TE Vfgh Beschluss 1992/6/24 G252/91, G253/91

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §15
VfGG §62 Abs1
AußStrG §259
ABGB §182, §182a, §182b, §183

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB über die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt und einer Bestimmung des AußStrG betreffs Inkognitoadoption mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit der vorliegenden Eingabe stellen Dr. E R, Dr. G J R und Mag. K R den Antrag, die Bestimmungen der §§182, 182a, 182b, 183 ABGB und des §259 des Außerstreitgesetzes in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Schwiegertochter der beiden erstgenannten Antragsteller und Schwägerin des Drittantragstellers am 9. Juni 1991 tödlich verunglückt sei. Am 10. Juni 1991 habe sich der Sohn der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers und Bruder des Drittantragstellers nach dem Tode seiner Ehegattin das Leben genommen. Die verstorbenen Ehegatten hätten ein durch Eheschließung legitimiertes, aber durch einen - namentlich nicht bekanntgegebenen (§259 AußerstreitG) - Dritten adoptiertes Kind hinterlassen, dem das alleinige Erbrecht nach seinen verstorbenen Eltern zustehe. Dieses adoptierte Kind habe anstelle des Familiennamens seiner Eltern mit der Adoption den Familiennamen des (der) Annehmenden erhalten. Gemäß der Rechtsprechung zu §182 ABGB sei jeder Verkehr der Antragsteller zu dem Kind unterbunden. Dennoch seien die beiden erstgenannten Antragsteller als leibliche Großeltern gemäß §182a Abs1 ABGB zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung verpflichtet. Auch die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind andererseits, bestünden gemäß §182b Abs1 ABGB weiter. Die Antragsteller hätten die erfolgte Adoption immer abgelehnt und sie als äußerste Unmenschlichkeit gegenüber dem Kind angesehen, weil sie nicht dem Wohl des Kindes dienen könne. Durch die angegriffenen Gesetzesstellen würden die Antragsteller, ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Bescheides bedürfe, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie im Recht auf Unterbleiben unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Schon die "Abschneidung des Namensbandes" sei als Verletzung des Art3 EMRK und als Eingriff in das Privat- und Familienleben zu werten. Daß die Antragsteller dennoch und obwohl ihnen nicht einmal ein Besuchsrecht zustehe, zu Leistungen (Unterhalt und Ausstattung) an das adoptierte Kind verpflichtet seien und diesem (neben dem Drittantragsteller) ein Erbrecht ihnen gegenüber zustehe, bewirke einen willkürlichen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Im Vergleich zu Kindern, bei denen keine Adoption erfolgt sei, liege auch eine Verletzung des Gleichheitsrechtes vor, weil andere Großeltern die Namensverbindung und Besuchsrechte gegenüber dem Kind hätten, und andere Verwandte das Erbe nur teilten, "wenn potentiell Verbindung und Verkehr" bestünden. Der Adoptionsvertrag sei, wie sich aus diesen Ausführungen ergebe, ein Vertrag zu Lasten Dritter, die ohne zustimmungs- oder abschlußberechtigt zu sein, in ihrer Rechtssphäre betroffen seien. Der Individualantrag werde erhoben, "damit ein erster Weg nach Straßburg eröffnet" sei.

Mit einem weiteren Schriftsatz verwiesen die Erst- und der Zweitantragsteller u.a. darauf, daß sie in den Verlassenschaftsverfahren nach den leiblichen Eltern des adoptierten Kindes bedingte Erbserklärungen abgegeben hätten, aber dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen würden. Der Individualantrag sei für die Antragsteller somit die einzige Möglichkeit, zu einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Adoptionsregelungen des ABGB und des Außerstreitgesetzes zu kommen. Eine Erbrechtsklage sei ihnen schon deshalb verschlossen, weil ihnen nicht einmal bekannt sei, wer unter welchen Umständen eine Erbserklärung abgegeben habe. Durch einen Erbrechtsprozeß würde auch das adoptierte siebenjährige Kind belastet, sodaß man eine solche Vorgangsweise niemandem zumuten könne.

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie im wesentlichen folgendes ausführte:

"I.

