Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der X Gesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. September 1993, Zl. SV (SanR)-1122/5-1993-Wie/Ma, betreffend Beitragsnachverrechnung und Verhängung eines Beitragszuschlages (mP: OÖ GKK), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Als Ergebnis einer durchgeführten Beitragsprüfung verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23. März 1993, für die in der Beitragsrechnung vom gleichen Tage genannten Versicherten allgemeine Beiträge in der Höhe von S 10.039,20 und Sonderbeiträge in der Höhe von S 14.720,60 nachzuzahlen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 6.300,-- vorgeschrieben. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei der Beitragsprüfung am 14. Jänner 1993 Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet, weil die Beschwerdeführerin Pflichtversicherte nicht, unrichtig oder mit einem zu niedrigen Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet habe.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch, in welchem sie ausführte, daß ihr diese Beiträge nachverrechnet worden seien, weil die Kosten für Betriebsausflüge in den Jahren 1990 und 1992 den Betrag von S 2.550,-- pro Jahr und Dienstnehmer überschritten hätten. Der Einspruch richte sich gegen diese Vorgangsweise deshalb, weil die Beschwerdeführerin Betriebsausflüge nur alle zwei Jahre durchführe und dies überdies mit Weiterbildungsaktionen kopple, die ebenfalls Kosten verursachten und im Gesamtkostenbetrag für den Betriebsausflug enthalten seien. So sei der "Betriebsausflug 1992" mit dem Besuch des wichtigsten Zulieferanten verbunden worden, der im Zuge seiner Werksbesichtigung seine Produktpalette präsentiert und eine Schulung über die optimale Weiterbearbeitung seiner Erzeugnisse beim Händler, also bei der Beschwerdeführerin, durchgeführt habe. Ob nun die Kosten für einen Betriebsausflug auf zwei Jahre aufzuteilen oder ob die Hälfte der Kosten nicht für den Betriebsausflug, sondern für die Schulung der Mitarbeiter zu rechnen seien, sei insoweit ohne Belang, als in beiden Fällen die "Wertgrenze für die nichtversicherungspflichtige Zuwendung für einen Betriebsausflug keinesfalls überschritten" würde. Die Beschwerdeführerin stelle deshalb den Antrag, von der Vorschreibung Abstand zu nehmen und die Beiträge dem Beitragskonto wieder gutzuschreiben.
In ihrer dazu an die belangte Behörde als Einspruchsbehörde erstatteten Stellungnahme führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß nach den Angaben der Beschwerdeführerin nur der Betriebsausflug des Jahres 1992 in Verbindung mit einem "Schulungsprogramm" veranstaltet worden sei, nicht jedoch jener des Jahres 1990. Aus den vorgelegten Rechnungen des Betriebsausfluges 1992 seien jedoch "Schulungskosten" nicht ersichtlich. Es sei daraus zu entnehmen, daß mit der Organisation des Betriebsausfluges 1992 ein näher bezeichnetes Reisebüro betraut worden sei und das Ziel dieses viertägigen Betriebsausfluges vom 30. April bis 3. Mai 1992, woran neun Personen teilgenommen hätten, Rom gewesen sei. Eine Trennung der "Betriebsveranstaltungskosten" des Betriebsausfluges 1992 sei nicht vorzunehmen. Nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gemäß § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG zählten Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter hätten, wobei solche Betriebsveranstaltungen gebräuchlicherweise auch Gelegenheit zu einem beruflichen Erfahrungsaustausch böten. Betriebsausflüge könnten daher - sowie andere Betriebsveranstaltungen - durchaus geeignet sein, die Weiterbildung der daran teilnehmenden Arbeitnehmer zu fördern. Bei solchen im Rahmen eines Betriebsausfluges gesetzten Bildungsmaßnahmen sei nach Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine im betrieblichen Interesse gelegene Aus- und Fortbildung nach objektiven Gesichtspunkten nicht gegeben. Würden bei einem Betriebsausflug auch Fortbildungsmaßnahmen wie die erwähnte Produktschulung durchgeführt, handle es sich um eine einheitliche Betriebsveranstaltung im Rahmen eines Betriebsausfluges. Deren Kosten seien daher ausschließlich als Kosten der betreffenden Betriebsveranstaltung zu qualifizieren. Es könnten daher in der Durchführung von Betriebsausflügen in Verbindung mit Bildungsmaßnahmen keine abgaben- bzw. beitragsfreien Zuwendungen des Arbeitgebers im betrieblichen Interesse für die Aus- oder Fortbildung der Arbeitnehmer im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 23 ASVG erblickt werden. Als herkömmliches Ausmaß der Kosten im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG könnten - in Anlehnung an die steuerrechtliche Vorgangsweise - die Empfehlungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs herangezogen werden, wonach jährlich ein Freibetrag von S 2.550,-- für Betriebsveranstaltungen beitragsfrei belassen werde. Aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. November 1991 könnten ab 1992 im Steuerrecht für Betriebsveranstaltungen jährlich S 5.000,-- und für hiebei empfangene Sachzuwendungen jährlich zusätzlich S 2.550,-- steuerfrei bleiben. Mit Schreiben vom 10. Juli 1992 habe der Hauptverband