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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. August 1994, Zl. GA 9-64/9/94, betreffend Erbschaftssteuer, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 27. Oktober 1994 wurde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung diverser, ihr anhaftender Mängel unter Fristsetzung von zwei Wochen zurückgestellt. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Auf der wiedereingebrachten Beschwerde befindet sich diesbezüglich auf Seite 1 links unten ein aufgeklebter, nicht unterfertigter Papierstreifen, der folgenden Text trägt:
"Wegen unrichtiger Feststellungen durch eine unzuständige Behörde betreffend eine zu hohe Erbschaftssteuerschuld und deren Nichtverjährung, wird mein Recht auf bzw. im Rechtsmittelverfahren verletzt."
Dieser Aufkleber kann nicht als ergänzender Schriftsatz iS des § 24 Abs. 1 VwGG angesehen werden, weil er weder durch die Unterschrift des Beschwerdeführers noch durch die eines seiner Rechtsanwälte gedeckt ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 529 letzter Absatz referierte hg. Judikatur).
Im übrigen hat der Beschwerdeführer durch den aufgeklebten Text auch dem Auftrag, den Beschwerdepunkt BESTIMMT zu bezeichnen nicht entsprochen.
Da der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag sohin nicht vollständig entsprochen hat gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160244.X00Im RIS seit
20.11.2000