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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des M in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß sein "Antrag auf Ableistung des Zivildienstes" gemäß § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 31. März 1994 noch nicht bescheidmäßig erledigt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß ein Bescheid, mit dem eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ZDG erledigt wird, nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann, weil damit ein Abspruch über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht erfolgt und demgemäß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG unzuständig ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149
- veröffentlicht in JBl. 1994, 428 -, vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0249, uva.). In den von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommenen Angelegenheiten ist auch eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluß vom 18. September 1952, Slg. Nr. 2636/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110322.X00Im RIS seit
20.11.2000