TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/24 V304/91

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

16 Medienrecht
16/01 Medien, Presseförderung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StGG Art13
PlakatierungsV der BH Mattersburg vom 23.09.82
EMRK Art10 Abs2
MedienG §48

Leitsatz

Beschränkung des Anschlagens von Druckwerken auf bestimmte Plätze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung aus der Sicht der Pressefreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich; Gesetzwidrigkeit einer Plakatierungsverordnung mangels umfassender Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Plakatierungsverbotes auf allen in der Verordnung nicht genannten Plätzen

Spruch

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 23. September 1982, Zl. XI-M-27/1-1982, betreffend die Regelung des Plakatierungswesens im Bereich der Stadtgemeinde Mattersburg, kundgemacht im Landesamtsblatt für das Burgenland 41. Stück/1982, idF der Verordnungen vom 4. Oktober 1984, Zl. XI-M-63/4-1984, Landesamtsblatt für das Burgenland 43. Stück/1984, 9. Mai 1986, Zl. XI-M-42/5-1986, Landesamtsblatt für das Burgenland

21. Stück/1986, und 10. Jänner 1989, Zl. XI-M-85/6-1988, Landesamtsblatt für das Burgenland 3. Stück/1989, samt Beilage wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1992 in Kraft.

Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Antragstellerin zu Handen ihres Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. §48 des Mediengesetzes, BGBl. 314/1981, lautet:

"Anschlagen von Druckwerken

§48. Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf."

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erließ am 23. September 1982 folgende, auf §48 Mediengesetz gestützte Verordnung:

"Auf Grund des §48 des Bundesgesetzes vom 12.6.1981, BGBl. Nr. 314, über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Stadtgebiet von Mattersburg verordnet:

§1

Das Anschlagen von Druckwerken (Plakaten) im Bereich der Stadtgemeinde Mattersburg darf nur an den im angeschlossenen Verzeichnis angeführten Plätzen (Plakatierungstafeln) erfolgen.

§2

Das Anschlagen von amtlichen Kundmachungen sowie das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken in straßenpolizeilich genehmigten Anschlagkasten der politischen Parteien, Vereine, Kinos und dergleichen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§3

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß §49 Mediengesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 10.000.-- Schilling bestraft."

In der Beilage sind 33 Plätze, an denen das Anschlagen von Druckwerken zulässig ist, und die Anzahl der zulässigen Tafeln pro Standort angeführt.

Die Liste dieser Plätze wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 4. Oktober 1984, Zl. XI-M-63/4-1984, vom 9. Mai 1986, Zl. XI-M-42/5-1986 und vom 10. Jänner 1989, Zl. XI-M-85/6-1988, erweitert. Die Kundmachung der Stammverordnung und der genannten Novellen hiezu erfolgte jeweils durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg sowie im Landesamtsblatt für das Burgenland.

2. Die Antragstellerin, eine Ankündigungsunternehmung, erhielt im Jahre 1991 die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung dreier Plakattafeln an bestimmten Plätzen in Mattersburg. In der Folge stellte sie einen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, die Verordnung betreffend die Regelung des Plakatierungswesens im Bereich der Stadtgemeinde Mattersburg dahingehend zu erweitern, daß auch an diesen drei Plakattafeln das Anschlagen von Druckwerken erfolgen darf. Dazu teilte die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg unter Hinweis auf §48 Mediengesetz mit, daß im Bereich dieser drei Plakattafeln ein Anschlagplatz nicht vorgesehen sei und da

"nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres die Annahme gerechtfertigt sein dürfte, daß besonders in geschlossenen Siedlungsgebieten ein ungehemmtes Plakatieren eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, seitens der Stadtgemeinde Mattersburg gegenständlicher Antrag aus diesen Gründen nicht befürwortet wird, ... Ihrer Eingabe vom 17.4.1991 auch nicht Folge gegeben werden"

könne. Eine Berufung dagegen wurde als unzulässig zurückgewiesen (mangelnde Bescheidqualität).

Da sich diese Verordnung als generelles und "konkret direkt auswirkendes Verbot mit Strafsanktion" darstelle, die die Antragstellerin unmittelbar in ihrem gemäß §48 Mediengesetz normierten Recht, ohne behördliche Bewilligung ein Druckwerk an einem öffentlichen Ort auszuhängen, beeinträchtige, beantragt sie, diese Verordnung gemäß Art139 B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben und ihr die Verfahrenskosten zuzusprechen.

