TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/23 91/13/0100

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Index

20/08 Urheberrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. I in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom 26. Februar 1991, Zl. 6/1-1166/88-13, betreffend Einkommensteuer 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als selbständig tätiger Zivilingenieur unter anderem Privatgutachten erstellt. In Streit steht, ob für die aus dieser Gutachtertätigkeit im Jahre 1986 erzielten Einkünfte die Tarifbegünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 zusteht (Auffassung des Beschwerdeführers) oder ob dies nicht der Fall ist (Auffassung der belangten Behörde).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 ist § 37 Abs. 1 auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden.

Unbestritten ist, daß die vom Beschwerdeführer erstellten Gutachten urheberrechtlichen Schutz genießen, und daß die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte Nebeneinkünfte im Sinne der oben zitierten Bestimmung darstellen.

Der Gerichtshof vertritt jedoch seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Oktober 1985, 84/14/0006, in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß begünstigungsfähige Einkünfte im Sinne des § 38 Abs. 4 EStG 1972 nur dann vorliegen, wenn sie als Entgelt für eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen sind, was nur insoweit der Fall ist, als ein Entgelt dafür bezahlt wird, daß das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird bzw. vom Verwertungsberechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1988, 87/14/0117, vom 29. März 1989, 85/13/0163, vom 9. Oktober 1991, 90/13/0035, vom 5. Februar 1992, 91/13/0136, und vom 30. September 1992, 88/13/0048).

Die Gutachten wurden laut Beschwerdevorbringen vorwiegend von der Stadt Wien zum Zwecke der Verwendung bei der öffentlichen Ausschreibung der Bauarbeiten im Zusammenhang mit der U-Bahn in Auftrag gegeben. Es handelte sich um "Fundamentgutachten über den Hauszustand von Gebäuden im Baubereich". Sie wurden den Ausschreibungen zugrunde gelegt und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die einzelnen Bieter waren verpflichtet, "die Gutachten einzusehen und eigenverantwortlich zu prüfen"; sie konnten gegen Ersatz der Kosten Fotokopien erhalten. Aus dieser Art der Verwendung der Gutachten schließt der Beschwerdeführer, daß sie als veröffentlicht anzusehen seien und daß "das Entgelt für die eigentliche Gutachtenserstellung wirtschaftlich im Veröffentlichungshonorar untergegangen ist". Eine Aufspaltung des Entgeltes in einen Anteil für die Gutachtenserstellung und einen Anteil für die Veröffentlichung sei daher ebenso entbehrlich gewesen, wie die ausdrückliche Vereinbarung, daß der Auftraggeber zur Verwertung berechtigt sei.

Der Beschwerdefall ist durchaus vergleichbar jenem, der mit Erkenntnis vom 12. August 1994, 90/14/0150, entschieden wurde, und der die Erstellung von geologischen Gutachten für öffentlich-rechtliche Körperschaften im Zusammenhang mit geplanten Bauführungen zum Gegenstand hatte. Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgestellt, daß die Vorlage solcher Gutachten an Geschäftspartner nicht als Verbreitung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen sei.

Ob ein Gutachten dazu bestimmt ist, unmittelbar dem Auftraggeber eine bestimmte Fachinformation zu geben, oder ob der Auftraggeber diese Information anderen Personen zugänglich macht, damit sie für ihn in bestimmter Weise und unter Beachtung der Gutachten tätig werden, ist unerheblich. In beiden Fällen liegt der Schwerpunkt der Gutachtertätigkeit in einer sachverständigen Information, die im Interesse des Auftraggebers gegeben wird. Im Beschwerdefall wird dies noch dadurch verdeutlicht, daß die spezifischen Verhältnisse einzelner im Bereich des U-Bahnbaues liegender Gebäude in bezug auf Fundament und Statik untersucht wurden. Die Gutachten waren für den Bau der U-Bahn ebenso erforderlich, wie das Fachwissen zahlreicher anderer mit Planung und Durchführung des U-Bahnes beauftragter Unternehmen. Dieser Zweck kennzeichnet auch die "Veröffentlichung" der Gutachten, die darin bestand, im Zuge der öffentlichen Ausschreibung des Bauvorhabens den potentiellen Anbietern eine entsprechende Sachinformation zukommen zu lassen. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes war damit nicht verbunden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130100.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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