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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des T in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1994, Zl. 195.230/1-IV/10/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs.1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 ZDG, in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994, festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 11. April 1994 wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zulässig:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149 - veröffentlicht in JBl. 1994, 428 -, und vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, u.a.) ausgesprochen, daß bei Feststellungsbescheiden nach § 5 Abs. 4 ZDG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst in Betracht kommt. Solche Beschwerden sind daher gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für Feststellungsbescheide nach § 5a Abs. 4 ZDG in der Fassung der genannten Novelle, weil durch diese Novelle die hier maßgebende Rechtslage keine Änderung erfahren hat (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0249, u.a.).
Auch der Hinweis auf die Bestimmung des § 76a ZDG in der Fassung der genannten Novelle läßt für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen: Nach § 76a Abs. 1 ZDG in der genannten Fassung gelten zulässige Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen, die zwischen 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (das war der 10. März 1994) eingebracht wurden, als fristgerecht eingebrachte Zivildiensterklärungen (§ 2 ZDG). Nach Abs. 2 Z.1 des § 76a ZDG können taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 ZDG innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag einbringen. Ohne darauf einzugehen, ob die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers nach dieser Gesetzesbestimmung rechtzeitig eingebracht ist, bewirkt auch die unrichtige Anwendung des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG zwangsläufig und ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1994, Zl. 94/11/0218).
Aus den genannten Gründen ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0084 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110316.X00Im RIS seit
20.11.2000