Die behauptete Gesetzwidrigkeit der bekämpften Verordnung wird wie folgt begründet:

"Gemäß §48 MedienG bedarf das Anschlagen und Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort keiner behördlichen Bewilligung.

Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf. Nach dieser Gesetzeslage ist von dem Grundsatz der Plakatierungsfreiheit als Ausfluß der Meinungsfreiheit auszugehen. Zu dem vorgenannten Grundsatz wird auf die Präambel zum MedienG verwiesen. Mit dieser Präambel wird ausdrücklich hervorgehoben, daß das MedienG primär darauf gerichtet ist, das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information zu gewährleisten. Beschränkungen sind nur unter den in Art10 Abs2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten Bedingungen zulässig. Art10 Abs2 läßt wieder erkennen, daß Einschränkungen des Rechtes auf freie Meinungsäußerung nur in bestimmten dort aufgezählten Fällen zulässig sind.

Nun ist die Antragsgegnerin bei der Erlassung der gegenständlichen Verordnung wie folgt vorgegangen:

§1 der Verordnung enthält prinzipiell ein generelles Plakatierungsverbot und werden hiefür nur ganz bestimmte Plätze (Plakatierungstafeln) ausgenommen.

Die Behörde hat sohin zunächst durch den Begriff 'an bestimmten Plätzen' dahingehend ausgelegt, bestimmten bereits existierenden Plakattafeln gleichzeitig mit der Erlassung der Verordnung die individuelle Ermächtigung zur Plakatierung zu erteilen. Später wurde ... dieses Verzeichnis und damit die Verordnung selbst ... ergänzt.

Auch diese Ergänzungen lassen erkennen, daß es jeweils darum ging, im Verordnungsweg individuelle Genehmigungen zu erteilen, weshalb diese Verordnungen dem Inhalt nach als Bescheid zu qualifizieren sind.

Jene Plätze im Sinne des §48 MedienG sind sohin solche, an welche überhaupt nur die ursprünglichen Errichter der Plakattafeln Plakattafeln errichten können, nicht aber ein Dritter.

Wie weiters der Beilage ./B zu entnehmen ist (Schreiben vom 24.6.1991), ist die Behörde der Auffassung, daß ein Plakatieren im geschlossenen Siedlungsgebiet schlechthin eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstelle. Diesbezüglich stützt sich die Antragsgegnerin auf die Ansicht des Bundesministeriums für Inneres.

Es zeigt sich sohin, daß die Behörde in keiner Weise geprüft hat, inwieweit konkret in dem hier vorliegenden Gebiet tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Plakatierungen gegeben sein könnte. Es wäre jedoch Aufgabe der Behörde gewesen, konkret zu prüfen, inwieweit sich in dem gegenständlichen Gemeindegebiet Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit ergeben. Wäre es tatsächlich so, daß diese Auffassung des Bundesministeriums richtig gewesen wäre, müßten in sämtlichen Gemeinden Österreichs Verordnungen dieses Inhaltes erlassen werden bzw. hätte bereits der Gesetzgeber eine derartige generelle Anordnung getroffen.

Die von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung 'da nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres, die Annahme gerechtfertigt sein dürfte ...' zeigt weiters, daß sich die Behörde selbst nicht sicher ist, ob derartige Gefährdungen tatsächlich vorliegen."

3. Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg legte den Akt betreffend die Erlassung der bekämpften Verordnung vor und erstattete eine Äußerung. Sie wies darauf hin, daß zur "Beurteilung der Vorrangigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen gegenüber der Plakatierungsfreiheit die Erhebungen von Seiten der Stadtgemeinde Mattersburg anläßlich der Erlassung einer Verordnung gemäß §11 Pressegesetz in der damals geltenden Fassung (BGBl. Nr. 218/1982 i.d.g.F.) herangezogen" worden seien, "da im wesentlichen eine Veränderung der berücksichtigungswürdigen Umstände nicht eingetreten ist". Weiters führte sie aus, daß der Gemeinderat von Mattersburg seinerzeit darauf hingewiesen habe, daß das freie Plakatieren auf Hausmauern sowohl eine erhebliche Verunstaltung des Ortsbildes als auch eine Beeinträchtigung des Verkehrs darstelle. Schließlich beantragt sie die Abweisung des Aufhebungsantrages.

