TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/22 94/11/0290

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. F in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 23. Juni 1994, Zl. B 19/94, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Ärztegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschwerdeakt Zl. 93/11/0139 ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1993 wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 93/11/0139, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dem vorliegend angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Jänner 1992 neuerlich als verspätet zurückgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grund für das aufhebende Vorerkenntnis vom 17. Februar 1994 war das Fehlen von Ausführungen darüber, wann der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde rechtswirksam zugestellt wurde und welche Erwägungen die Behörde zur entsprechenden Annahme gelangen ließen. Unter Hinweis auf diesen Begründungsmangel hielt der Gerichtshof das Fehlen eines konkreten Vorbringens in der Beschwerde über allfällige Zustellhindernisse für unschädlich. Im nunmehr angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, die Zustellung des erstinstanzliches Bescheides vom 27. Jänner 1992 an den Beschwerdeführer sei "eingeschrieben mit Übernahmeschein" vorgenommen worden. Die postamtliche Benachrichtigung über die Hinterlegung der Sendung durch das Postamt W sei am 8. Februar 1992 erfolgt, sodaß die ordnungsgemäße Zustellung mit diesem Datum feststehe. Zu dieser Zeit sei die Zustelladresse W, H-Straße 68/20, ohne Zweifel aufrecht gewesen (etliche Poststücke hätten noch zu einem späteren Zeitpunkt ordnungsgemäß zugestellt werden können). Das Poststück sei mit dem Vermerk "Nicht behoben" zurückgestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer nicht durch andere Gründe (wie z.B. vorübergehende Ortsabwesenheit oder Änderung der Postanschrift) an dessen rechtzeitiger Behebung gehindert gewesen sei. Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 3. Dezember 1992 sei somit verspätet.

Der Beschwerdeführer bringt vor, im fortgesetzten Verfahren habe die Behörde weder Ermittlungen gepflogen noch Parteiengehör gewährt. Er habe daher seine Ortsabwesenheit in der für die Zustellung relevanten Zeit nicht konkret unter Beweis stellen können. Tatsächlich sei er "zum behaupteten Hinterlegungszeitpunkt ortsabwesend gewesen" und er habe für den Zeitraum 24. Dezember 1991 bis 30. Juli 1992 "dem Postamt mitgeteilt, daß er verreist und ortsabwesend sein werde".

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer der Sache nach Verfahrensmängel geltend, derentwegen die Behörde das Vorliegen eines Zustellhindernisses nach § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG, nämlich der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Kenntnisnahme vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle, nicht erkannt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur genannten Bestimmung kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. die Erkenntnisse vom 11. September 1985, Zl. 85/03/0051, und vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0165, jeweils mit weiterem Judikaturhinweis). Wer entgegen einem Zustellnachweis (Rückschein) das Vorliegen von Zustellmängeln behauptet, hat seine Behauptung entsprechend zu begründen und hiefür Beweise anzubieten, die die vom Gesetz an einen Zustellnachweis geknüpfte Vermutung für eine vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen geeignet sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1988, Zl. 88/02/0017, mit weiterem Judikaturhinweis). Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zu derartigem Vorbringen gegeben zu haben. Dieser Verfahrensmangel könnte allerdings nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG). Es war daher Sache des Beschwerdeführers, durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können.

Ein derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Sie begnügt sich mit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei während der fraglichen Zeit ortsabwesend gewesen und er habe dem zuständigen Postamt zuvor mitgeteilt, daß er während der näher genannten Zeit verreist und daher ortsabwesend sein werde. Ein derartiges Vorbringen ist aber, da es in Ansehung des tatsächlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers keinen konkreten Sachverhalt geltend macht, schon behauptungsmäßig nicht geeignet, eine nach § 17 Abs. 3 ZustellG relevante Abwesenheit darzutun (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1988, Zl. 88/03/0032, und vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0186). Der Beschwerde ist es mit diesem Vorbringen nicht gelungen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110290.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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