TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/22 94/11/0294

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z1;
WehrG 1990 §36a Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. September 1994, Zl. 406.675/3-2.7/94, betreffend Feststellung des Wegfalles der Voraussetzungen für die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1979 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen befreit. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 36a Abs. 4 im Zusammenhalt mit Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 690/1992 fest, daß die für die seinerzeitige Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen seien und der Bescheid vom 12. Juli 1979 seine Wirksamkeit verloren habe.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides beruhte die seinerzeitige amtswegige Befreiung des Beschwerdeführers von der Präsenzdienstpflicht darauf, daß er damals bei der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung in seiner Funktion als Fernmeldemonteur unabkömmlich gewesen sei. Laut Mitteilung seines Arbeitgebers vom 11. November 1993 werde er nicht mehr als Fernmeldemonteur verwendet, weil er eine höhere Verwendung erreicht habe. Ausgehend davon, daß er als Systemspezialist tätig sei, seien die für die seinerzeitige Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen.

Soweit der Beschwerdeführer diesem Bescheid der belangten Behörde zunächst entgegenhält, daß die den Bescheid erlassende Behörde, "nämlich das Militärkommando Wien", unzuständig sei, weil er in Niederösterreich wohnhaft sei, übersieht er, daß es sich hier um einen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung handelt.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides unzureichend sei. Es treffe nicht zu, daß durch die nunmehrige höhere Verwendung die seinerzeitigen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Im übrigen habe der Beschwerdeführer auf Grund der langandauernden Befreiung nicht mehr mit einer Einberufung rechnen müssen, der angefochtene Bescheid stelle einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre und Lebensumstände des Beschwerdeführers dar, und es sei unzulässig, ihn aus seinen geordneten Berufs- und Familienverhältnissen herauszureißen.

Mit diesem Vorbringen vermag er jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wurde ein Wehrpflichtiger von Amts wegen von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes wegen seiner beruflichen Tätigkeit befreit, so ist gemäß § 36a Abs. 4 Satz 2 des Wehrgesetzes 1990 der Auftraggeber der beruflichen Tätigkeit (der Arbeitgeber) verpflichtet, den Wegfall der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung mitzuteilen. Es ist somit zunächst Sache des Arbeitgebers zu prüfen, ob das seinerzeit angenommene öffentliche Interesse an der Befreiung eines Wehrpflichtigen von der Präsenzdienstpflicht weggefallen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0287, mit weiterem Judikaturhinweis). Die Tätigkeit eines Wehrpflichtigen, deretwegen seine amtswegige Befreiung ausgesprochen wurde, bildet ein für diese Entscheidung maßgebendes Sachverhaltselement (neben jenem der Unabkömmlichkeit des Wehrpflichtigen von der von ihm ausgeübten Tätigkeit). Endet diese Tätigkeit, so liegt darin eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, der Befreiungsbescheid verliert DAMIT seine Wirksamkeit.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er seinerzeit wegen seiner Tätigkeit als Fernmeldemonteur von der Präsenzdienstpflicht befreit worden war und daß er nunmehr eine höherwertige Tätigkeit (als Systemspezialist) ausübt. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die geänderte Tätigkeit ein öffentliches Interesse an seiner Befreiung begründet, weil dies einen anderen Befreiungsgrund darstellen würde. Dieser kann zwar allenfalls bei Vorliegen aller Voraussetzungen Grundlage einer neuerlichen Befreiung sein, er steht aber der Erlassung eines Bescheides, mit dem der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen und die Unwirksamkeit des seinerzeitigen Befreiungsbescheides festgestellt wird, nicht entgegen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0287). Abgesehen davon, daß der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer in geordneten Berufs- und Familienverhältnissen befindet und nicht damit gerechnet hat, den Präsenzdienst ableisten zu müssen, keinen Befreiungsgrund darstellt, hindern die damit angesprochenen familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht den vorliegenden Feststellungsbescheid.

Die festgestellte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers stellt eine Änderung des für seine Befreiung maßgeblichen Sachverhaltes dar. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Wegfall der seinerzeitigen Befreiungsvoraussetzungen ausgegangen. Sie hat folglich zu Recht festgestellt, daß der Befreiungsbescheid seine Wirksamkeit verloren hat. Hiebei ist ohne rechtlichen Belang, ob auch die nunmehrige Tätigkeit des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an seiner amtswegigen Befreiung zu begründen vermag. Daher stellt das gerügte Fehlen von Ausführungen zu dieser Frage keinen Begründungsmangel dar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0074 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110294.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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