Zur Zulässigkeit des Antrages:

1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG kann jede Person ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit anfechten, wenn sie unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers überhaupt nicht, hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nur hinsichtlich der Unterhalts- und Ausstattungspflicht sowie des Rechtes auf persönlichen Verkehr vor. Dies aus folgenden Gründen:

Inwieweit die Adoption des Enkels der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und des Neffen (bzw. der Nichte) des Drittbeschwerdeführers in ihre Rechte eingreift, zeigt ein Vergleich ihrer Rechte vor und nach einer solchen Adoption:

a) Namensführung (von den Beschwerdeführern als 'Namensband' bezeichnet)

Durch die Adoption hat sich der Name des (legitimierten) Adoptivkindes geändert; es trägt nicht mehr den von seinen Eltern abgeleiteten Namen, sondern den Namen der Wahleltern. Es besteht keine Namensgleichheit mehr mit den väterlichen Großeltern und dem Onkel. Ein subjektives Recht auf eine solche Namensgleichheit zwischen den beteiligten Personen gibt es in der österreichischen Rechtsordnung nicht.

b) Unterhalts- und Ausstattungspflicht

Die Adoption bewirkt bezüglich des Unterhalts- und des Ausstattungsanspruchs, daß diese vermögensrechtlichen Verpflichtungen der Großeltern hinter die entsprechenden Pflichten der Wahleltern treten (§182a des Kaiserlichen Patents vom 1. Juni 1811 betreffend die Kundmachung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 58/1960 und 403/1977 (in der Folge als 'ABGB' bezeichnet)). Die Pflichten der Großeltern werden also verringert. Ihre Rechte sind durch die Adoption daher insoweit nicht beeinträchtigt. Der Drittbeschwerdeführer (der Onkel des Adoptivkindes) hat keine im Familienrecht begründeten vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kind. Seine Rechte sind insoweit ebenfalls nicht beeinträchtigt.

c) Recht auf persönlichen Verkehr

Nach §148 Abs2 ABGB haben die Großeltern das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (des Elternteils) und deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden. Da nach §182 Abs2 ABGB die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind andererseits erlöschen, erlischt auch dieses Recht der Eltern und deren Verwandten. Insoweit schmälert die Adoption die Rechte der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.

Der Drittbeschwerdeführer hatte gegenüber dem Kind auch vor der Adoption kein derartiges Recht. Seine Rechte sind nicht berührt.

d) Erbrecht

Die Aussicht der beschwerdeführenden Großeltern und des beschwerdeführenden Onkels, vom Wahlkind zu erben, wird insoweit geschmälert, als die Wahrscheinlichkeit, erbrechtlich zum Zug zu kommen, geringer wird, weil auch die Wahleltern und deren Nachkommen gegenüber dem Wahlkind erbberechtigt sind. Allerdings entsteht das Erbrecht frühestens mit dem Tod des Erblassers, sodaß derzeit insofern eine unmittelbare Einschränkung der Rechte der Beschwerdeführer nicht eingetreten sein kann.

Daß das Adoptivkind als Alleinerbe nach seinen leiblichen Eltern die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer vom Erbrecht ausschließt und daß der Drittbeschwerdeführer den Nachlaß nach der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer mit dem Adoptivkind teilen wird müssen, beeinträchtigt deren Rechte nicht. Diese Rechtslage wäre nämlich auch ohne Adoption gegeben.

Was das Erbrecht des Adoptivkindes gegenüber den leiblichen Großeltern anlangt, so hat sich die Rechtsstellung letzterer durch die Adoption insofern nicht geändert, als das Erbrecht auch im Falle einer Adoption an die Abstammung anknüpft.

2. Die Ausführungen im Antrag lassen im übrigen nicht erkennen, welche der in den §§182 Abs2, 182a Abs2, 183 Abs1 geregelten Fälle auf den dem Antrag zu Grunde liegenden Sachverhalt zutreffen. Hinsichtlich des §183 Abs2 und 3 bleibt unklar, inwieweit die dort enthaltene Regelung für den dem Antrag zu Grunde liegenden Sachverhalt von Bedeutung ist. Im Hinblick auf diese Unbestimmtheit des Antrages läßt sich nicht nachvollziehen, inwieweit die Antragsteller durch die genannten Bestimmungen in ihren Rechten betroffen sind.

Der Antrag wäre daher insoweit zurückzuweisen, als die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt wurde.

3. Unklar bleibt auch, warum der §259 des Kaiserlichen Patents vom 9. August 1854, wodurch ein neues Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen eingeführt wird, RGBl. Nr. 208/1854, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 58/1960, (in der Folge als 'AußStrG' bezeichnet) verfassungswidrig sein soll. Diese Bestimmung legt fest, daß eine Inkognitoadoption nur dann möglich sein soll, wenn alle Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten auf Mitteilung des Namens und des Wohnortes der Annehmenden und auf Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Selbst wenn die Beschwerdeführer durch die Bestimmung berührt wären, weil sie Zustimmungs- oder Anhörungsberechtigte wären, würden sie durch die Bestimmung in ihren Rechten nicht verletzt werden. Die Bestimmung würde vielmehr ihre Rechte verstärken.

