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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §236;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der R-GmbH in L, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Juli 1994, Zl. GA 7 - 722/2/94, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des behaupteten Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage dem mit dem hg. Erkenntnis vom 13. September 1994, 94/14/0109, entschiedenen Beschwerdefall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Aus den dort angeführten Gründen mußte auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden, weil ihr Inhalt schon erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt; diese Entscheidung war in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130188.X00Im RIS seit
20.11.2000