TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/24 B29/91

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Punktes I.5. "Einverleibungsgebühr" der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Nö und Bgld am 21.11.88, mit E v 15.06.92, V317/91.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 15.000,-- festgesetzten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist als Architekt Mitglied der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Zum Zeitpunkt der Verleihung der Befugnisse eines Architekten hatte er das 56. Lebensjahr überschritten.

Mit Bescheid vom 15. November 1990 hat der Vorstand der genannten Kammer die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Einverleibungsgebühr mit S 122.304,-- festgesetzt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (des Punktes I.5. der Umlagenordnung 1989) in seinen Rechten beschwert erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde hat in der Sache keine Äußerung abgegeben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieses Falles am 13. Dezember 1991 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Punktes I.5. "Einverleibungsgebühr" der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21. November 1988, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 15. Juni 1992, V317/91, hat der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.

II. 1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B29.1991

Dokumentnummer

JFT_10079376_91B00029_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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