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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des B in X, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom 6. August 1993, Zl. 6/1-1253/93-07, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Rechnungswesen tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit in den Jahren 1988 bis 1990 teilweise positive und teilweise negative Einkünfte. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob diese Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG 1972 (Auffassung des Beschwerdeführers) oder solche aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1972 sind und deswegen der Gewerbesteuer unterliegen (Auffassung der belangten Behörde).
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes
geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid betrifft Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990. Da für die Jahre 1989 und 1990, in denen der Beschwerdeführer Verluste erwirtschaftete, weder Einkommensteuer noch Gewerbesteuer vorgeschrieben wurden, kann der Beschwerdeführer durch diese Bescheide nicht beschwert sein. In der Beschwerde wird zwar der angefochtene Bescheid formell zur Gänze angefochten; aus dem Inhalt der Beschwerde (Seite 2 unten) ist jedoch zu schließen, daß sich der Beschwerdeführer in Wahrheit nur durch die Gewerbesteuervorschreibung für das Kalenderjahr 1988 beschwert erachtet. Da die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe den Gewinn und damit die Einkommensteuerbemessungsgrundlage mindert, wirkt sich ihre Vorschreibung auch auf die Einkommensteuer aus. Der Gerichtshof geht daher in seiner Entscheidung davon aus, daß der Bescheid der belangten Behörde nur insoweit angefochten wird, als damit Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1988 vorgeschrieben wurden.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, seine Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Rechnungswesen sei deswegen eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG 1972, weil die daraus erzielten Einkünfte ausschließlich "Gebührenansprüche an die diversen Gerichte" darstellten. Er habe seine ursprünglich ausgeübte Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder nur deshalb "ruhen lassen, um nicht in Konflikt mit seiner Sachverständigentätigkeit zu geraten".
Abgesehen davon, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unwidersprochen festgestellt hat, daß die Bestellung des Beschwerdeführers als Steuerberater auf Grund eines Vorstandsbeschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder widerrufen worden und der Beschwerdeführer aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder gestrichen worden sei, sodaß von einem bloßen Ruhen der Befugnis (§ 40 WT-BO) keine Rede sein kann, erweist sich das Beschwerdevorbringen auch in rechtlicher Hinsicht als verfehlt.
Der Beschwerdeführer meint, daß die "formale Zugehörigkeit zu einer Kammer" keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit haben könne. Er übersieht dabei, daß die belangte Behörde zu Recht nicht die mangelnde Berufsausübungsbefugnis, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als maßgebend dafür erachtet hat, daß dieser keine einem Wirtschaftstreuhänder ähnliche Tätigkeit entfaltet habe. Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 1988, 87/13/0027, in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, übt ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Rechnungswesen keine einem Wirtschaftstreuhänder ähnliche freiberufliche Tätigkeit aus, weil mit einer solchen Tätigkeit "nur ein nicht wesentlicher Teilbereich der Befugnisse eines Wirtschaftstreuhänders ausgeschöpft" wird. Die für einen Wirtschaftstreuhänder berufstypische Tätigkeit besteht in der Beratung und insbesondere in der Vertretung von Parteien vor den Abgabenbehörden. Eine derartige Tätigkeit übt der Beschwerdeführer unbestritten nicht aus.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den wissenschaftlichen Charakter seiner Tätigkeit genügt es darauf hinzuweisen, daß er im Verwaltungsverfahren nichts dergleichen vorgebracht hat, sodaß diese Ausführungen unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) fallen. Ob eine bestimmte Tätigkeit wissenschaftlicher Art ist, kann nämlich nur anhand entsprechender Sachverhaltsermittlungen beurteilt werden.
Da der Beschwerdeführer sohin keine Tätigkeit ausgeübt hat, die der eines Wirtschaftstreuhänders oder einer anderen der in § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1972 genannten freiberuflichen Tätigkeiten ähnlich ist und ein allfälliger wissenschaftlicher Charakter seiner Tätigkeit nicht zu prüfen war, hat die belangte Behörde die Einkünfte des Beschwerdeführers zu Recht als solche aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG beurteilt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverständiger für das RechnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130214.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011