II.

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit:

Im folgenden soll auf die angegebenen Gründe für die behauptete

Verfassungswidrigkeit im einzelnen eingegangen werden:

1. Abschneidung des Namensbandes:

Die Adoption beruht auf einem gerichtlich bewilligten Vertrag zwischen dem Kind und den Wahleltern; die leiblichen Eltern müssen zugestimmt haben. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Familie der leiblichen Eltern, das auch das Recht garantiert, einer (Fremd)Adoption zuzustimmen, steht dem entsprechenden Grundrecht der Großeltern gegenüber. Hier wird davon auszugehen sein, daß dem Recht der Eltern, als der 'engeren Familie', der Vorrang zukommt.

Da es kein Recht auf ein 'Namensband' zwischen Großeltern und Enkeln und zwischen Onkeln und Neffen oder Nichten gibt, kann im übrigen im vorliegenden Fall auch ein solches Recht nicht verletzt worden sein. Ein solches 'Namensband' besteht unabhängig von einer Adoption regelmäßig auch nicht zwischen Enkeln und den mütterlichen Großeltern. Ein subjektives Recht auf Namensgleichheit könnte höchstens zwischen Eltern und Kindern angenommen werden (vgl. §8 Abs1 Z5 des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988, der eine Parteistellung der Eltern vorsieht).

Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben liegt daher nicht vor. Aber auch eine Verletzung weiterer von den Antragstellern angeführter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist nicht erkennbar.

2. Unterbindung des Verkehrs mit dem Kind:

Hauptzweck der Adoption soll die Förderung des Wohls des anzunehmenden (nicht eigenberechtigten) Kindes sein. Dazu müssen die Verhältnisse der natürlichen Familie möglichst nachgebildet werden und die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Verwandten dort, wo sich eine Kollision ergibt, in den Hintergrund treten. Dadurch erhält das Wahlkind die Sicherheit und Geborgenheit eines leiblichen Kindes seiner Wahleltern (RV 107 BlgNR 9 GP, 11). Mit der Adoption werden auch im Sinne von Art8 Abs1 EMRK die Beziehungen zu der ursprünglichen Familie beendet (vgl. Frowein-Peuckert, EMRK-Kommentar S. 202 RZ 15). Der Untergang des Rechts auf persönlichen Verkehr der leiblichen Großeltern findet seinen Grund in der gebotenen Förderung des Wohles des Adoptivkindes und ist daher sachlich gerechtfertigt und kann weder, wie behauptet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung noch ein unbegründeter Eingriff in das Privat- und Familienleben sein.

3. Unterhalt:

Durch die Adoption wird die Unterhaltsverpflichtung der Großeltern gegenüber dem Kind weiter eingeschränkt. Es ist nicht zu erkennen, worin hier eine verfassungswidrige Rechtsverletzung liegen soll. Die Beschwerdeführer übersehen, daß der Unterhalt keine Gegenleistung für ein mögliches Recht auf persönlichen Verkehr ist, sondern eine sich aus dem Familienrecht ergebende unabhängige Verpflichtung. Die Verpflichtung der Großeltern gegenüber ihrem leiblichen Enkelkind kann durch die Adoption schon deswegen nicht ohne Nachteil für das Kind erlöschen, weil zu den 'Wahlgroßeltern' kein entsprechendes familienrechtliches Verhältnis entsteht.

4. Erbrecht:

Das gesetzliche Erbrecht knüpft in erster Linie an die Abstammung an. So besteht häufig eine gesetzliche Erbfolge zwischen Verwandten, zwischen denen in keiner Weise ein Recht auf persönlichen Verkehr besteht. Die Beibehaltung des Abstammungsprinzips auch nach der Adoption kann nicht als unsachlich angesehen werden.

5. Ergänzende Ausführungen zur Frage der Gleichheitswidrigkeit:

Wenn die beschwerdeführenden Großeltern ihr Rechtsverhältnis zu dem Kind mit dem Rechtsverhältnis von Großeltern vergleichen, deren Enkelkinder nicht adoptiert werden, so ist dies ein Vergleich unterschiedlicher Situationen und kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht dartun.

Zudem ist das Erlöschen einiger Rechte der beschwerdeführenden Großeltern und die Aufrechterhaltung vermögensrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Kind zur Förderung dessen Wohls notwendig und daher sachlich gerechtfertigt. Eine verfassungswidrige Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer kann darin nicht erblickt werden.

