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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des N in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Mai 1994, Zl. UVS-01/16/00100/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1994 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Anhaltung in Schubhaft unter Berufung auf § 52 Abs. 2 und 4 FrG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 FrG der Bundespolizeidirektion Wien Aufwendungen in der Höhe von S 336,-- zu ersetzen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 29. Juni 1994, Zl. B 1363/94, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer in Hinsicht auf die Vorschreibung von Kostenersatz vorbringt, § 79a AVG sehe keinen pauschalierten Kostenersatz, sondern den Ersatz der tatsächlich erwachsenen Kosten vor, so genügt es auf das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Slg. Nr. 13 490/A, zu verweisen, in welchem der Gerichtshof ausführlich seine Rechtsanschauung in diesem Zusammenhang dargelegt hat. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, hievon abzugehen, da die nach der zitierten Rechtsprechung sinngemäß anzuwendende Kostenregelung des VwGG in Hinsicht auf den im Beschwerdefall relevanten Ersatz von Vorlageaufwand einen "Pauschalbetrag" vorsieht.
Was die Erledigung der Schubhaftbeschwerde in der Sache anlangt, so hat die belangte Behörde unter anderem darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen nach - am 23. April 1994 (unter Umgehung der Grenzkontrolle) von Slowenien nach Österreich eingereist sei. Am 24. April 1994 sei er mit einem gefälschten Reisepaß der USA aufgegriffen und deshalb in Schubhaft genommen worden. Am 2. Mai 1994 sei gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und einer allfälligen Berufung dagegen nach § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Das Aufenthaltsverbot sei damit durchsetzbar geworden. Allein schon der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer anläßlich seiner Festnahme mit einem fremden zuvor gekauften Reisepaß ausgewiesen habe, rechtfertige die Annahme, daß er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Daß der Beschwerdeführer gar nicht gewillt sei, das durchsetzbare Aufenthaltsverbot zu befolgen, ergebe sich daraus, daß er gemäß § 54 FrG den Antrag gestellt habe, die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Jugoslawien, Kroatien, Slowenien und Ungarn festzustellen.
Der Beschwerdeführer bringt dazu zunächst vor, die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, daß ihm im Grunde des § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Da er allerdings seinem Vorbringen nach nicht gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. direkt aus dem Staat eingereist ist, in dem er Verfolgung zu befürchten behauptet hat, kann ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 nicht zugekommen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1994, Zl. 94/02/0172).
Aber auch mit seinem Hinweis auf § 6 Abs. 2 des Asylgesetzes 1991 ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nach dieser Gesetzesstelle ist den in Abs. 1 genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß § 37 FrG nicht zurückgewiesen werden dürfen, die Einreise, wenn sie nicht schon nach dem 2. Teil des FrG gestattet werden kann, formlos zu gestatten. Daß der Beschwerdeführer kein Asylwerber nach § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991 war, wurde schon oben aufgezeigt. Eine Subsumtion unter die andere Regelung des § 6 Abs. 2 leg. cit. kam allerdings - unabhängig von der Frage, ob auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 37 FrG zutrafen - deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer unter "Umgehung" der Grenzkontrolle einreiste, was von vornherein ein "Gestatten" der Einreise ausschloß.
Die Ansicht der belangten Behörde, aus der Verwendung eines gekauften fremden Reisepasses sei zu schließen, daß sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen werde, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Jedenfalls aus demselben Grund war auch die Annahme gerechtfertigt, daß die Überwachung seiner Ausreise notwendig erscheint (§ 48 Abs. 3 FrG).
Die Schubhaft war daher entgegen den Behauptungen der Beschwerde zur Erreichung der in den §§ 41 Abs. 1 und 48 Abs. 3 FrG normierten Sicherungszwecke notwendig.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020312.X00Im RIS seit
20.11.2000