der Sozialversicherungsträger diesbezüglich eine einheitliche Vorgangsweise der Sozialversicherungsträger und der Finanzbehörden empfohlen. Im Lichte dieser Empfehlungen sei kassenseits das herkömmliche Ausmaß der Kosten für Betriebsveranstaltungen pro betroffener Person für das Jahr 1990 mit S 2.550,-- und für das Jahr 1992 mit S 7.550,-- (S 5.000,-- + S 2.550,--) angesetzt worden. Aufgrund der Gesamtkosten für den Betriebsausflug 1992 laut vorliegender Rechnungen sei auf die einzelnen Teilnehmer jeweils durchschnittlich ein Betrag von S 8.832,--, hinsichtlich des Betriebsausfluges 1990 ein Betrag von S 6.897,-- entfallen. Die die Freibeträge pro betroffenem Versicherten jeweils übersteigenden Kosten der betreffenden Betriebsveranstaltungen seien als Beitragsgrundlagendifferenzen erfaßt worden, und zwar mit je S 1.273,-- für 1992 und jeweils S 4.347,-- für 1990. Eine Aufteilung der Kosten des Betriebsausfluges auf zwei Jahre sei zweifelsfrei nicht möglich.
In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme räumte die Beschwerdeführerin ein, daß die Kombination einer betrieblich veranlaßten Reise mit einem Betriebsausflug nur für das Jahr 1992 zutreffe. Im übrigen hielt die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihre Rechtsauffassung aufrecht.
Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und einer weiteren Äußerung der Beschwerdeführerin hiezu erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 17. September 1993, mit welchem dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen wird der angefochtene Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß die belangte Behörde zur Auffassung gelangt sei, daß der Beschwerdeführerin durch die Betriebsbesichtigung Kosten, die als Kosten für eine Aus- und Forbildung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 23 ASVG gewertet werden könnten, nicht erwachsen seien, und sich für eine beitragsrechtliche Aufteilung der Kosten eines Betriebsausfluges auf zwei Jahre keine gesetzliche Grundlage finde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling), aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs. 2 sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 oder sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG gelten als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 nicht Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling) durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); dazu gehören im wesentlichen unter den dort näher genannten Voraussetzungen und mit den dort beschriebenen Beschränkungen auch Reisekosten für Dienstreisen.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG gilt als Entgelt nicht "die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei
empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);".
Diese Fassung der genannten Bestimmung steht seit der Novelle BGBl. Nr. 67/1967 mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1967 in Kraft.
Schließlich gelten nicht als Entgelt gemäß § 49 Abs. 3 Z. 23 ASVG Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden; unter dem Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Beitragspflicht von Aufwendungen für Betriebsausflüge im Jahre 1990 und 1992 zunächst unter Hinweis darauf, daß sie nur alle zwei Jahre einen Betriebsausflug durchführe und ihr daher die doppelten Freibeträge (gemeint: im Sinne des "herkömmlichen Ausmaßes") zustünden.
Dem ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb nicht zu folgen, weil Freibeträge im technischen Sinne in § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG gar nicht vorgesehen sind. Die genannte Gesetzesstelle stellt vielmehr einen unmittelbaren Bezug zwischen den Kosten der in Rede stehenden Betriebsveranstaltung (bzw. der dabei empfangenen üblichen Sachzuwendung) und dem "herkömmlichen Ausmaß" solcher Aufwendungen her. Eine jährliche Kostenbegrenzung sieht das Gesetz (anders als z.B. in § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG hinsichtlich der Aufwendungen für Zukunftssicherung) nicht vor. Überdies teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß für ein "Aufsparen" eines solchen Freibetrages (ähnlich einem Verlustvortrag) und damit seine Transferierung in einen anderen Beitragszeitraum keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, die es erlauben würde, Entgelte im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG anders als zeitraumbezogen der Beitragspflicht zu unterziehen.
Hinsichtlich der für 1992 vorgenommenen Nachverrechnung vertritt die Beschwerdeführerin überdies die Auffassung, daß Dienstreise und Betriebsausflug nicht als Einheit betrachtet werden dürften, sondern vielmehr die für Aus- und Fortbildung angefallenen Kosten von jenen für eine "beitragspflichtige Betriebsveranstaltung" zu unterscheiden seien. Der Sache nach bringt die Beschwerdeführerin damit - wie schon im Verwaltungsverfahren - zum Ausdruck, daß offenbar die Kosten der Fortbildungsveranstaltung entweder unter dem Gesichtspunkt der Dienstreise nach § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG oder unter jenem der Aus- und Fortbildung gemäß § 49 Abs. 3 Z. 23 ASVG beitragsfrei zu bleiben hätten.