Mit der Adoption wird nämlich der Status des Kindes geändert. Typischerweise hat eine solche Statusänderung tatsächliche oder auch rechtliche Auswirkungen auf andere Personen, die diese aber wegen überwiegender Interessen anderer hinnehmen müssen. Derartige Auswirkungen bestehen auch in anderen Bereichen. So ändert sich etwa auch durch die Eheschließung der Eltern der Name des vorehelichen Kindes oder schmälert die Geburt eines Kindes die Erbaussichten der Geschwister."

Die Bundesregierung begehrte, den Antrag des Drittantragstellers zur Gänze zurückzuweisen, den Antrag bezüglich der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers hinsichtlich §§182 Abs2, 182a Abs2, 183 ABGB und §259 AußerstreitG zurück-, im übrigen abzuweisen.

3. Die Antragsteller haben auf diese Äußerung repliziert.

4. Die angegriffenen Gesetzesstellen lauten:

4.1. ABGB idF BGBl. Nr. 58/1960:

"§182. Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.

Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im §182a bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat das Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.

§182a. Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, der Versorgung, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.

Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.

Die nach den Abs1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.

§182b. Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.

Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter) oder dessen (deren) Nachkommen als auch die leibliche Mutter (der eheliche Vater) oder deren (dessen) Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlaß je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der leiblichen Mutter (des ehelichen Vaters).

§183. Das Wahlkind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird eine Ehefrau an Kindesstatt angenommen, so ändert sich nur ihr Geschlechtsname. Bleiben bei einer Annahme nur durch eine Wahlmutter die familienrechtlichen Beziehungen eines minderjährigen Wahlkindes zum ehelichen Vater im Sinne des §182 Abs2 zweiter Satz aufrecht und führt das Wahlkind einen von seinem ehelichen Vater abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.

Nimmt eine Ehefrau allein an Kindesstatt an, so überträgt sie auf das Wahlkind ihren Geschlechtsnamen, außer der Ehemann stimmt ausdrücklich der Übertragung des Ehenamens auf das Wahlkind zu. Führt das Wahlkind einen vom Ehemann der Wahlmutter abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.

Der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname geht auf die ehelichen und die angenommenen Kinder des männlichen und die unehelichen und die angenommenen Kinder des weiblichen Wahlkindes über, sofern diese Nachkommen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährig sind. Dies gilt nicht für angenommene Kinder des weiblichen Wahlkindes, die nicht den Geschlechtsnamen ihrer Wahlmutter erhalten haben. Bei den minderjährigen verheirateten Töchtern des Wahlkindes ändert sich nur der Geschlechtsname."

4.2. §259 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208/1854, idF BGBl. Nr. 58/1960 und 162/1989 lautet:

"§259. Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, daß alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Dem Verzichtenden müssen dennoch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden und dessen Leumund allgemein beschrieben werden."

5. Der Antrag ist unzulässig.

5.1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung, die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen müsse.

Kraft §62 Abs1 VerfGG muß jeder Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, "begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden". Der Antrag hat außerdem die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, bzw. der bekämpften Gesetzesstellen sprechenden Bedenken "im einzelnen darzulegen" (vgl. dazu zB VfSlg. 11970/1989 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfGH 11.6.1990, G8/90).

Es bildet daher notwendige Prozeßvoraussetzung jedes Prüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß der (Individual-)Antrag sowohl das Begehren auf Aufhebung als auch eine Darlegung der Bedenken enthält, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Normen im einzelnen sprechen (so etwa VfSlg. 8594/1979, 11610/1988). Dabei genügt es aber nicht, daß vom Antragsteller behauptet wird, daß die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine - wenn auch näher bezeichnete - Verfassungsbestimmung verstoßen; es muß vielmehr vom Antragsteller konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den aufzuhebenden Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei. Der Verfassungsgerichtshof ist bei der Beurteilung des (Individual-)Antrages auf diese Behauptungen des Antragstellers beschränkt; ebensowenig ist es seine Aufgabe, wenn mehrere Gesetzesstellen bekämpft werden, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren.

Im vorliegenden Fall werden von den Antragstellern mehrere Gesetzesstellen mit einem pauschalen Vorbringen bekämpft, obwohl die Rechtsposition der Antragsteller - soweit eine solche überhaupt besteht - sehr unterschiedlich ist. Die Eingabe begnügt sich auch weitgehend damit, den Verstoß gegen Verfassungsgebote zu behaupten, unterläßt aber konkrete Darlegungen, warum die bekämpften Regelungen im einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstießen. Damit erweist sich das Vorbringen des Schriftsatzes der Antragsteller als so undeutlich, daß der Antrag den Erfordernissen der §§15 und 62 VerfGG nicht entspricht.

5.2. Der Antrag war daher schon deshalb insgesamt zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, Adoption

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G252.1991

Dokumentnummer

JFT_10079376_91G00252_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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