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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67e Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des W in M, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Landeshauptmann von Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der Säumnisbeschwerde vor, er habe gegen den (in einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung ergangenen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Juni 1994 am 4. Juli 1994 Berufung erhoben. Darüber habe die belangte Behörde bisher nicht entschieden.
Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde (bzw. der unabhängige Verwaltungssenat) die im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Daraus ergibt sich, daß beim Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden kann. Daher war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Allgemein Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110296.X00Im RIS seit
19.03.2001