. stellt aber keine solche Bescheinigung dar. Die darin enthaltene Aussage, der Buchhalter der beschwerdeführenden Partei sei räumlich beengt, dokumentiert keine Existenzgefährdung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei, ebensowenig - für sich allein - der Umstand, daß die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Flächen voll ausgenutzt sind. Lediglich der letzte Absatz im Schreiben des Steuerberaters enthält einen Bezug zur Existenzgefährdung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei, der sich allerdings in einer bloßen Behauptung erschöpft und in keiner Weise erklärt, warum die wirtschaftliche Existenz der beschwerdeführenden Partei gefährdet sein sollte, wenn die Parzelle 5337/1 nicht als Lagerplatz benutzt werden kann. Diese Stellungnahme war von vornherein ungeeignet, die Existenzgefährdung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei zu dokumentieren. Die von der beschwerdeführenden Partei angekündigten näheren Erläuterungen sind unterblieben. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, die beschwerdeführende Partei nochmals aufzufordern, ein weiteres Vorbringen zu erstatten bzw. ihre untauglichen Bescheinigungsmittel durch taugliche zu ersetzen. Daß die belangte Behörde die Einholung eines Gutachtens der Wirtschaftsabteilung angekündigt hat, berechtigte die beschwerdeführende Partei nicht dazu, die angekündigten näheren Erläuterungen zu unterlassen, da durch diese Ankündigung die Frist zur Beibringung näherer Erläuterungen und Unterlagen nicht verschoben wurde. Gleiches gilt für die Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde L.
Richtig ist, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides der beschwerdeführenden Partei zu Unrecht vorwirft, bestimmte Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen etc.) nicht vorgelegt zu haben. Eine Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen hat die belangte Behörde an die beschwerdeführende Partei nie gerichtet. Dies ändert aber nichts daran, daß die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde gegenüber nicht glaubhaft gemacht hat, daß bei Nichtverwendung der Parzelle 5337/1 als Lagerplatz die Existenz ihres Betriebes gefährdet sei, wozu sie aber, wenn sie eine Abweisung ihres Antrages vermeiden wollte, verpflichtet war, da nur sie in der Lage war, jene Unterlagen zu liefern, aus denen sich eine Existenzgefährdung ihres Betriebes ableiten ließ.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß keine öffentlichen Interessen vorliegen, die die Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen.
Die beschwerdeführende Partei behauptet aber, es hätte sich im Zuge des Berufungsverfahrens der Sachverhalt insofern geändert, als nun nicht mehr eine Situation ohne Nutzung der Parzelle 5337/1 für Zwecke eines Lagerplatzes mit einem Lagerplatz auf diesem Grundstück zu vergleichen seien, sondern die durch die zulässige Nutzung eines Teiles dieser Parzelle als Lagerplatz bzw. Parkplatz entstandene Lage mit der Situation, die sich ergibt, wenn die gesamte Parzelle als Lagerplatz genutzt wird.
Nach § 3 Abs. 1 lit. d Vorarlberger LSchG bedarf die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von Parkplätzen mit einer Grundfläche von mehr als 800 m2 außerhalb des bebauten Gebietes einer Bewilligung der Behörde.
Ebenfalls bedürfen nach § 3 Abs. 1 lit. l leg. cit. einer behördlichen Bewilligung die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von Lagerplätzen mit einer Grundfläche von über 400 m2 und Ablagerungsplätzen mit einer Grundfläche von über 100 m2.
Nach § 10 Abs. 1 Vorarlberger LSchG darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht, daß Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.
Was unter den Interessen des Landschaftsschutzes zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 lit. a Vorarlberger LSchG. Diese Bestimmung definiert Landschaftsschutz als die Abwehr von Eingriffen, die geeignet sind, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören. Interessen des Landschaftsschutzes werden demnach dann verletzt, wenn durch einen Eingriff die Landschaft beeinträchtigt, verunstaltet oder geschädigt oder der Naturgenuß gestört wird.
Bei der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Veränderung des Ist-Zustandes handelt es sich um einen durch gesetzlich zulässige Maßnahmen herbeigeführten Zustand. Bei der Beurteilung, ob die beantragte Schaffung eines erweiterten Lagerplatzes Interessen des Landschaftsschutzes verletzen würde, ist daher dieser auf gesetzlich zulässige Weise geschaffene Ist-Zustand in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0147 u.a.). Die Schaffung dieses Ist-Zustandes bedeutet zwar nicht, daß durch die geplanten weiteren Maßnahmen Interessen des Landschaftsschutzes nicht mehr verletzt werden können, denn auch die Verstärkung von Eingriffen in das Landschaftsbild kann Interessen des Landschaftsschutzes verletzen; es kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß durch die Schaffung eines bewilligungsfreien Lagerplatzes von 400 m2 Größe und eines ebenfalls bewilligungsfreien Parkplatzes im Ausmaß von 800 m2 bereits eine Situation entstanden ist, der gegenüber die Verwendung der gesamten Parzelle 5337/1 als Lagerplatz keine Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes mehr darstellen würde. Zu Recht macht die beschwerdeführende Partei geltend, auf Grund der von ihr behaupteten Sachverhaltsänderung hätte ein Vergleich zwischen dem durch die Errichtung des Lagerplatzes und des Parkplatzes geschaffenen Ist-Zustand und dem geplanten Zustand vorgenommen und auf dieser Basis die Frage einer Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes durch den geplanten Zustand beurteilt werden müssen. Derartige Feststellungen aber hat die belangte Behörde nicht getroffen; sie ist vielmehr vom ursprünglichen Sachverhalt ausgegangen, weil sie offenbar der Meinung war, den geänderten Sachverhalt habe die Erstbehörde zu beurteilen. Auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes kann nicht beurteilt werden, ob die von der beschwerdeführenden Partei geschaffene neue Situation zu einer anderen Beurteilung ihres Vorhabens führt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100082.X00Im RIS seit
20.11.2000