Der zur Stellungnahme eingeladene Bundesminister für Inneres hat keine Äußerung erstattet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit des Antrages:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - wie im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988, 12019/1989).

2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

Der achte Abschnitt des Mediengesetzes sieht insgesamt ebensowenig wie sein §48 vor, über Ausnahmegenehmigungen oder dergleichen die Möglichkeit zum Plakatieren an einem Ort zu erhalten, der außerhalb der in einer Verordnung festgelegten Plätze gelegen ist. Vielmehr ordnet die genannte Bestimmung an, daß es zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Der zweite Satz dieser Bestimmung ermächtigt die Bezirksverwaltungsbehörde, durch Verordnung gewisse Einschränkungen vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit ist für das Gebiet der Stadtgemeinde Mattersburg Gebrauch gemacht worden. Das Mediengesetz bietet hier ebensowenig wie die bekämpfte Verordnung eine Möglichkeit, über eine Antragstellung einen Bescheid zu provozieren, den die Antragstellerin vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpfen und dabei die Gesetzwidrigkeit der Verordnung geltend machen könnte. Vielmehr beschränkt die bekämpfte Verordnung unmittelbar und - angesichts der erteilten baubehördlichen Bewilligung ohne jeden Zweifel - aktuell die Rechtssphäre der Antragstellerin, ohne daß ein anderer - zumutbarer - Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stünde. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es jedenfalls unzumutbar, ein - hier allenfalls in Betracht kommendes - Strafverfahren zu provozieren, und solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Normprüfungsverfahren zu initiieren (vgl. zB VfSlg. 8396/1978, 8464/1978, 12019/1989, VfGH 16.10.1991, V52/91).

Der Antrag ist daher zulässig.

B. In der Sache:

1. Die Antragstellerin bringt gegen §48 des Mediengesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind aus Anlaß dieses Verordnungsprüfungsantrages keine solchen entstanden. Er verweist dazu auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach er die Bestimmung des §48 des Mediengesetzes - ebenso wie die vergleichbare des §11 des Pressegesetzes, BGBl. 218/1922 - verfassungsrechtlich unbedenklich hält (vgl. VfSlg. 8019/1977, 9591/1982, 10886/1986, VfGH 29.11.1988, B1143/88).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Rechtsvorschrift, die Einschränkungen der ansonsten ohne behördliche Bewilligung zulässigen Verbreitung von Druckwerken durch Aushängen und Anschlagen an einem öffentlichen Ort nur insoweit zuläßt, als überwiegende öffentliche Interessen dagegenstehen, aus der Sicht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art13 StGG, Art10 EMRK) verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfSlg. 6999/1973, 8019/1977, 9591/1982).

Diese zu §11 Pressegesetz angestellten Überlegungen gelten auch für die durch den zweiten Satz des §48 des Mediengesetzes eröffnete Möglichkeit, das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (insoweit wortgleich mit Art10 Abs2 EMRK) einzuschränken.

Das Anschlagen von Druckwerken kann danach im Verordnungsweg nur soweit auf bestimmte Plätze beschränkt werden, als dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist; es darf dort nicht beschränkt werden, wo kein Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung besteht. Dieser Inhalt des Gesetzes bildet demnach den von der Behörde anzuwendenden Maßstab für eine zulässige Einschränkung der grundsätzlich gewährleisteten Plakatierungsfreiheit.

2. Aus dem vorgelegten Verordnungsakt geht hervor, daß im Jahre 1964 für den Bereich der Stadtgemeinde Mattersburg eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Verordnung wie die nunmehr angefochtene (mit 20 in der Anlage angeführten Standplätzen) auf Grundlage des §11 des Pressegesetzes erlassen worden war, nachdem der Gemeinderat der Stadtgemeinde Mattersburg zur Vermeidung unkontrollierten Plakatierens mit einem entsprechenden Vorschlag an die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg herangetreten war. Diesem Antrag lag laut Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattersburg vom 3. Juli 1964 folgender Bericht des Bürgermeisters zugrunde:

"Die Stadtgemeinde Mattersburg hat seit nahezu 20 Jahren mit dem 'A', Gesellschaft f A m.b.H., Wien I., Hoher Markt, einen Vertrag, womit dieser Gesellschaft das ausschließliche Recht zur Errichtung und Ausnützung von Anschlagstellen im Bereiche der Stadt Mattersburg übertragen wird. Der 'A' bezahlt hiefür an die Stadtgemeinde 10 % der Gesamtforderungen aus der Plakatierung, das waren in der letzten Zeit über 6.000.- S pro Jahr.