Auch diese Argumente verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg:
Zunächst muß schon der Versuch der Aufteilung der Gesamtkosten der Reise in solche des Betriebausfluges und solche einer Dienstreise (unterstellt man mit dem Beschwerdevorbringen, daß die Informationsveranstaltung insoweit im dienstlichen Interesse lag) daran scheitern, daß weder die entstandenen Reisekosten noch die Verpflegungs- bzw. Nächtigungskosten abgrenzbar nur einem der beiden in der Beschwerde zugestandenen Zwecken der Reise gedient haben. Die Beschwerdeführerin verfolgte ihrem eigenen Vorbringen zufolge mit dieser Reise sowohl dienstliche Zwecke im engeren Sinne (Produktinformation bei einem wichtigen Zulieferanten) als auch in jenem Sinn, in welchem Betriebsausflüge ganz allgemein auch dem dienstlichen Interesse dienen und - demgemäß - unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genießen (vgl. Tomandl, System, 286 f).
Es würde zwar der Qualifikation einer Reise als Dienstreise nicht schaden, wenn in der von Dienstverrichtungen freien Zeit auch andere Interessen, wie zum Beispiel jene der Geselligkeit oder der Erholung verfolgt würden. Wenn aber - wie hier - in einem über die Dauer der Informationsveranstaltung weit hinausgehenden Ausmaß von mehreren Tagen diese Zwecke verfolgt werden, dann wird darin der Hauptzweck der Reise als Betriebsausflug deutlich. Diesem Zweck eines Betriebsausfluges widerspricht es im übrigen auch nicht, wenn er mit einer betrieblich zumindest nützlichen Informationsveranstaltung bei einem Kunden verbunden wird, jedoch vermag diese Informationsveranstaltung nach den vorliegenden Umständen dem Betriebsausflug kein anderes Gepräge zu geben. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren und auch in ihrer Beschwerde nicht behauptet, daß durch diese Informationsveranstaltung unmittelbare "Aus- bzw. Forbildungskosten" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 23 ASVG entstanden wären. Solche Kosten sind auch aus den von der Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgelegten Belegen (im wesentlichen Fahrtspesen und Spesen für Speisen und Getränke) nicht ersichtlich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 1976, Slg. Nr. 9192/A, dargelegt hat, gestattet das in § 49 Abs. 3 Z. 17 ASVG verwendete Wort "soweit" die Auslegung, daß nur der das herkömmliche Ausmaß übersteigende Teil der Kosten der Beitragspflicht unterzogen wird. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang jedoch die Argumentation der Beschwerdeführerin, es könnten als Vorteil aus dem Dienstverhältnis nur jene Kosten der Reiseveranstaltung angesehen werden, die sich der Dienstnehmer erspare (dies seien jene Kosten, die er üblicherweise für eine solche Reise aufwenden müßte). Damit übergeht die Beschwerdeführerin den Wortlaut der genannten Gesetzesstelle, worin zweifelsfrei von den Kosten der konkreten Betriebsveranstaltung als dem in Betracht kommenden Teil der Beitragsbemessungsgrundlage die Rede ist und nicht von der (abstrakten) Ersparnis der Dienstnehmer.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zuvor zitierten Erkenntnis vom 2. Dezember 1976, Slg. Nr. 9192/A, weiters ausgeführt hat, kommt den Empfehlungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger hinsichtlich jener Kosten, bis zu denen Sachzuwendungen "üblich" bzw. jenen Kosten, die "das bestimmte Maß nicht übersteigen" zwar keine normative Wirkung zu, sie können aber - unter der gerechtfertigten Annahme, daß sie die im Durchschnitt der Betriebe üblichen Aufwendungen widerspiegeln - als Hilfsmittel dienen, solange keine Umstände hervorkommen, die im Einzelfall die Bestimmung eines anderen als des mitgeteilten Grenzbetrages gebieten würden. Da sich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die belangte Behörde bei ihren Entscheidungen von diesen Empfehlungen haben leiten lassen und die Beschwerdeführerin dagegen auch in ihrer Beschwerde nichts vorbringt, bestehen auch beim Verwaltungsgerichtshof insoweit keine rechtlichen Bedenken (vgl. auch die zur gleichlautenden Bestimmung des § 3 Z. 19 EStG 1972 hinsichtlich des Begriffes des "herkömmlichen Ausmaßes" ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie etwa die Erkenntnisse vom 16. Juni 1976, Slg. Nr. 4991/F, und vom 15. Februar 1983, Zl. 82/14/0126, 0132).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher sohin als frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Entgelt Begriff Sachbezug Entgelt Begriff Steuerrechtliche BehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080249.X00Im RIS seit
11.07.2001