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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §57a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der O-GmbH in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. Juni 1994, Zl. 2/9-5/1994, betreffend Widerruf der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die der beschwerdeführenden Partei erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit widerrufen.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die angefochtene Maßnahme wurde mit dem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit der beschwerdeführenden Partei begründet. Dieser Annahme liegt zugrunde, daß laut einer Mitteilung der Landesbaudirektion für Tirol vom 8. März 1993 bei der Überprüfung eines näher bezeichneten PKW am 10. Februar 1993 eine Reihe von schweren Mängeln festgestellt worden sei, die mit Sicherheit bereits bei der Begutachtung dieses Kraftfahrzeuges durch die beschwerdeführende Partei am 6. Mai 1992 vorhanden gewesen seien. In ihrem Gutachten sei jedoch kein einziger Mangel ausgewiesen. Bei einer daraufhin am 25. Juni 1993 vorgenommenen Überprüfung von älteren Kraftfahrzeugen, die von der beschwerdeführenden Partei im April 1993 begutachtet wurden, sei nur bei einem von acht der zu dieser Prüfung vorgeführten Fahrzeuge kein Mangel festgestellt worden. Die übrigen sieben hätten laut Schreiben der Landesbaudirektion vom 5. Juli 1993 bis zu sechs schwere Mängel aufgewiesen, die bei der Begutachtung durch die beschwerdeführende Partei bereits vorhanden gewesen seien. Aufgrund der bei der besagten Prüfung erstellten Gutachten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ging die belangte Behörde davon aus, daß zumindest die Mehrzahl der in den Gutachten festgestellten schweren Mängel mit Sicherheit schon bei der jeweiligen Begutachtung durch die beschwerdeführende Partei (in der Zeit zwischen 14. April bis 30. April 1993) vorhanden gewesen sei. Diese Mängel hätten eine positive Begutachtung ausschließen müssen. Angesichts der Tatsache, daß von der beschwerdeführenden Partei innerhalb kurzer Zeit eine Reihe positiver Gutachten trotz Vorhandenseins schwerer Mängel ausgestellt worden sei, sei ihre Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben.
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die Art und Weise der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts. Sie sei der behördlichen Überprüfung der Fahrzeuge am 25. Juni 1993 nicht beigezogen worden. Ihr sei so die Möglichkeit genommen worden, die Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen mitzuverfolgen und gegebenenfalls Einwände oder Hinweise vorzubringen. Es gebe außer den gutächtlichen Äußerungen keine Fotos oder sonstigen Unterlagen über den festgestellten Zustand der Fahrzeuge.
Die Verfahrensrügen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es kann dahinstehen, ob sich im Falle der Beiziehung der beschwerdeführenden Partei zur behördlichen Überprüfung der Fahrzeuge bzw. der zusätzlichen Dokumentation des festgestellten Zustandes (durch Fotos oder Videos) eine weniger anfechtbare Beweisgrundlage ergeben hätte. Die gerügte Vorgangsweise hat jedenfalls nicht zur Folge, daß deshalb die bei der behördlichen Überprüfung erstellten Gutachten als untaugliche Beweise anzusehen sind. In diesen Gutachten wurden die festgestellten Mängel im einzelnen angeführt. Der beschwerdeführenden Partei war es daher im Zuge des Parteiengehörs wie auch anläßlich der Berufungsverhandlung möglich, zu den einzelnen Mängeln konkret Stellung zu nehmen und insbesondere auch vorzubringen, daß und weshalb nach ihrer Ansicht der betreffende Mangel bei der von ihr vorgenommenen Begutachtung des Fahrzeuges noch nicht vorhanden gewesen sei. Von dieser Möglichkeit hat die beschwerdeführende Partei auch Gebrauch gemacht. Es trifft somit nicht zu, daß sich der angefochtene Bescheid "auf Beweismittel stützt, die der Partei nicht zugänglich waren". Mit ihrem Vorbringen im Rahmen der Verfahrensrügen stellt die beschwerdeführende Partei bloß allgemein die Tauglichkeit der Befundaufnahmen zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes in Abrede, ohne konkret auf die einzelnen Mängel einzugehen. Auch zu dem damit zusammenhängenden Vorwurf, der Sachverhalt sei nicht genügend erhoben, führt die Beschwerde nicht konkret aus, welche nach ihrer Meinung wesentlichen Sachverhaltselemente nicht oder nicht genügend ermittelt worden seien und zu welchem Sachverhalt die belangte Behörde andernfalls gekommen wäre. Diese Verfahrensrügen sind schon mangels eines konkreten Vorbringens nicht geeignet, die Relevanz des jeweiligen Verfahrensmangels darzutun.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, außer acht gelassen zu haben, daß es seit der Aufnahme der Begutachtungstätigkeit durch die beschwerdeführende Partei im Jahre 1988 bis zum gegenständlichen Verfahren keine einzige Beanstandung gegeben habe und daß auch seit Einleitung dieses Verfahrens keine weitere Beanstandung mehr erfolgt sei. Das einmalige Fehlverhalten in einem kurzen Zeitraum berechtige angesichts der nachdrücklich bekundeten Bereitschaft zu zukünftigem Wohlverhalten nicht zu dem Schluß, die beschwerdeführende Partei sei auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vertrauensunwürdig. Im übrigen sei angesichts der schweren Auswirkungen eines Widerrufs zunächst nur mit einer formlosen Androhung des Widerrufs für den Wiederholungsfall vorzugehen. Eine solche Vorgangsweise werde selbst vom zuständigen Bundesministerium angeregt.
Auch dieses Vorbringen ist nicht begründet. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, daß er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, daß nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11527/A). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung EINES unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Annahme, es mangle der beschwerdeführenden Partei auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht etwa um die Erstellung bloß eines einzigen, sondern einer ganzen Reihe unrichtiger Gutachten durch die beschwerdeführende Partei innerhalb relativ kurzer Zeit. Von einem "einmaligen Fehlverhalten" kann somit keine Rede sein. Die belangte Behörde hat angesichts dieses schwerwiegenden Verhaltens die Vertrauenswürdigkeit der beschwerdeführenden Partei zu Recht verneint. Daran vermag das behauptete Fehlen von Beanstandungen vor den gegenständlichen Vorfällen und nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens nichts zu ändern. Der eingetretene Verlust der Vertrauenswürdigkeit hat zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zur Folge. Für die von der beschwerdeführenden Partei gewünschte "formlose Androhung des Widerrufs im Wiederholungsfall" bietet das Gesetz keine Handhabe.
Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1994.
In Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich sich ein Abspruch über den (zu hg. Zl. AW 94/11/0041 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110221.X00Im RIS seit
19.03.2001