Seit neuestem wird nun im Stadtbereich von einem anderen Werbeunternehmen verschiedentlich an Hausmauern, also auf Privatgrund, nur im Einvernehmen mit den Privateigentümern ansonsten unkontrolliert plakatiert. Wird dagegen nicht rechtzeitig eingeschritten, so wird dieses wilde Plakatieren überhandnehmen, das Aussehen unseres Stadtbildes immer mehr beeinträchtigen und die Einnahmen der Stadtgemeinde für das Plakatieren immer mehr schmälern, wenn nicht überhaupt in Frage stellen. Um hierin Wandel zu schaffen und vor allem um für das Plakatierungswesen im Bereiche der Stadt Mattersburg eine einheitliche und zweckdienliche Regelung zu treffen, ist die Erlassung einer Anordnung gemäß §11 des Pressegesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erwirken, wonach das Anschlagen von Druckwerken (Plakaten) im Bereiche der Stadt Mattersburg nur mehr an den hiefür bestimmten Anschlagstellen zulässig wäre, wodurch aber das Anschlagen von amtlichen Kundmachungen sowie der Anschlag von Druckwerken in straßenpolizeilich genehmigten Anschlagkasten der politischen Parteien, der Vereine, Kinos u. dgl. nicht berührt werden würde.

Nach Erlassung einer solchen Anordnung könnten also Plakatierungen nur mehr an den hiefür vorgesehenen, genehmigten Plakatierungsstellen vorgenommen werden und nicht auch an jeder beliebigen anderen, womöglich der Sicherheit des Verkehrs gefährdenden oder das Stadtbild verunzierenden Stelle im Stadtbereich, was sicherlich zur Hebung des Aussehens unseres Stadtbildes nicht unwesentlich beitragen und darüber hinaus auch die Gewähr dafür bieten würde, daß die Stadtgemeinde ihre Abgabe für das Plakatieren weiterhin ungeschmälert erhalten würde. Übertretungen einer solchen Anordnung könnten schließlich gemäß §13 des Pressegesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde auch bestraft werden."

In der Folge wurden weitere Standplätze in die Verordnung aufgenommen. In diesem Zusammenhang teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mattersburg über Rückfrage der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg unter dem 9. Oktober 1974 mit:

"Nach einstimmigem Stadtratsbeschluß vom 8.10.1974 wird zum Gegenstande berichtet, daß sich die Stadtgemeinde Mattersburg aufgrund des jahrzehntelangen Vertrages mit der Plakatierungsgesellschaft A, zu deren Schutz ja auch vor 10 Jahren über Antrag der Stadtgemeinde die Verordnung nach §11 Pressegesetz erlassen wurde, nicht in der Lage sieht, einer Aufnahme der von anderen Werbeunternehmen auf Privatgrund unterhaltenen Plakatierungstafeln in das Verzeichnis der im Stadtgebiet von Mattersburg zugelassenen Plakatierungstafeln zuzustimmen. Hieße dies doch, den Vertrag Stadtgemeinde/A und die zu dessen Schutz erwirkte Verordnung selbst zu sabotieren und zu torpedieren."

Nach Inkrafttreten des Mediengesetzes forderte die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg ua. die Stadtgemeinde Mattersburg auf, zu prüfen, ob die Erlassung einer neuen Plakatierungsverordnung für das Gemeindegebiet zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich erscheine (Schreiben vom 23. Februar 1982, Zl. XI-M-27/1982). Mit Schreiben vom 10. August 1982, Zl. 241-1982-W/M, teilte daraufhin der Bürgermeister der Stadtgemeinde Mattersburg mit, der Gemeinderat habe in seiner öffentlichen Sitzung am 9. Juli 1982 einstimmig beschlossen, daß zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das Anschlagen von Druckwerken (Plakaten) nur an den im beigeschlossenen Verzeichnis angeführten Plätzen "erfolgen darf ...,". Es werde daher ersucht, eine Verordnung im Sinne des §48 Mediengesetz erlassen zu wollen.

