TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/22 94/11/0266

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
44 Zivildienst;
70/02 Schulorganisation;

Norm

SchOG 1962 §3 Abs2 litb;
SchOG 1962 §34;
SchOG 1962 §52;
SchOG 1962 §64 Abs2;
SchOG 1962 §65;
SchOG 1962 §72;
SchOG 1962 §78;
VwRallg;
ZDG 1986 §14 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in O, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1994, Zl. 167 564/3-IV/10/94, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 14. Juli 1994 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen an ihn ergangenen Zuweisungsbescheid zur Leistung des Zivildienstes um einen Aufschub, um seine Berufsausbildung als Bautechniker beenden zu können. Er werde in der Zeit vom 15. November 1994 bis April 1995 das dritte Semester der "HTBLA Graz, Ortweingasse 4, für Bauhandwerker" besuchen. Angeschlossen war eine Schulbesuchsbestätigung der "Höheren Technischen Bundeslehranstalt Graz - Ortweinschule" vom 12. Juli 1994, in der bestätigt wurde, daß der Beschwerdeführer voraussichtlich mit 15. November 1994 die dritte Klasse der Bauhandwerkerschule für Maurer besuchen werde.

Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 14 Z. 1 des Zivildienstgesetzes abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die bekämpfte Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer die Berufsvorbereitung als Maurer bereits abgeschlossen habe und daher in der Lage sei, sich eine materielle Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Es sei ihm zumutbar, eine berufliche Weiter- bzw. Fortbildung nach Maßgabe der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zu absolvieren. Im übrigen handle es sich bei dem beabsichtigten Schulbesuch um ein zukünftiges Ereignis, das eine positive Erledigung seines Antrages gleichfalls nicht herbeiführen könne.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er besuche eine höhere öffentliche Schule, wie die der belangten Behörde vorgelegte Schulbesuchsbestätigung zeige. Müßte er den ordentlichen Zivildienst wie im Zuweisungsbescheid vorgesehen vom 3. Oktober 1994 bis 31. August 1995 ableisten, so könnte er nicht wie geplant ab 15. November 1994 die dritte Klasse (Abschlußklasse) der Bauhandwerkerschule besuchen. Damit ergäben sich für ihn bedeutende Nachteile. Zum einen ginge der unmittelbare Zusammenhang mit der Absolvierung der ersten beiden Klassen verloren. Zum anderen entfiele der Vorteil, die Abschlußprüfung im März 1995 vor jenem Lehrkörper ablegen zu können, der den gesamten Unterrichtsstoff der drei Klassen vorgetragen habe.

Gemäß § 14 Z. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zu näher genannten zeitlichen Grenzen aufzuschieben.

Vorweg ist der Behauptung des Beschwerdeführers entgegenzutreten, die "Höhere Technische Bundeslehranstalt - Bauhandwerkerschule" in Graz sei eine "höhere Schule", womit offenbar angedeutet werden soll, der vorliegende Sachverhalt sei dem ersten Anwendungsfall des § 14 Z. 1 ZDG zu unterstellen. Der Begriff "höhere Schule" ist mangels abweichender Regelungen im Zivildienstgesetz im Sinne der schulrechtlichen Terminologie zu verstehen (siehe zu diesem Begriff die §§ 3 Abs. 2 lit. b, 34 ff und 65 ff SchOG). Aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schulbesuchsbestätigung ergibt sich nur, daß die von ihm besuchte Bauhandwerkerschule im Rahmen einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt (das ist eine berufsbildende höhere Schule iSd §§ 72 und 78 SchOG) geführt wird. Dies ändert aber nichts am Charakter der Bauhandwerkerschule als einer berufsbildenden MITTLEREN Schule iSd §§ 52 ff SchOG. Es handelt sich dabei um die in § 64 Abs. 2 SchOG ausdrücklich genannte Sonderform einer "Bundes- Bauhandwerkerschule". Der Beschwerdeführer ist somit nicht "Schüler einer höheren Schule" im Sinne des ersten Anwendungsfalles des § 14 Z. 1 ZDG.

Hinsichtlich Zivildienstpflichtiger, die "sonst in einer Ausbildung stehen", kommt es darauf an, ob sie die betreffende Berufsausbildung erstmals in die Lage versetzen soll, eine Berufstätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, oder ob sie eine solche Ausbildung bereits abgeschlossen haben und sich nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit einer weiteren Ausbildung für einen anderen Beruf oder für eine höhere Qualifikation unterziehen. Eine solche weitere Ausbildung vermag einen Aufschub nicht zu rechtfertigen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1993, Zl. 93/11/0001, und vom 23. März 1993, Zl. 92/11/0201). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus der Sicht des vorliegenden Falles nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Im Beschwerdefall handelt es sich um eine weiterführende Ausbildung im zuletzt genannten Sinn. Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer hat nach seinem Vorbringen eine Lehre als Maurer abgeschlossen. Er hat erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres mit der in Rede stehenden weiteren Ausbildung begonnen und übt seinen Beruf außerhalb der jeweils auf die Wintermonate entfallenden Schulzeiten weiterhin aus. Dem Beschwerdeführer war auch, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, zuzumuten, seine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zu gestalten, zumal ihm dazu auch die Möglichkeit zur Verfügung stand, seine Zuweisung zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu beantragen (§ 10 Abs. 1 ZDG). Die Versagung des beantragten Aufschubes steht im Einklang mit der Rechtslage. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Nachteile der Unterbrechung seiner nunmehrigen Ausbildung nichts zu ändern.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich (im Rahmen des gestellten Antrages) auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110266.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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