Sodann erging die angefochtene Verordnung, deren Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel und im Landesamtsblatt für das Burgenland 41. Stück/1982 erfolgte. Die Vornahme einer Prüfung, ob die Einschränkung der Plakatierungsfreiheit auf die in der Beilage zu dieser Verordnung genannten Örtlichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, ist nicht dokumentiert. Dies gilt auch für die späteren Novellierungen der Verordnung, durch welche die Anzahl der Orte, an welchen eine Plakatierung möglich ist, erweitert wurde. Dazu gab die Stadtgemeinde als Begründung bloß an, daß die betreffenden Werbeflächen als Wände von Wartehäuschen an Bushaltestellen dienten, die von den betreffenden Werbeunternehmen der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt würden; eine Plakattafel sollte das Überklettern und Eindrücken des Stadionzaunes

in einem Wartehäuschenbereich verhindern.

3. Auch unter Berücksichtigung der Vorgänge bei der Entstehung der aufgrund des §11 des Pressegesetzes für das Gebiet der Stadtgemeinde Mattersburg ergangenen Verordnung zeigt sich somit, daß der Vorwurf der Antragstellerin, die bekämpfte Verordnung sei rechtswidrig, berechtigt ist: Nur der ursprüngliche Errichter darf nach der eingeschlagenen Vorgangsweise Plakattafeln errichten, nicht aber ein Dritter. Insbesondere aber hat die Behörde im Zuge der Verordnungserlassung keine umfassende Prüfung vorgenommen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Verbotes des Plakatierens auf allen im angeschlossenen Verzeichnis nicht genannten Plätzen im Gebiet der Stadtgemeinde Mattersburg gegeben sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg meint in ihrer Äußerung zwar, zur Beurteilung der Vorrangigkeit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegenüber der Plakatierungsfreiheit seien die Erhebungen der Stadtgemeinde Mattersburg anläßlich der Erlassung einer Verordnung gemäß §11 Pressegesetz herangezogen worden, da "im wesentlichen eine Veränderung der berücksichtigungswürdigen Umstände nicht eingetreten ist".

Doch ist sie mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht im Recht, weil dem - oben in wesentlichen Passagen wiedergegebenen - Verordnungsakt zu entnehmen ist, daß für die Stellungnahme der Stadtgemeinde Mattersburg primär ganz andere, nämlich Konkurrenzschutzgründe maßgeblich waren; sie orientierte sich vornehmlich an ihren erwerbswirtschaftlichen Interessen (vgl. Korinek, Das Zusammenspiel hoheitlicher und privatrechtlicher Gestaltungsakte in der kommunalen Wirtschaftsverwaltung, in:

Krejci-Ruppe (Hg.), Rechtsfragen der kommunalen Wirtschaftsverwaltung (1992), 27 ff.). Auch erweist sich die getroffene Regelung als überschießend, um die Verunstaltung des Ortsbildes durch "freies Plakatieren auf Hausmauern" hintanzuhalten; sie verbietet das Anschlagen von Druckwerken auch an allen anderen Orten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnungsermächtigung des §48 des Mediengesetzes nicht, wie die belangte Behörde (in Übernahme der Formulierung des Antrages) meint, auf die Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, sondern auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung abstellt.

Die Verordnung widerspricht daher §48 des Mediengesetzes. Die angefochtene Verordnung war deshalb - und zwar wegen ihres untrennbaren Inhaltes zur Gänze - als gesetzwidrig aufzuheben.

Im Hinblick auf ein allfälliges Erfordernis der Erlassung einer dem Gesetz entsprechenden Regelung wurde gemäß Art139 Abs5 des B-VG für das Außerkrafttreten der Verordnung eine Frist bis 30. November 1992 bestimmt.

4. Die Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung ergibt sich aus Art139 Abs5 B-VG.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §61a VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Verbreitungsbeschränkung (Medienrecht), Ortsbildschutz, Plakatierungsverordnung, Medienrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V304.1991

Dokumentnummer

JFT_10079376_91V00304_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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